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10-Tage Regel 2021 - Vorsicht Falle

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letzte Antwort am 17.09.2021 11:40:27 von Uwe_Lutz
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RAHagena
Meister
Offline Online
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Unser Verband weist auf einen "versteckten" Hinweis der Finanzverwaltung hin https://steuerberater-verband.de/2021/09/16/vorsicht-falle-die-10-tagesfrist-zum-jahreswechsel-2020-2021/, der bei der Erklärung 2020 beachtet werden sollte und mir bislang so nicht bewusst war:

 

Versteckt weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass die ertragsteuerliche 10 Tage-Regelung nur bei einer bis zum 10. Januar eines Kalenderjahres abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldung zur Anwendung komme. Verfahrensrechtlich ist es in 2021 möglich, die Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2020 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Dezember 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) bis zum 11. Januar 2021 einzureichen. Da der 10. Januar 2021 ein Sonntag war, verschob sich die verfahrensrechtliche Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag. Wird die Umsatzsteuer-Voranmeldung beispielsweise durch den Softwareanbieter erst am verfahrensrechtlichen Fälligkeitstag (11. Januar 2021) übermittelt, liegt dieser außerhalb der ertragsteuerlichen 10 Tagesfrist und die Umsatzsteuerzahlung ist im Jahr der Zahlung und nicht im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu erfassen.  

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Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 2 von 2
1206 Mal angesehen

Moin,

 

vermutlich wird dann (endlich?) gerichtlich mal festgestellt, ob die Voraussetzung "Fälligkeit innerhalb der 10-Tages-Frist", den die Finanzverwaltung ja immer mit angibt, überhaupt richtig ist.


Der § 11 EStG sagt nur etwas zur Zugehörigkeit zum anderen Jahr und zur Zahlung. Von einer notwendigen Fälligkeit ist im Gesetz nirgends die Rede.

 

Man sollte also -wenn man nicht unbedingt selbst klagen will- im Streitfall auf jeden Fall prüfen, wann bzw. ob es schon Klageverfahren hierzu gibt.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort am 17.09.2021 11:40:27 von Uwe_Lutz
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