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"versteckte" Urlaubsauszahlung

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letzte Antwort am 06.05.2021 13:03:01 von renek
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Flitze0815
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Hallo Community,

 

ich bin mir gar nicht sicher, ob es den Begriff "versteckte" oder "verdeckte" Urlaubsauszahlung überhaupt gibt; ist bei uns aber seit mehr als 20 Jahren ein geläufiger Begriff.

 

Es geht um folgenden Sachverhalt: Mitarbeiter reicht einen Tag Urlaub ein und arbeitet trotzdem einen 3/4 Tag.

 

Bislang haben wir entsprechend den Urlaubstag immer rausgenommen, weil wir das für eine "verstecke" Urlaubsauszahlung halten. Da der Urlaub an sich ja nicht zur Erholung genutzt wurde, sondern zum Aufbau von Gleitzeitstunden. Würde der Urlaubstag trotzdem abgebucht werden, würde die Abgeltung ja als Einmalzahlung behandelt. Insofern würde eine Einmalzahlung so 'versteckt' in einen laufenden Bezug gewandelt werden.

 

Nun wurden die Firmen unserer Unternehmensgruppe verschmolzen und unser neuer Chef kennt diese Regelung nicht (was nicht unbedingt etwas heißen muss) und hätte gern etwas Schriftliches in dem unser bisheriges Vorgehen bestätigt wird.

 

Ich habe schon Dr. Google gefragt, habe aber bislang außer dem BUrlG nichts gefunden und dort ist eine Auszahlung sowieso nur bei Austritt vorgesehen. 

 

Haben wir uns das in den letzten 20 Jahren einfach nur ausgedacht?

 

Falls jemand dazu irgendeine Meinung, Gesetz oder Urteil hat.. immer her damit. 

 

Vielen Dank für eure Hilfe!

 

Gruß 

Flitze

 

live long and prosper
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renek
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Ich zitiere einmal von einer Internetseite, weil es dort sehr klar steht:

Grundsätzlich spricht § 8 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) gegen eine Tätigkeit während des bezahlten Urlaubs. Darin heißt es klar und deutlich:

 

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

Im Urlaub zu arbeiten – und auch, wenn das freiwillig geschieht – steht dem Erholungszweck entgegen. Der Mitarbeiter muss sich mental erfrischen und Abstand zu seinem Beruf erlangen können.



Also Bundesurlaubsgesetz nehmen, zum GF gehen und ihm das lesen lassen! 😉 Ihr Griff zum BUrlG war also grundsätzlich richtig!

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renek
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Ansonsten suchen Sie zB bei Haufe nach dem Kommentar: Arnold/Tillmanns, BUrlG § 8 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs

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Gelöschter Nutzer
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Spannend was es so alles gibt. Was war:

 

a) die Zielsetzung des AN und
b) Warum hat der AG dies zugelassen?

  

Habe ich es richtig verstanden, dass der AN den vollen Tag als Urlaubstag (Lohnfortzahlung) haben wollte und gleichzeitig das AZ-Konto aufbauen wollte und dafür auf einen echten vollen U-Tag (Freizeit) verzichtet hat?

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Flitze0815
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Hallo Renek,

das mit dem BUrlG hab ich ja gefunden. Bin aber der Meinung, dass es evtl auch von steuerlicher bzw. sv-rechtlicher Seite etwas dazu gibt.. und das suche ich, finde aber Nichts

Gruß

Flitze

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jjunker
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Das Bundesurlaubsgesetzt sollte Ihrem Vorgesetzten reichen. Wenn die Überstunden nicht zur Auszahlung kommen haben diese doch keinen SV seitigen Impact. 🤔

 

 

Ich habe auch lieber Gleitstunden als Urlaub noch gut. Urlaub muss man eintragen, genehmigen lassen mit den Kollegen abstimmen,...

 

"Chef am Freitag baue ich Überstunden ab" klingt einfach viel besser als "Chef kann ich Freitag Urlaub haben?" 😎

MVP 
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Flitze0815
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@Gelöschter Nutzer  schrieb:

Spannend was es so alles gibt. Was war:

a) die Zielsetzung des AN und
b) Warum hat der AG dies zugelassen?

