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Abwahl der Tarifbegünstigung in der gue Feststellung

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letzte Antwort am 13.07.2022 13:33:33 von Stephan_Hirsch
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StB-Stadtkrone
Einsteiger
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Hallo,

 

ich habe für einen Mandanten einen Veräußerungsgewinn ermittelt, den ich in der Vorerfassung für Bilanzierende eingetragen habe.

 

Das Programm wendet darauf allerdings die Tarifbegünstigung an, was ich nicht möchte. Wo kann ich das abwählen?

 

Das Hilfe-Dokument ist da sehr kryptisch und sagt, dass man das außerhalb der Erfassung bei einem Ordnungsbegriff tun muß. Diesen Punkt finde ich allerdings gar nicht erst.

bodensee
Experte
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Ich habe das jetzt gerade simuliert wenn in der Anlage G nicht ausgefüllt wird, wendet er die 1/5 Regelung an § 34 Abs. 1 diese Regelung bekommt man immer wenn Sie günstiger ist als die Normalbesteuern wenn es sich um außerordentliche Einkünfte handelt. 

 

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 und der 'alte' halbe Steuersatz nach § 34 Abs 3 den man nur einmal im Leben erhält wird durch Zifferneingabe in den entsprechenden Kästchen beantragt : 

 

Ich denke sie meinten den Freibetrag nach § 34 Abs. 3 EStG

 

bodensee_1-1657649604158.png

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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DATEV-Mitarbeiter
Stephan_Hirsch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo StB-Stadtkrone,

 

wenn Sie den Veräußerungsgewinn in der Vorerfassung für Bilanzierende auf der Registerkarte Einkünfte § 34 Abs. 2 EStG im Feld Im Jahresüberschuss/-fehlbetrag der Gesamthand enthaltene Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG erfasst haben, wird der Veräußerungsgewinn bei der Datenübergabe aus der Vorerfassung in die Anlage FE 2 gesteuert.

 

Die Finanzverwaltung sieht die Anlage FE 2 für „Aufteilung Veräußerungsgewinne, andere tarifbegünstigte Einkünfte und sonstige Einkünfte“ vor.

 

In der Berechnungsliste wird der Veräußerungsgewinn in diesem Fall als Tarifbegünstigter Veräußerungs-/Aufgabegewinn ausgewiesen.

 

„Tarifbegünstigt“ insofern, weil der Veräußerungsgewinn unter § 34 Abs. 2 EStG fällt und daher die Voraussetzungen für eine tarifbegünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 oder 3 EStG erfüllt.

 

Die Entscheidung, wie der Veräußerungsgewinn tatsächlich besteuert wird (mit/ohne Berücksichtigung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG, Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG, ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG) treffen Sie erst in der ESt-Erklärung der jeweiligen Beteiligten. Die dazu maßgebenden Felder im Erfassungsformular Anlage G der ESt-Erklärung hat bodensee (Vielen Dank) bereits dargestellt.

 

Wenn der Gewinn von vornherein nicht unter § 34 Abs. 2 EStG fallen und daher nicht begünstigt besteuert werden soll, darf der Gewinn in der Vorerfassung für Bilanzierende nicht im Feld Im Jahresüberschuss/-fehlbetrag der Gesamthand enthaltene Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG erfasst werden.

 

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG

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letzte Antwort am 13.07.2022 13:33:33 von Stephan_Hirsch
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