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Abweichendes Wirtschaftsjahr in den Steuerprogrammen

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letzte Antwort am 17.03.2023 13:35:57 von susanne_koch
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MPonikwar
Einsteiger
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Hallo Zusammen!

 

wir haben einen Mandanten der konzernbedingt das Wirtschaftsjahr auf den 31.1. eines Jahres umgestellt hat.

Jetzt habe ich damit in den Steuerprogrammen ein riesiges Ärgernis, weil ich ein Wirtschaftsjahresende z.B. 31.1.2023 nicht mit den Steuerprogrammen 2022 abgeben kann. Da kommt eine Fehlermeldung. Ich müsste also auf das Steuerprogramm 2023 warten, mit dem ich vielleicht ab Mai 2024 die Steuern abgeben könnte...

 

Natürlich kann man sagen, dass die Steuer ja auch erst Ende 2023 entsteht und ich doch dann prima die lange Stundung in Kauf nehmen kann und erst im Februar 2025 abgebe müsste.

Aber das möchte der Konzern definitiv nicht, zumal es je nach Umfang der VZ auch Erstattungsszenarien geben könnte.

 

Ich habe jetzt also zwei Probleme:

1) ich habe kein Steuerprogramm, das mir bei der sehr frühen Abschlusserstellung die Steuerrückstellung rechnet (außer ich nehme das Vorjahr übergebe die Daten, rechnen und speichere nicht...)

2) ich kann die Steuern nicht zeitnah über Datev abgeben.

 

Gibt es dazu Best-Practice-Erfahrungen oder kreative Lösungsansätze, bei denen ich auch bei einer BP in 4 Jahren noch easy nachvollziehen kann, was ich gemacht habe?

 

Lieben Dank!

susanne_koch
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 2
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Hallo MPonikwar,

das Problem ist ein altes, wird dadurch aber nicht besser...

 

Die Vorabversion KSt 2022 zum Berechnen kam im letzten Jahr am 4.8.22 heraus, solange musste man sich also mit der übergangsweisen Berechnung behelfen wie unter 1) geschildert.

Heißt für den JA 31.1.23 wohl auch, dass die Berechnung für die Steuerrückstellung mit dieser Krücke durchgeführt werden muss und dann bei Vorliegen von KSt-Vorab 2023 irgendwann im Sommer vielleicht schon mal nachgerechnet wird, auf jeden Fall dann im Frühjahr 2024 für die Abgabe der KStE.

 

zu 2): genau, die KSt 2023 kann dann voraussichtlich irgendwann im Frühjahr 2024 über Datev übermittelt werden. Über elster geht das aber meines Wissens auch nicht viel früher (Stand heute kann noch keine KSt 2022 über elster abgegeben werden, voraussichtlicher Bereitstellungstermin KSt 2022 bei elster ist der 29.3.23). Und solange keine Übermittlung per elster möglich ist, erfolgt auch keine Veranlagung im FA.

 

mein Fazit: abweichende WJ sind zwar bilanztechnisch nett zum Verteilen der Arbeit im Jahresverlauf in der Kanzlei, wegen der verpflichtenden elektronischen Abgabe der KStE produzieren sie aber wieder Mehraufwand. Denn die KSt muss nach Vorliegen des endgültigen Standes lt. elster neu berechnet werden, teilweise müssen zusätzliche Felder erfasst werden, weil die Formulare wegen gesetzlicher Änderungen oder aus anderen Gründen wieder kreativ angepasst wurden. Und wegen der späten elektronischen Übermittlung verschiebt sich die Veranlagung deutlich nach hinten, was im genannten Erstattungsszenario ein Nachteil ist. Ob man da über einen VZ-Herabsetzungsantrag mit Einreichen der Bilanz und vorliegen Steuerberechnung zumindest eine teilweise Erstattung hinbekommt, wäre interessant zu wissen, habe ich aber noch nicht praktiziert.

 

Ergo: ich stehe vor denselben Problemen und habe bisher auch keine bessere Lösung als die genannten Umgehungen gefunden. Gefallen tut es mir nicht. Zumindest was die endgültige Übermittlung der Erklärung angeht, liegt es hier überwiegend an der Finanzverwaltung, die die elster-Module erst so spät zur Verfügung stellt. Ich wünsche mir allerdings eine Vorabberechnung von Datev spätestens am 1.2. des Jahres - und wenn es nur eine Kopie der Version des Vorjahres wäre mit entsprechenden deutlichen Hinweisen.

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letzte Antwort am 17.03.2023 13:35:57 von susanne_koch
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