Ich habe folgenden Fall: Eine GbR mit drei Gesellschaftern, von denen einer zum 31.12. austritt.
Der laufende Gewinn wurde über die EÜR gebucht und ist in Ordnung.
Der austretende Gesellschafter hat ein Kapitalkonto mit einem Wert von 10.000 Euro, erhält aber nur eine Abfindung von 5.000 Euro. Er macht einen Veräußerungsverlust, den ich in der Anlage FE2, Zeile 106, eingetragen habe.
Die verbleibenden Gesellschafter haben einen entsprechenden Gewinn von 5.000 Euro, den ich in der GuE ausweisen möchte. Allerdings finde ich dafür keine passende Zeile. Hat jemand Erfahrung mit einem solchen Fall?"
Ich frage mich mal ganz ungewissend, ob dies überhaupt ein einkommensteuerrechtlicher Vorgang ist. Fällt nicht möglicherweise gemäß § 7 VII ErbStG Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer an?
Hallo BTAG,
der laufenden Gewinnanteil der Gesellschafter kann entweder quotal verteilt werden, entsprechend dem Aufteilungsschlüssel der Anlage FB. In diesem Fall wird das Ergebnis der Anlage EÜR im Beispiel von gewerblichen Einkünften in die Zeile 17 der Anlage FE1 Summenwerte übertragen. Liegen einzelne Sachverhalte vor, die abweichend vom allgemeinen Schlüssel zu verteilen sind, erfassen Sie diese im Bereich der Anlage FE1 Zeile 76 abweichend vom allgemeinen Schlüssel zu verteilende laufende Einkünfte. Diese Anteile werden vorher von dem verhältnismäßig aufzuteilenden Wert der laufenden Einkünfte gekürzt. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Programmservice gesonderte - und einheitliche Feststellung.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Obendorfer
DATEV eG
Aus meiner Sicht, sind die jeweils 5000€ nicht im Jahr der Übernahme des hälftigen Kapitalkontos zu versteuern. Müsste nicht eine negative Ergänzungsbilanz erstellt werden?
Sobald ich einen Betrag eingebe, ändern sich sofort die laufenden Gewinne der anderen Gesellschafter.
In Bezug auf Zeile 143 ist die Berechnung korrekt, wenn ich den Gewinn dort berücksichtige. Allerdings die Überschrift nach dem Wegfall der Tonnagebesteuerung verunsichert mich.
Hallo BTAG,
wie bereits in meiner obigen Antwort erwähnt, die Bitte an Sie einen Servicekontakt an den Programm-Service einheitliche - und gesonderte Feststellung zu senden, damit ich Ihre Detailfragen beantworten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Obendorfer
DATEV eG