  


zu a) wer weiß das schon

zu b) auch diese Frage kann ich nicht beantworten.. ArbZG, BUrlG, BetrVG.. muss ein Abteilungsleiter darüber Bescheid wissen und sich an die Gesetze halten? 🤔  Wenn ich den Personalleiter schon darauf hinweisen muss, dass das so nicht geht, und der fragt, wo das steht.... was soll ich dann von den Abteilungsleitern erwarten? 

 

live long and prosper
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Gelöschter Nutzer
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Die Antwort ist: Darauf drängen, dass dies erst mal rechtsverbindlich mit einem Anwalt zu klären ist (Arbeitsrechtlich)! 

Flitze0815
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@jjunker  schrieb:

Das Bundesurlaubsgesetzt sollte Ihrem Vorgesetzten reichen. Wenn die Überstunden nicht zur Auszahlung kommen haben diese doch keinen SV seitigen Impact. 🤔

Sehe ich persönlich anders... wenn ich mir durch die Eintragung von Urlaub Überstunden erarbeite und die dann auszahle, abbummele oder zur Vermeidung von KUG einbringe, werden sie als laufender Bezug ausgezahlt.

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
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jjunker
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abbummeln dient der Erholung --> läuft dem Zweck von Urlaub nicht entgegen.

Vermeidung KUG kann ich mittels Urlaub oder Überstundenabbau machen.

Sprich solange es dem zeitlichen Ausgleich dient ist es letztlich hoch wie breit.

 

Sobald Geld fließt sieht die Sache anders aus. 

MVP 
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renek
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@Flitze0815  schrieb:

Hallo Renek,

das mit dem BUrlG hab ich ja gefunden. Bin aber der Meinung, dass es evtl auch von steuerlicher bzw. sv-rechtlicher Seite etwas dazu gibt.. und das suche ich, finde aber Nichts


Gegenfrage: Was hat Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht mit Arbeitsrecht gemein?

 

Einem Arbeitsgericht interessiert sicher nicht was das EStG und das SGB erlauben, wenn es ein grundsätzliches Verbot gibt!

renek
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@jjunker  schrieb:

abbummeln dient der Erholung --> läuft dem Zweck von Urlaub nicht entgegen.

Vermeidung KUG kann ich mittels Urlaub oder Überstundenabbau machen.

Sprich solange es dem zeitlichen Ausgleich dient ist es letztlich hoch wie breit.

 

Sobald Geld fließt sieht die Sache anders aus. 


Gestern hatte ich erst noch überlegt was dazu zu schreiben, tat es aber nicht. Jetzt tue ich es, weil ich mitbekommen habe dass es in mehreren Unternehmen ähnlich läuft.

 

Grundsatz ist ja, dass der Urlaub im Jahr für dem er gilt genommen werden muss. Das setzen einige UN tatsächlich sehr streng um und räumen - natürlich zu Recht - nur kurze Mitnahmefristen ins neue Jahr ein. Urlaub verfällt - so will es auch der Gesetzgeber.

 

Besonders gefährdet hierbei ist das Führungspersonal. Dort hält man sich teilweise für so wichtig, dass man schlicht nur 1 mal im Jahr Urlaub macht. Der Rest wird dann genommen und dann wird dennoch an solchen Tagen gearbeitet. Gerade mit elektronischer Zeiterfassung läuft es dann so, dass dies als Überstunden erfasst wird.

 

Dies wird oftmals dann vorsätzlich so gemacht, weil Überstunden kein Problem darstellen und gesammelt werden können um den Abschied noch etwas zu versüßen.

 

Warum ich das jetzt nicht gut finde: Ganz klar läuft das gegen das Ansinnen des Gesetzgebers. Klar ist es rechtlich eher eine hellgraue Zone, aber richtig ist das deshalb lange nicht. Zudem kann man dadurch den AG schädigen. Das passiert immer dann, wenn eine solche Umwandlung über Jahre mitgenommen wird und dann zu einem höheren Stundenlohn ausbezahlt wird, als der ursprüngliche Urlaub wert gewesen war. Zudem lässt sich ein so umgewandelter Urlaub tatsächlich in ein Wertguthabenkonto übertragen, was mit Urlaub ja nicht möglich wäre.

