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ESt: Aufteilung Freibetrag volljähriges Kind in Berufsausbildung

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letzte Antwort am 14.06.2022 15:40:11 von f_mayer
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f_mayer
Meister
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Bei Einzelveranlagung eines Ehepaares kann man ja den Freibetrag Berufsausbildung eines volljährigen Kindes bei auswärtiger Unterbringung prozentual auf die Ehegatten aufteilen, im Jahr 2020 Anlage Kind Zeile 64.

 

Ferner kann man bei Einzelveranlagung eines Ehepaars die hälftige Aufteilung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, usw. beantragen, im Jahr 2020 Anlage Sonstiges Zeile 11.

 

Was hat nun Vorrang? Das DATEV-Programm sagt offenbar die hälftige Aufteilung nach Anlage Sonstiges. Ich habe aber einen falls, wo das Finanzamt den Prozenten nach Anlage Kind den Vorrang gibt.

 

Es kommt ja durchaus vor, dass sich das Finanzamt irrt. Dass aber so etwas falsch gemacht werden soll macht mich etwas stutzig, ich hätte erwartet, dass dies auch beim Finanzamt auf Programmebene festgelegt ist?

DATEV-Mitarbeiter
Stephan_Hirsch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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449 Mal angesehen

Hallo f_mayer,

 

in Zeile 64 der Anlage Kind kann – wie in § 33a Abs. 2 S. 5 EStG geregelt - der Freibetrag zwischen den beiden Elternteilen des Kindes aufgeteilt werden.

 

In der amtlichen Anleitung heißt es dazu:

„Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder wird der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung grundsätzlich auf die Eltern je zur Hälfte aufgeteilt. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.“

 

Die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen – und damit auch ein darin enthaltener, ggf. nach § 33a Abs. 2 S. 5 EStG aufgeteilter Freibetrag – können im Falle einer Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a Abs. 2 S. 2 EStG hälftig auf die Ehegatten verteilt werden. Dieser Antrag wird in Zeile 11 der Anlage Sonstiges gestellt.

 

Wenn die ESt-Erklärung für beide Elternteile im Rahmen einer Einzelveranlagung von Ehegatten durchgeführt wird, wirkt sich im Ergebnis nur die nach § 26a Abs. 2 S. 2 EStG beantragte hälftige Aufteilung aus. Denn dafür werden zunächst die den beiden Elternteilen zustehenden Freibeträge addiert und anschließend hälftig auf die Elternteile verteilt. Die dabei zu verteilende Summe besteht daher immer aus dem kompletten Freibetrag – unabhängig davon, wie die Elternteile den Freibetrag nach § 33a Abs. 2 S. 5 EStG über die Zeile 64 der Anlage Kind unter sich aufgeteilt haben.

 

Im Rahmen einer Einzelveranlagung von Ehegatten wirkt sich eine Aufteilung nach § 33a Abs. 2 S. 5 EStG daher nur dann aus, wenn nicht gleichzeitig die hälftige Aufteilung nach § 26a Abs. 2 S. 2 EStG beantragt ist oder nicht beide Elternteile Bestandteil der Veranlagung sind.

 

Beispiel:

  • Kind mit den nicht verheirateten leiblichen Eltern A und B.
  • B ist mit C verheiratet.
  • Bei der Veranlagung von B und C wird über die Zeile 64 der Anlage Kind z. B. 40 % des Freibetrags beantragt; die restlichen 60 % werden bei der Veranlagung von A berücksichtigt (§ 33a Abs. 2 S. 5 EStG).
  • Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten von B und C werden die beantragten 40 % über die Zeile 11 der Anlage Sonstiges jeweils zur Hälfte auf B und C verteilt (§ 26a Abs. 2 S. 2 EStG).

 

Ggf. hat die Finanzverwaltung in Ihrem konkreten Fall die beantragte hälftige Aufteilung in Zeile 11 der Anlage Sonstiges nicht berücksichtigt – aber das hätte wiederum auch Auswirkung auf Berücksichtigung der Sonderausgaben haben müssen.

 

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG

bodensee
Allwissender
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Ich weiß Sie können nichts dafür, aber beim Durchlesen habe ich mir gedacht und das erklär jetzt mal einem Mandanten 😂

 

Wir lieben einfache Regeln im Steuerrecht 🤔

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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f_mayer
Meister
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Vielen Dank Herr Hirsch,

 

Dann hat sich halt der Finanzler geirrt, passiert, wie gesagt, kam mir komisch vor.

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letzte Antwort am 14.06.2022 15:40:11 von f_mayer
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