abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Berechnung 4 Abs. 4a in gesonderter und einheitlicher Feststellung

9
letzte Antwort am 11.11.2022 16:46:57 von alusru
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
alusru
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 10
1380 Mal angesehen

Hallo community, 

 

ich habe Fragen zur Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen gem. 4 Abs. 4a EStG im Programm gesonderte und einheitlich Feststellung: 

1. Warum  setzt das das Programm als Gewinn den Handelsbilanzgewinn an und nicht den Steuerbilanzgewinn (d.h. der eingegebene Korrekturbetrag nach § 60 EStDV wird nicht berücksichtigt)

2. Begriff der Einlagen: warum werden Zugänge zur positiven Ergänzungsbilanz nicht als Einlagen berücksichtigt. 
Danke für eure Antworten 

DATEV-Mitarbeiter
Christine_Obendorfer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 10
1317 Mal angesehen

Hallo Alusru,

 

zu Punkt 1 ihrer Anfrage:


Der Korrekturbetrag nach § 60 EStDV ist zu berücksichtigen. Der Fehler wird mit der nächsten Programmversion der gesonderten und einheitlichen Feststellung für den Feststellungszeitraum 2021 berichtigt. Dazu haben wir das Dokument 1025594 mit der Abhilfe zum Fehler, das ab heute für Sie bereitsteht, ins Hilfecenter aufgenommen.

 

zu Punkt 2 ihrer Anfrage:

 

Bitten wir Sie, sich mit dem Programm-Service in Verbindung zu setzen. 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Christine Obendorfer

 

DATEV eG

0 Kudos
ninabauer
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 10
1305 Mal angesehen

Hallo alusru,

 

das die Zugänge zur Ergänzungsbilanz nicht berücksichtigt werden ist uns auch schon aufgefallen. Auf Rückfrage hat die DATEV auf ein Dokument verwiesen, dessen Nr. ich leider vergessen habe und gesagt, dass derartige Zugänge seit 2020 analog den Vorgaben der Finanzverwaltung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Dame aus dem Programmservice war dann ziemlich erstaunt, dass die Finanzverwaltung eben doch die Zugänge bei der Berechnung des § 4 (4a) EStG berücksichtigt. Leider ist auch aus dem Dokument nicht ersichtlich warum die Zugänge nicht berücksichtigt werden sollen. Dort heißt es, dass für die Berechnung des § 4 (4a) EStG der steuerliche Gewinn, der Gewinn lt. Sonderbilanz sowie Ergänzungsbilanz zugrunde zu legen sei. Wie man nun daraus schließen soll, dass eben die Zugänge zur Ergänzungsbilanz unberücksichtigt bleiben sollen war uns unverständlich. Die Entnahmen und Einlagen aus der Steuerbilanz und der Sonderbilanz werden ja auch herangezogen. Diese Thematik wollte man intern Seitens der DATEV nochmal klären...wurde mir am Telefon zumindest gesagt.

0 Kudos
alusru
Beginner
Offline Online
Nachricht 4 von 10
1299 Mal angesehen

Hallo Nina, 

 

danke für die Info - 

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Christine_Obendorfer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 5 von 10
1265 Mal angesehen

Hallo Community,

 

seit dem FZ 2017 werden im Programm der GuE die Zugänge zur positiven und negativen Ergänzungsbilanz bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG nicht mehr berücksichtigt in Anlehnung an das BMF-Schreiben vom 2. November 2018 (Rz. 37)  (Dokument Lexinform 5236738). Die Finanzverwaltung berücksichtigt diese Angaben ebenfalls nicht 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Christine Obendorfer

 

DATEV eG  

0 Kudos
alusru
Beginner
Offline Online
Nachricht 6 von 10
1232 Mal angesehen

Hallo Frau Obendorfer, 

 

vielen Dank für Ihren Beitrag.

 

Durch welche Formulierung des BMF-Schreibens kommen Sie zu dieser Schlussfolgerung? Ich kann dies  dem Schreiben leider nicht entnehmen. 

Der Zugang zur positiven Ergänzungsbilanz ist m.E. zwingend als Einlage zu berücksichtigen; Das Geld hat der Erwerber aufgewendet für die eingelegten Stillen Reserven in den erworbenen Wirtschaftsgütern. Die Verluste aus dieser Ergänzungsbilanz mindern im Folgenden das unschädliche Entnahmepotential gem. § 4 Abs. 4a - daher darf der Zugang nicht unberücksichtigt bleiben.  

 

0 Kudos
ninabauer
Beginner
Offline Online
Nachricht 7 von 10
1168 Mal angesehen

Das würde mich auch interessieren. In Rz 37 des BMF-Schreibens wird zu den Entnahmen und Einlagen bei Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG Stellung genommen (??) 

