Guten Tag,
Bei Afa nach § 7 Abs. 1 auf der Anlage V wird eine Erläuterung verlangt, obwohl "wie Vorjahr" angehakt ist. Ohne Erläuterung ist das Senden nicht möglich.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Moin,
Auszug aus dem Dokument Änderungen im Veranlagungszeitraum 2024 - DATEV Hilfe-Center:
Anlage VIn der Anlage V gibt es folgende Änderungen:
- (...)
- Bei Absetzung für Abnutzung für Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind, müssen Sie für die elektronische Datenübermittlung auch dann die Erläuterung/Einzelangaben erfassen, wenn 'wie im Vorjahr' gewählt ist.
Also kurz mit angeben, was wie abgeschrieben wird...
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo sue,
ergänzende Informationen zu denen von Herrn Lutz (vielen Dank) finden Sie im Dokument " Die Erläuterung/Einzelangaben sind nicht erfasst (…) "
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG
Danke Herr Lutz,
Ich schreibe dann " wie Vorjahr", da schon die Afa Küche heißt und seit Jahren besteht.
Viele Grüße