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Bauabzugsteuer

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letzte Antwort am 06.11.2018 08:10:15 von danielab
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danielab
Beginner
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Hallo. Ich hab folgenden Fall. Subunternehmer legt Rechnung ohne Freistellungsbescheinigung vor. Auch nach Aufforderung nicht. Daher muss ich jetzt die Bauabzugsteuer berechnen. Soweit mir bekannt: Netto-Rechnungsbetrag + 19 % Umsatzsteuer. Aus dem Bruttobetrag dann 15% einbehalten und als Bauabzugsteuer an das FA abführen. Wie buch ich das denn? Normalerweise müsste ich die Sub-Rechnung ja auf 3120 buchen. Buche ich dann jetzt auf 3106? Fremdleistung 19%? und die Bauabzugsteuer auf Kreditor an 1749? Wobei ich ja die 19% dann schon in der 3106 angegeben hätte? Vielleicht hab ich da auch nen Denkfehler drin.

Und was ist, wenn der Subunternehmer dann doch noch eine Freistellung vorlegt? Hol ich mir dann die 15% wieder vom FA indem ich eine Forderung auf Konto 1543 buche?

Wäre sehr dankbar über Antworten.

Dankeschön vorab

Viele Grüße

Daniela

sokru
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 5
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Wir haben das in der Vergangenheit wie folgt gelöst:

1) das Aufwandskonto für die bezogene Leistung bleibt unverändert die 3120

2) der Einbehalt der Bauabzugsteuer betrifft ausschließlich den Zahlungsweg (Ausgleich der Verbindlichkeit)

3) Höhe der Bauabzugsteuer wie oben beschrieben

4) Buchung der Bauabzugsteuer Kreditor an 1749 (wie oben beschrieben)

Zu beachten ist, dass die Bauabzugsteuer an das Finanzamt des Leistenden zu entrichten ist und nicht an das eigen Finanzamt. Das Finanzamt sollte des Leistungserbringers sollte wissen ob es eine Freistellungsbescheinigung erteilt hat.

Ob das Finanzamt die Bauabzugsteuer vereinnahmen darf, wenn es für den entsprechenden Steuerpflichtigen eine Freistellungsbescheinigung erstellt hat, müsste man ggf. noch einmal nachlesen.

Eine Forderung aus Bauabzugsteuer kann nur der Leistungserbringer buchen.

Ich hoffe das hilft erst einmal weiter.

KOB - Kanzleiorganisationsbeauftragter
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wielgoß
Experte
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Nachricht 3 von 5
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Hallo Frau Böhmer,

ergänzend zu sokrus Ausführungen:

Die Frage nach nachgereichten Freistellungsbescheinigungen stellt sich theoretisch nicht, da für den Steuerabzug immer auf das Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung zum Zeitpunkt der Gegenleistung (oft: Zahlung) abzustellen ist.

Lag bei der Gegenleistung keine Freistellungsbescheinigung vor, erfolgte der Steuerabzug rechtmäßig und kann Ihrerseits nicht vom Finanzamt zurückgefordert werden. Ausnahmen sind möglich, beispielsweise bei versehentlichem Steuereinbehalt.

Im Zweifelsfall müsste man also mit der Gegenleistung warten, bis eine (gültige) Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird. Dies kann allerdings gegenüber dem Leistenden auch (zivilrechtlichen) Verzug auslösen.

Geschäftsüblich ist es ja meistens, den Leistenden im Einzelfall an die Einreichung der Freistellungsbescheinigung zu erinnern oder am besten bei Beginn der Leistungserbringung eine solche Bescheinigung zu verlangen. Stellt der Leistende keine Bescheinigung zur Verfügung muss davon ausgegangen werden, dass er keine besitzt.

Das Finanzamt des Leistenden prüft im Rahmen der Anmeldung des Einbehaltes nicht, ob eine Freistellungsbescheinigung ausgestellt wurde.

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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danielab
Beginner
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Vielen Dank, das hilft mir sehr.

Das heisst ich melde das mit dem amtlichen Formular an? Oder wie handhabt Ihr das?

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danielab
Beginner
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Vielen lieben Dank

Grüße Daniela

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letzte Antwort am 06.11.2018 08:10:15 von danielab
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