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Kurzarbeit

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letzte Antwort am 26.03.2020 14:20:53 von Michaela_Wiesel
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fargo
Beginner
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Wie verhält es sich mit der Kurzarbeit bei den Auszubildenden ?

DATEV-Mitarbeiter
Michaela_Wiesel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 2
701 Mal angesehen

Für Auszubildende kommt nur bei einer Betriebsstörung (z.B. behördliche Schließung) Kurzarbeit in Betracht. Grundsätzlich haben Azubis ein Anrecht auf 6 Wochen Lohnfortzahlung (§19 Abs1, Nr. 2 Berufsbildungsgesetz).


Wenn z.B. ein Baumarkt nun länger als 6 Wochen auf behördliche Anweisung geschlossen hat, kommt danach Kurzarbeit für den Azubi in Betracht, auch wenn das derzeit in den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit so nicht beschrieben ist.


Hier müssten je nach Dauer der Corona-Krise ggf. noch Nachbesserungen durch den Gesetzgeber erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

Michaela Wiesel
Produktstrategie & Anforderungsmanagement
DATEV eG
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letzte Antwort am 26.03.2020 14:20:53 von Michaela_Wiesel
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