Folgender Sachverhalt: Aufgrund saisonaler Auftragsspitzen, wechseln die im Winter als Minijobber beschäftigten Arbeitnehmer zum beispielsweise 16.04.2026 zu einem sv-pflichtigen Vollzeit-Arbeitsverhältnis.
Die KI sagen mir ich soll den Minijob abmelden und in einem neuen Arbeitsverhältnis die Mitarbeiter wieder anmelden. Ich hätte eher gedacht, dass zum April einfach eine Änderung des Beitragsgruppenschlüssels erfolgt.
Das also die erste Frage. Was ist richtig? Zwei verschiedene Anstellungsverhältnisse oder eins und der Wechsel findet zum Monat April statt?
Ein Mitarbeiter wird jetzt als Minijobber schon krank und ist es auch am Anfang der sv-pflichtigen Beschäftigung. Wenn ich jetzt nach der KI gehe und einen neuen AN anlege, kann ich kein krank mit Lohnfortzahlung eintragen, das lässt Lohn und Gehalt nicht zu. Was tun?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Folgender Sachverhalt: Aufgrund saisonaler Auftragsspitzen, wechseln die im Winter als Minijobber beschäftigten Arbeitnehmer zum beispielsweise 16.04.2026 zu einem sv-pflichtigen Vollzeit-Arbeitsverhältnis.
Allein wegen des Beschäftigungswechsels (BGS) im laufenden Monat ist zwingend eine weitere Personal-Nr. zu verwenden.
SV-Meldungen sind immer Monatsmeldungen (siehe Erfassungshistorie in LuG). Daher können SV-Statuswechsel auf einer Personalnummer innerhalb des Monats nicht dargestellt werden.
Du kannst natürlich auch das Beschäftigungsverhältnis beenden und unter derselben Personalnummer ein neues anlegen. Dann kannst du aber keine Änderungen für das geringfügige mehr durchführen. In diesem Fall würde ich zu Cros Lösung tendieren und zwei unterschiedliche Personalnummern verwenden
Hallo,
Bei wechseln der SV-Beschäftigungsart nehme ich immer eine neue Personalnummer, spart auch ärger für Arbeitsbescheinigungen etc.
Bezüglich der Krankmeldung bei Beginn, einfach bei Ersteintrittsdatum in Firma, dass ursprüngliche Eintrittsdatum hinterlegen und das Hacken setzten bei Ersteintrittsdatum im Brutto-Netto Formular und für AAG verwenden.
LG