ich habe eine Azubine seit 1.10. mit 1111 abgerechnet (bis 31.12.2020) und heute erfahren, dass sie aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig ist, sondern mit 0110 abgerechnet werden muss.
Programm Lohn + Gehalt
Monatsabschluss Dezember zurückgesetzt, die Schlüsselung der SV-Pflicht ab 1.10. geändert. Das Programm macht eine Nachberechnung, in der Brutto/Netto-Abrechnung wird das auch korrekt berücksichtigt, aber die Gutschriften für die Krankenkassenzahlungen des Arbeitgebers werden nicht passend korrigiert.
Azubine bekommt 49,06 € pro Monat weniger abgezogen, Gesamt also 147,18 €.
Arbeitgeber bekommt eine Gutschrift über 69,43 €
???
Woran kann das liegen? Wie korrigiere ich?
Bitte mal den Beitragsnachweis bzw. die Detailaufstellungen genauer anschauen. Vermutlich ist der Erstattungsbetrag nicht exakt gleich hoch, weil ja noch für den laufenden Monat in den übrigen Versicherungszweigen Beiträge ab- und angerechnet werden. Zusätzlich davon ist eventuell noch das Schätzverfahren zu berücksichtigen.
Unabhängig davon:
Aus Neugier: Wie muss die Konstellation aussehen das ein Azubi mit 0110 geschlüsselt wird? Mir fällt gerade keine Konstellation ein. die selbständige Tätigkeit dürfte den Ausbildungsteil zumindest wohl nicht zeitlich überwiegen.
Es gibt sonst keine Angestellten und der Betrieb ist auch zum 31.12.2020 eingestellt worden. Deshalb müsste es ja einfach zu rechnen sein.
Ja, die Beitragsnachweise geben die Änderung nicht korrekt wieder, aber seltsamerweise in der Brutto/Netto Abrechnung korrekt.
Kein Schätzverfahren.
Konstellation: war mir auch schleierhaft, deshalb habe ich gedacht, mit einem Anruf bei der KK sei alles klar. 39 Wochenstunden als Azubine ist ja wohl ein Schwerpunkt.
Aber nach dem Einkommen eben nicht, wenn man noch selbstständig ist und mehrere Angestellte hat - mit dem entsprechenden Einkommen. 😉
Es gibt halt nichts, was es nicht gibt...
Haben Sie mal auf der Auswertung KK-SV-Werte gesamt geschaut, wie sich die Werte zusammensetzen?
Hallo,
pauschal lässt sich Ihr geschilderter Sachverhalt unsererseits leider nur schwer beurteilen.
Wenden Sie sich im Zweifel bitte über einen der üblichen Servicekanäle an uns, sodass eine konkrete Prüfung vorgenommen werden kann.
Vielen Dank.