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Beratung in Sachen EUSt und Zoll

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letzte Antwort am 04.09.2021 18:22:52 von Bascat
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Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
Offline Online
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Hallo zusammen, 

 

inwieweit "beraten" Kollegen denn in Sachen EUSt / Zoll? Bei manchen Buchhaltungssachverhalten kommen wir ja nicht umhin, insbesondere Wareneinkäufe aus dem Drittland, nun vermehrt auch wegen Austritt von GB. 

 

Was tut Ihr, wenn Ihr Rechnungen vom Mandanten buchen sollt aus einem Einkauf aus dem Drittland - und sich der Mandant hier (noch) nicht um EUSt / Zoll gekümmert hat? Keine (An-)meldungen z.B.? Wir müssten in der Hinsicht ja allerhand an Rechtsvorschriften, Steuerbefreiungen, Grenzwerte... prüfen. 

 

Was dürfen / müssen wir hier übernehmen? Und wie rechnet man das am besten ab? Kann ja schlecht mit der normalen Buchhaltungsgebühr abgegolten sein. 

 

Ich hatte in der Praxis damit noch nicht viel zu tun (zumindest keine unklaren Sachverhalte) - deshalb meine Frage, die Experten vielleicht komisch vorkommen mag. Da wäre ich froh, wenn die Experten ein wenig aus dem Nähkästchen plaudern würden. 

Bascat
Beginner
Offline Online
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Tatsächlich ein spannendes Thema!

 

Durch die Komplexität und die Detailverliebtheit des UStG bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen ist das Thema in Verbindung mit dem Zollrecht brandaktuell.

 

Sofern es in der Kanzlei keinen Fachmann für Zollrecht gibt, halte ich es für sehr schwierig, hier zu beraten. Ohne tiefe Kenntnisse ist das Zollrecht zu komplex.

 

Wenn man bsp. im Rahmen der FiBu auf grenzüberschreitende Vorgänge (zum Drittland) stößt, weise ich den Mandanten darauf hin und bitte ihn, die zollrechlichen Fragen mit seinem Zollrechtspartner zu klären.

 

Natürlich muss der entsprechende Sachverhalt aber auch aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht beurteilt werden, und hier sind grundlegende Kenntnisse des Zollrechts unabdingbar. Beispielsweise bei einem Reihengeschäft haben die zwischen den Parteien vereinbarten Incoterms eine Indizwirkung bei der Frage, wer den Transport veranlasst. Zum Abzug der EuSt gibt es junge Rechtsprechung, die eine genaue Prüfung notwendig macht, wer sie als Vorsteuer abziehen darf. Oder im Rahmen einer Lohnveredelung könnten sich steuerlichhe Vorteile ergeben, wenn der zu bearbeitende Gegenstand im Rahmen einer aktiven Lohnveredelung (AV) eingeführt wird.

 

Zusammenfassend ist es aus meiner Sicht wichtig, dass die Mitarbeiter geschult sind um zu erkennen, welche Sachverhalte eine Überprüfung notwendig machen. Als Steuerkanzlei könnte mann dann dem Mandanten z.B. anbieten den Sachverhalt aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zu beurteilen und dies als Beratungsleistung abrechnen. 

 

Aus meiner Sicht wird das Umsatzsteurrecht im der Praxis massiv unterschätzt, da hier insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen eine einzige Prüfungsfeststellung zu massiven Mehrergebnissen führen kann, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt über Jahre falsch beurteilt wurde...

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letzte Antwort am 04.09.2021 18:22:52 von Bascat
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