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rückwirkender Tarifabschluss

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letzte Antwort am 02.09.2024 14:12:07 von Silke03046
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Silke03046
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Eine Mandantin teilte mir mit, dass im Großhandel rückwirkend am 08. Juli 2024 ein Tarifabschluss erzielt wurde.

Die Änderungen sollen in der Abrechnung August 2024 berücksichtigt werden.

 

ø + 5,1% rückwirkend ab Oktober 2023
ø + 5,0% ab Mai 2024
ø + 2,0% ab Mai 2025

 

Nun meine Frage:

Müssen diese Änderungen wegen der Nachvollziehbarkeit monatlich also auch ins Vorjahr berichtigt werden oder reicht es aus, diese Änderungen in 2024 zu berücksichtigen? Wie praktiziert ihr das?

 

 

Sonnige Grüße Silke.

tbehrens
Fachmann
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Als Erstes ist zu klären, ob der Tarifvertrag auch allgemeinverbindlich ist.

 

Wenn nein, informieren wir den Arbeitgeber. Der entscheidet, ob rückwirkend oder überhaupt gezahlt wird. Wir hatten bisher nur einen AG, wo wir informiert wurden, dass ein paar AN in der Gewerkschaft waren und der AG halt dem AG-Verband angehört, weshalb für diese AN tatsächlich der Entgelt-Tarifvertrag anzuwenden war.

 

Meistens zahlen die AG nur freiwillig für die Zukunft, aber nicht rückwirkend.

 

Bei allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge machen wir es tatsächlich rückwirkend. Entweder Anpassung des Stundenlohns oder halt des Gehaltes. Dann kommen zwar die ganzen Lohnabrechnung neu, aber es ist nachvollziehbar, insbesondere bei Minijobber, weshalb ggf. die Höchstgrenze überschritten wurde.

buchhalterin
Einsteiger
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Ich habe in einer Pressemitteilung (AGA Unternehmensverband) gelesen, dass die Nachberechnung Oktober - Dezember auch als Einmalbezug erfolgen kann. Zitat:

 

"Unternehmen, die nicht oder nicht vollständig die Verbandsempfehlung umgesetzt haben, können die Nachberechnung für die Monate Oktober 2023 bis April 2024 in Form einer Einmalzahlung spätestens mit dem Abrechnungslauf September 2024 umsetzen."

 

Außerdem wurde noch eine IAP vereinbart.

Silke03046
Einsteiger
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Danke erst einmal für die Antwort.

Nein, meines Wissens ist der Tarifvertrag nicht allgemeinverbindlich. Die Mandantin hat mir auch mitgeteilt,

dass sie kein Tarifpartner sind. Trotzdem wollen Sie die Erhöhungen in voller Höhe rückwirkend ab Oktober 2023 zahlen.

 

Und immernoch bleibt die Frage, rechnet man das dann als Einmalzahlung 10/23 bis 07/24 (sonstiger Bezug) SEJ ab oder berichtigt man das in den einzelnen Monaten. Ich habe bei einem AN mal beide Varianten probegerechnet und festgestellt, dass es ca. 50 € mehr netto ausmacht, wenn ich tatsächlich alle Monate einzeln berichtige. (z. B. hat sich auch der Krankenkassenbeitrag bei diesen AN ab 01/24 von 16,1 auf 16,4% erhöht).

 

Darf ich es rückwirkend in den einzelnen Monaten ändern oder muss ich es rückwirkend ändern... keine Ahnung.

Ich will es doch nur richtig abrechnen.

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pogo
Experte
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Grundsätzlich sind Nachzahlungen aufgrund von Lohnerhöhungen den Abrechnungszeiträumen zuzuordnen, für die sie bestimmt sind.

In der Sozialversicherung geht's ja immer darum, wann ein Anspruch entstanden ist und nicht, wann gezahlt worden ist. Der Anspruch besteht rückwirkend ab Monat X im Vorjahr.

 

Aus Vereinfachungsgründen darf man es aber auch als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im aktuellen Monat nachberechnen. Einfach ist das aber meistens nicht. Denn wir ändern doch nur einmal das Gehalt im Monat X und sind fertig. Für den Einmalbezug muss man ja noch viel mehr rechnen. 😉

 

Ähnlich ist es ja auch mit Überstunden, die den Abrechnungszeiträumen zuzuordnen sind, in denen sie entstanden sind. Auch hier gibt es noch weitere Besonderheiten zu beachten, unter welchen Umständen man doch als Einmalbezug abrechnen kann.

buchhalterin
Einsteiger
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Der Tarifvertrag im Groß- und Außenhandel ist auch nicht allgemeinverbindlich. Wir sind ebenfalls nicht tarifgebunden; halten uns aber weitesgehend daran.

 

Ich habe die Monate ab Januar 2024 einzeln nachberechnet. Oktober- Dezember 2023 kann laut Verband in einer Einmalzahlung bis September 2024 abgerechnet werden. Ich verstehe das als Wahlmöglichkeit. Man kann bis Oktober 2023 eine Nachberechnung durchführen oder eben diese Einmalzahlung für die drei Monate berechnen.

Silke03046
Einsteiger
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Vielen Dank an alle für die hilfreichen Antworten.

Der Mandant wollte alle Erhöhungen zahlen, obwohl ich ihn darauf hingewiesen habe, dass der Tarifvertrag nicht allgemeinverbindlich ist.

Ich habe mich für die Nachberechnung aller Monate einzeln auch für 10-12/23 entschieden.

Und pogo hat recht, es ist viel einfacher, dass angepasste Gehalt einzugeben, als irgendwelche Summen zu ermitteln.

 

 

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letzte Antwort am 02.09.2024 14:12:07 von Silke03046
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