Wie verhält es sich mit der Kurzarbeit bei den Auszubildenden ?
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Für Auszubildende kommt nur bei einer Betriebsstörung (z.B. behördliche Schließung) Kurzarbeit in Betracht. Grundsätzlich haben Azubis ein Anrecht auf 6 Wochen Lohnfortzahlung (§19 Abs1, Nr. 2 Berufsbildungsgesetz).
Wenn z.B. ein Baumarkt nun länger als 6 Wochen auf behördliche Anweisung geschlossen hat, kommt danach Kurzarbeit für den Azubi in Betracht, auch wenn das derzeit in den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit so nicht beschrieben ist.
Hier müssten je nach Dauer der Corona-Krise ggf. noch Nachbesserungen durch den Gesetzgeber erfolgen.