 

 

Jetzt kann man über dieses Thema streiten ob es richtig oder falsch ist. Ob verwerflich oder clever. Das muss jeder für sich tun. Ungerecht ist es in meinen Augen oftmals, weil es oftmals nur diejenigen im Unternehmen ausnutzen können, die eh schon mehr verdienen. Der "normale" Arbeitnehmer ist es zumeist, der in den Urlaub befohlen wird und an seinem Urlaub auch nicht kommen darf. Dies nennt sich dann den AN aus Gründen der Führsorgepflicht des AG nach Hause schicken...

Flitze0815
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@renek  schrieb:

@Flitze0815  schrieb:

Hallo Renek,

das mit dem BUrlG hab ich ja gefunden. Bin aber der Meinung, dass es evtl auch von steuerlicher bzw. sv-rechtlicher Seite etwas dazu gibt.. und das suche ich, finde aber Nichts


Gegenfrage: Was hat Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht mit Arbeitsrecht gemein?

 


Es geht doch nicht darum was das Steuer- und SV-Recht mit dem Arbeitsrecht zu tun haben. Wenn AG und AN sich darauf einigen, dass sie das beide tolerieren, wenn an einem Urlaubstag trotzdem gearbeitet wird, mag das dem BUrlG widersprechen, es wird aber niemand den anderen in die Pfanne hauen, da es im gegenseitigen Einvernehmen geschehen ist - aus welchen Gründen auch immer.

 

Nur weil dieses Vorgehen nicht gem. BUrlG 'erlaubt' ist, heißt es doch nicht, dass das Steuer- und SV-Recht da nicht auch etwas zu aussagen können. Es muss ja nicht explizit um Urlaub gehen, der nicht gemäß BUrlG in natura gewährt wird, sondern um eine Einmalzahlung, die in eine laufende Zahlung gewandelt wird.

 

Ich hätte es halt schön gefunden, wenn ich mit dem Steuer- und dem SV-Recht argumentieren könnte. 

 

Danke nochmal für die vielen Meldungen.

 

Gruß

Flitze

live long and prosper
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renek
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@Flitze0815  schrieb:
Es geht doch nicht darum was das Steuer- und SV-Recht mit dem Arbeitsrecht zu tun haben. Wenn AG und AN sich darauf einigen, dass sie das beide tolerieren, wenn an einem Urlaubstag trotzdem gearbeitet wird, mag das dem BUrlG widersprechen, es wird aber niemand den anderen in die Pfanne hauen, da es im gegenseitigen Einvernehmen geschehen ist - aus welchen Gründen auch immer.

 

Nur weil dieses Vorgehen nicht gem. BUrlG 'erlaubt' ist, heißt es doch nicht, dass das Steuer- und SV-Recht da nicht auch etwas zu aussagen können. Es muss ja nicht explizit um Urlaub gehen, der nicht gemäß BUrlG in natura gewährt wird, sondern um eine Einmalzahlung, die in eine laufende Zahlung gewandelt wird.

 

Ich hätte es halt schön gefunden, wenn ich mit dem Steuer- und dem SV-Recht argumentieren könnte.


Einen Moment!

 

Ausgangspost in Kurzform: "Wir haben das nie gelten lassen, neuer Chef will es aber jetzt so machen, ich brauche ein Argument das er falsch liegt."

 

Nun aber reden Sie von "wir alle haben uns lieb und wollen das auch alle so machen".

 

Erkennen Sie bitte selbst, dass Ihre erste und die zuletzt getroffene Aussage nicht kongruent sind!

 

 

Und dass das EStG und das SGB dazu gar nichts sagen habe ich nicht gesagt. Ich sagte nur, dass das BUrlG darüber steht! Das Sie eine Argumentation mit Steuer- und Sozialversicherungsgesetzen schöner finden ist vollkommen legitim. Ich bspw hätte gerne Gesetze die sehr einfach und verständlich wären, wo es also keine Hilfen oder Anwendungserlasse und irgendwelcher Kommentare bedarf. Tja, aber manchmal muss man sich von Wünschen verabschieden.

 

 

Im Übrigen: Natürlich haut kein AN seinen AG aus irgendwelchen Gründen in die Pfanne. Nie und nimmer...

 

 

 

(Ja, der Post enthält sarkastische Aussagen und Ironie zum drüber nachdenken)

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letzte Antwort am 06.05.2021 13:03:01 von renek
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