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pfändung

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letzte Antwort am 12.05.2026 16:39:03 von Claudia-
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AntjeR
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 4
198 Mal angesehen

Hallo.

Ich habe einen AN mit freiwilliger KV u. PV als Selbstzahler (ehemaliger Selbständiger).

Darum unter Nettobezug AG Zuschuss Anteil KV u. PV nach den gesetzlichen Beitragssätzen.

So auch mit der Krankenkasse abgestimmt. AN ist St.Kl. I, ohne Kinder und ohne Unterhaltspflichtige Pers.

Nun kommt eine hohe Pfändung. Im Berechnungsschema wird nun als unpfändbarer Einkommensbestandteil ein AN Anteil freiw. private KV ausgewiesen. Dieser Betrag ist rechnerisch nicht nachvollziehbar, da er mehr als doppelt so hoch ist wie der AG Zuschuss zur KV/PV bzw. die rechnerischen Beitragssätze. 

AN Anteil KV + PV rechnerisch: 355,77 Euro

AG Anteil KV + PV rechnerisch: 336,55 Euro

Gesamt                                       692,21 Euro

Es wird aber als AN Anteil in Pfändung 726,53 Euro ausgewiesen. 

Woher der Betrag kommt, kann ich nicht feststellen.

Die Anleitung in zur Pfändung Dokument 1008468 ist dazu nicht hilfreich. 

Kann jemand helfen?  DATEV Hilfe-Center, Dok.-Nr. 1008468 

Das maßgebliche Nettoeinkommen wird somit mit dem Betrag von 726,53 Euro reduziert statt des, m.E., richtigen Betrag von 355,77 Euro. 

 

lohnexperte
Meister
Offline Online
Nachricht 2 von 4
180 Mal angesehen

@AntjeR  schrieb:

Hallo.

Ich habe einen AN mit freiwilliger KV u. PV als Selbstzahler (ehemaliger Selbständiger).

Darum unter Nettobezug AG Zuschuss Anteil KV u. PV nach den gesetzlichen Beitragssätzen.

So auch mit der Krankenkasse abgestimmt. AN ist St.Kl. I, ohne Kinder und ohne Unterhaltspflichtige Pers.

Nun kommt eine hohe Pfändung. Im Berechnungsschema wird nun als unpfändbarer Einkommensbestandteil ein AN Anteil freiw. private KV ausgewiesen. Dieser Betrag ist rechnerisch nicht nachvollziehbar, da er mehr als doppelt so hoch ist wie der AG Zuschuss zur KV/PV bzw. die rechnerischen Beitragssätze. 

AN Anteil KV + PV rechnerisch: 355,77 Euro

AG Anteil KV + PV rechnerisch: 336,55 Euro

Gesamt                                       692,21 Euro

Es wird aber als AN Anteil in Pfändung 726,53 Euro ausgewiesen. 

Woher der Betrag kommt, kann ich nicht feststellen.

Die Anleitung in zur Pfändung Dokument 1008468 ist dazu nicht hilfreich. 

Kann jemand helfen?  DATEV Hilfe-Center, Dok.-Nr. 1008468 

Das maßgebliche Nettoeinkommen wird somit mit dem Betrag von 726,53 Euro reduziert statt des, m.E., richtigen Betrag von 355,77 Euro. 

 


Kennen Sie denn den tatsächlichen Beitrag, den der Mitarbeiter an seine Krankenkasse zahlen muss? Liegt Ihnen beispielsweise der Beitragsbescheid über (die rechnerisch ermittelten) 692,21 € vor? 

 

Nach meinem Dafürhalten ist der gesamte Betrag (An plus AG-Anteil) zur SV pfändungsfrei, so dass ich den von Ihnen genannten Betrag von nur 355,77 € nicht nachvollziehen kann. 

 

VG

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AntjeR
Beginner
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Nachricht 3 von 4
163 Mal angesehen

Hallo. Vielen Dank für die Antwort

Mit Krankenkasse abgestimmt. Berechnung aufgrund der normalen Beitragssätze KV und PV.

Natürlich wäre der Betrag aus KV + PV als SV rechtliche Werte vom AN abzuziehen.

Wie auch jetzt schon korrekt bei AV und PV und Lohnsteuer ausgewiesen.

Ich kann aber nicht nachvollziehen vorher dieser Betrag im Berechnungsschema herkommen soll.

Der ja rechnerisch höher ist als die KV und PV als Gesamtbeitrag aus AG und AN Anteil.

Als unpfändbarer Einkommensbestandteil dürfte doch nur der AN Anteil Berücksichtigung finden.

Der AG Anteil wird doch als Zuschuss ausgezahlt und von AG getragen.

Beim normalen Arbeitnehmer wird auch nur der AN SV Teil zur Berechnung maßgebliches Nettoeinkommen berücksichtigt.

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Claudia-
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 4 von 4
92 Mal angesehen

Ich glaube du hast hier einen Denkfehler.

Bei einem normalen Mitarbeiter, hat dieser ein Bruttogehalt von dem Steuern und seine SV-Abgaben (halber Anteil AN) abgezogen werden. 

Was übrig bleibt ist sein netto. 

Von diesem netto kann dann gepfändet werden.

 

Der AG Anteil spielt dabei keine Rolle und zählt nicht mit. Nur weil er jetzt ausgezahlt wird (weil der AN überweist) darf es trotzdem nicht gepfändet werden. Es ist ja der selbe Zweck wofür der AG zahlt.

 

Der Betrag der bei dir abgezogen wird, hat nichts mit seiner KV zu tun, sondern sollte der rechnerisch pfändbare Betrag ergeben. Bei einer Pfändung hast du in der Probeabrechnung normal auch die Berechnung zur Pfändung dabei. Daraus kann man erkennen wie LODAS auf die Summe kommt. Bei Zweifeln sende gerne ein Screenshot ohne Arbeitnehmerdaten. 

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letzte Antwort am 12.05.2026 16:39:03 von Claudia-
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