Hallo zusammen,
über folgendes habe ich schon während dem Anlegen von Fristen während meiner Ausbildung zum Steuerfachangestellten nachgedacht:
Warum gilt die Vorschrift des § 108 Abs. 3 AO zur Verlängerung der Drei-/Viertagesfrist bis zum nächsten Werktag, wenn das Frist-Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzl. Feiertag fällt, nicht bei Steuerbescheiden über Realsteuern (Grundsteuerbescheide, Gewerbesteuerbescheide)?
In § 1 Abs. 2 Nr. 3 AO wird der Paragraf nicht ausgenommen.
Vielleicht könnte mir das ein AO Spezialist erklären 😄
Vielen Dank 🙂
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Da geht es nicht nur um die AO, sondern spielt auch die VwGO (§ 70 VwGO) mit ein, Stichwort außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren bzw. Vorverfahren im Verwaltungsprozess.
mfg
Das ist eine sehr gute Frage, für die Bekanntgabe von VA im kommunalen Verwaltungsrecht gelten leider die Vorschriften:
BVA - Widerspruchsfrist - Wann gilt mein Bescheid als bekannt gegeben?
Verwaltungsrecht = Widerspruch
Steuerrecht = Einspruch
Viele Grüße vom AO-Dozenten 😇
Aus der Verwaltungsschule Stuttgart:
Damit wird dies nochmal klarer, im Zweifel gilt aber trotzdem:
Die Behörde hat den Zugang nachzuweisen, also im Zweifel § 110 AO nehmen 😜