 

Oder meinten Sie Rz 27? Dort heißt es...

 

Die Überentnahme bestimmt sich nach dem Anteil des einzelnen Mitunternehmers am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft (Anteil am Gewinn oder Verlust aus dem Gesamthandsvermögen einschließlich Ergänzungsbilanzen zuzüglich/abzüglich seines im Sonderbetriebsvermögen erzielten Ergebnisses) und der Höhe der individuellen Einlagen und Entnahmen (einschließlich Sonderbetriebsvermögen).

 

Das hier die Entnahmen und Einlagen aus der Ergänzungsbilanz nicht zu berücksichtigen sind, steht aber auch hier nicht.

 

Und die Finanzverwaltung berücksichtigte die Einlagen bei der Veranlagung, daher ergaben sich meinem Fall eben keine nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 (4a) EStG...abweichend von der Berechnung im Feststellungsprogramm.

0 Kudos
alusru
Beginner
Offline Online
Nachricht 8 von 10
1154 Mal angesehen

... dass in diesem BMF-Schreiben nicht ausdrücklich die Zugänge zur positiven Ergänzungsbilanz als zu berücksichtigende Einlage erwähnt sind - heißt im Umkehrschluss nicht, dass Sie nicht zu erfassen wären.

 

Die Ergänzungsbilanz und die Sonderbilanz unterscheiden sich ja ganz grundsätzlich hinsichtlich der dort abgebildeten Vorgänge. Laufende Einlagen und Entnahmen ergeben sich bei der Ergänzungsbilanz typischerweise nicht. Im Fall der positiven Ergänzungsbilanz ist lediglich der Zugang im Erstjahr als Einlage zu erfassen. 

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Christine_Obendorfer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 9 von 10
1101 Mal angesehen

Hallo alusru,

 

die Nichtberücksichtigung von Einlagen in / Entnahmen aus der Ergänzungsbilanz bei der Ermittlung der Schuldzinsen im Programm DATEV Gesonderte - und einheitliche - Feststellung ergibt sich aus RZ 27 des BMF-Schreibens vom 5236738). In der Rz 27 heißt es:

 

„Die Regelung des § 4 Absatz 4a EStG ist eine betriebsbezogene Gewinnhinzurechnung. Der Hinzurechnungsbetrag ist daher auch für jede einzelne Mitunternehmerschaft zu ermitteln. Der Begriff der Überentnahme sowie die ihn bestimmenden Merkmale (Einlage, Entnahme, Gewinn und ggf. Verlust) ist dagegen gesellschafterbezogen auszulegen (BFH vom 29. März 2007, BStBl 2008 II S. 420). Die Überentnahme bestimmt sich nach dem Anteil des einzelnen Mitunternehmers am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft (Anteil am Gewinn oder Verlust aus dem Gesamthandsvermögen einschließlich Ergänzungsbilanzen zuzüglich/abzüglich seines im Sonderbetriebsvermögen erzielten Ergebnisses) und der Höhe der individuellen Einlagen und Entnahmen (einschließlich Sonderbetriebsvermögen).“

 

Im Zusammenhang mit den Einlagen / Entnahmen enthält die RZ 27 nur einen Verweis auf die einzubeziehenden Einlagen / Entnahmen des Sonderbetriebsvermögens, nicht aber auf die Einlagen / Entnahmen der Ergänzungsbilanz.


Sie sehen das anders - entscheiden Sie sich für eine Berechnung entgegen dieser Vorschrift, können Sie die nachfolgende Lösung anwenden:
Bei den selbst ermittelten Anteilen auf der Registerkarte FE 4/§ 4 Abs. 4a EStG ist der selbst ermittelten Hinzurechnungsbetrag auf Ebene der einzelnen Beteiligten zu erfassen in der Zeile
Zeile 103 FZ 2021
Zeile 25   FZ 2020.

Setzen Sie sich bitte mit den Programm-Service in Verbindung, wenn Sie weitere Fragen haben wie z. B. die Erläuterung der RZ 37.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Christine Obendorfer

 

DATEV eG 

 

 

0 Kudos
alusru
Beginner
Offline Online
Nachricht 10 von 10
1051 Mal angesehen

Hallo Frau Obendorfer, 

 

vielen Dank für Ihre Einschätzung.

 

Wie bereits dargelegt liegt hier ein Programmfehler vor, der auf einer fehlerhaften Interpretation des BMF-Schreibens  beruht. 

 

 

0 Kudos
9
letzte Antwort am 11.11.2022 16:46:57 von alusru
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage