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Anlage V 2024 Eingabe Erläuterung zu Afa § 7 Abs. 1 Afa notwendig

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letzte Antwort am 20.02.2025 11:28:57 von sue
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sue
Fortgeschrittener
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Guten Tag,

 

Bei Afa nach § 7 Abs. 1 auf der Anlage V wird eine Erläuterung verlangt, obwohl "wie Vorjahr" angehakt ist. Ohne Erläuterung ist das Senden nicht möglich.

 

 

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 2 von 4
473 Mal angesehen

Moin,

 

Auszug aus dem Dokument Änderungen im Veranlagungszeitraum 2024 - DATEV Hilfe-Center:

 

Anlage V

In der Anlage V gibt es folgende Änderungen:

 

  • (...)
  • Bei Absetzung für Abnutzung für Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind, müssen Sie für die elektronische Datenübermittlung auch dann die Erläuterung/Einzelangaben erfassen, wenn 'wie im Vorjahr' gewählt ist.

 

Also kurz mit angeben, was wie abgeschrieben wird...

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Stephan_Hirsch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 3 von 4
434 Mal angesehen

Hallo sue,

 

ergänzende Informationen zu denen von Herrn Lutz (vielen Dank) finden Sie im Dokument " Die Erläuterung/Einzelangaben sind nicht erfasst (…) "

 

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG

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sue
Fortgeschrittener
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Nachricht 4 von 4
391 Mal angesehen

Danke Herr Lutz,

 

Ich schreibe dann " wie Vorjahr", da schon die Afa Küche heißt und seit Jahren besteht.

 

Viele Grüße

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3
letzte Antwort am 20.02.2025 11:28:57 von sue
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