Tatsächlich ein spannendes Thema! Durch die Komplexität und die Detailverliebtheit des UStG bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen ist das Thema in Verbindung mit dem Zollrecht brandaktuell. Sofern es in der Kanzlei keinen Fachmann für Zollrecht gibt, halte ich es für sehr schwierig, hier zu beraten. Ohne tiefe Kenntnisse ist das Zollrecht zu komplex. Wenn man bsp. im Rahmen der FiBu auf grenzüberschreitende Vorgänge (zum Drittland) stößt, weise ich den Mandanten darauf hin und bitte ihn, die zollrechlichen Fragen mit seinem Zollrechtspartner zu klären. Natürlich muss der entsprechende Sachverhalt aber auch aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht beurteilt werden, und hier sind grundlegende Kenntnisse des Zollrechts unabdingbar. Beispielsweise bei einem Reihengeschäft haben die zwischen den Parteien vereinbarten Incoterms eine Indizwirkung bei der Frage, wer den Transport veranlasst. Zum Abzug der EuSt gibt es junge Rechtsprechung, die eine genaue Prüfung notwendig macht, wer sie als Vorsteuer abziehen darf. Oder im Rahmen einer Lohnveredelung könnten sich steuerlichhe Vorteile ergeben, wenn der zu bearbeitende Gegenstand im Rahmen einer aktiven Lohnveredelung (AV) eingeführt wird. Zusammenfassend ist es aus meiner Sicht wichtig, dass die Mitarbeiter geschult sind um zu erkennen, welche Sachverhalte eine Überprüfung notwendig machen. Als Steuerkanzlei könnte mann dann dem Mandanten z.B. anbieten den Sachverhalt aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zu beurteilen und dies als Beratungsleistung abrechnen. Aus meiner Sicht wird das Umsatzsteurrecht im der Praxis massiv unterschätzt, da hier insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen eine einzige Prüfungsfeststellung zu massiven Mehrergebnissen führen kann, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt über Jahre falsch beurteilt wurde...
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