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private Krankenversicherung & 2. Beschäftigungsverhältnis

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letzte Antwort am 05.10.2018 08:41:24 von mollowitz
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dominikmayer
Fortgeschrittener
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Guten Morgen liebe Community,

ich habe folgendes "Problem":

Mein Mandant hat einen neuen Teilzeitmitarbeiter, dieser übt neben der Beschäftigung bei meinem Mandanten noch eine Hauptbeschäftigung als Beamter aus und ist privat krankenversichert. Er verdient bei meinem Mandanten mehr als 450 €. Jetzt habe ich mir folgende Fragen gestellt:

1. Muss mein Mandant Zuschuss zur Krankenversicherung bezahlen?

2. Wenn er Zuschuss zur Krankenversicherung zahlen müsste, wie wird der Berechnet? Ich hatte nämlich folgende Überlegung: Der Maximalzuschuss beträgt 4.425 € x 7,3% = 323 € und maximal 50% vom KV-Beitrag.

3. Da der Arbeitnehmer in der Hauptbeschäftigung allerdings ein schwankendes Gehalt hat bekomme ich doch eigentlich gar nicht mit wie viel davon der Hauptarbeitgeber schon bezahlt oder? Es könnte doch sein, dass das Gehalt mal unter 4.425 und mal über 4.425 € ist? Es könnte doch auch sein, dass der Hauptarbeitgeber schon 50% vom gesamt KV-Beitrag zahlt?

Wie ist der Fall zu beurteilen und wie ist der Arbeitnehmer zu schlüsseln? 9110 oder 0110?

Vielen Dank schon mal für die Ideen und Anregungen, sowie Lösungsansätze.

haskanli
Einsteiger
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Guten Morgen Herr Mayer,

da wird Ihnen wohl nichts anderes übrigbleiben, als jeden Monat das Gehalt beim anderen Arbeitgeber abzufragen, bzw. sich mit ihm auszutauschen, denn

"§ 257 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 5 SGB V schreibt vor, dass bei Mehrfachbeschäftigungen die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet sind. Dabei ist in der Weise zu verfahren, dass zunächst die Höhe des insgesamt zu zahlenden Beitragszuschusses festgestellt wird. Der auf den einzelnen Arbeitgeber entfallende Teil des Beitragszuschusses wird sodann ermittelt, indem der Gesamtbeitragszuschuss mit dem Arbeitsentgelt aus der einzelnen Beschäftigung multipliziert und das Ergebnis durch die Summe der Arbeitsentgelte dividiert wird."

Entnommen aus Dokument 5300061, Nr. 5, siehe auch Nr. 3, "Höhe des Beitragszuschusses" und der Hinweis, wie bei privat krankenversicherten zu verfahren ist

Der Schlüssel 0110 ist korrekt, da "9" bei der Krankenversicherung sich auf freiwillig Versicherte in der gesetzlichen KV bezieht.

Gruß

Boris Haskanli

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Uwe_Lutz
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Hallo Herr Mayer,

Beamte sind nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V auch für Nebenbeschäftigungen beitragsfrei in der Krankenversicherung. Sie wollen die Beschäftigung ja auch richtigerweise mit 0110 melden.

Einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung haben nach § 257 Abs. 1 SGB V Beschäftigte, die beitragsfrei sind, weil die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wurde oder nach § 257 Abs. 3a SGB V Beschäftigte, die wegen Erreichen des 55. Lebensjahres nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln können.

Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 ist in diesem Paragrafen ausdrücklich nicht genannt.

Wenn also ein Zuschuss gezahlt wird, würde ich dies als freiwillige Zahlung einstufen. Diese Zuschuss ist dann aber m.E. lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, da für die Steuer- und Beitragsfreiheit ein Bezug auf § 257 SGB V erforderlich ist.

Viele Grüße

Uwe Lutz

dominikmayer
Fortgeschrittener
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Vielen Dank für die Ausführliche Antwort.

Wenn ich nochmal zusammenfassen darf: 0110 ist richtig und der AG ist nicht verpflichtet einen Beitragszuschuss zu leisten weil man als Beamter beitragsfrei ist?

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 5 von 9
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Hallo Herr Mayer,

so würde ich dies sehen.

Wenn Sie eine rechtssichere Beurteilung benötigen, sollten Sie diese Frage an einen (ggf. auf Arbeitsrecht spezialisierten) Rechtsanwalt stellen.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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haskanli
Einsteiger
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Ich sehe das inzwischen auch so. Ich war vorher der Meinung, dass laut § 257 (2) Satz 1 SBG V: "...oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind...", Beamte ebenfalls einen Anspruch auf Zuschuss haben. Aber aufgrund diverser Kommentare und Urteile zu § 257 sind u. A. Beamte explizit ausgenommen. Beamte sind außerdem nicht "von der Versicherungspflicht befreit", sondern kraft Gesetzes versicherungsfrei. Freiwillige Zuschüsse wären dann lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Ob sich arbeitsvertraglich eine Verpflichtung ergibt, Zuschüsse zu zahlen, müsste wie von Herrn Lutz bereits erwähnt, abgeklärt werden.

Werden Zuschüsse gezahlt, aus welchen Gründen auch immer, wären diese zwar zunächst sozialversicherungspflichtig, ob wegen der Doppelbeschäftigung aber die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, müsste dann ebenfalls (jeden Monat) abgeklärt werden.

Gruß

Boris Haskanli

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 7 von 9
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Moin,

eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze sehe ich hier nicht, da das Entgelt aus der Beamten-Tätigkeit ja in allen Zweigen der Sozialversicherung nicht der Versicherungspflicht unterliegt.

Somit ist nur die Nebentätigkeit renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, so dass eine Überschreitung m.E. gar nicht vorliegt.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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dominikmayer
Fortgeschrittener
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Nachricht 8 von 9
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Danke!

Gut möglicherweise könnte die Beitragsbemessungsgrenze der RV/AV überschritten sein und deshalb hier keine Beiträge mehr oder nur quotal abzuführen wären. Das müsste ich noch prüfen und abklären ob es hier eine art Rückmeleverfahren der GKV gibt, die für die Abführung der RV/AV Beiträge zuständig ist.

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mollowitz
Beginner
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Guten Morgen Herr Mayer,

ich bin bei einem ähnlich gelagerten Fall zum gleichen Ergebnis gekommen wie Herr Lutz. Der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung wäre steuer- und beitragspflichtig, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Mit Gruß

Rainer Mollowitz

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letzte Antwort am 05.10.2018 08:41:24 von mollowitz
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