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minijobber in quarantäne lodas

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letzte Antwort am 15.06.2021 08:35:06 von 2-Sina-2
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Subu
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Hallo zusammen,

 

ich bin noch ein Neuling in der Lohnabrechnung, dies ist mein erster Beitrag in der Community und ich benötige wirklich Hilfe...

 

Mein Problem: wie rechne ich einen Minijobber in behördlich angeordneter Quarantäne ab???

 

(Minijobber mit 450,00€ pro Monat ,Mo-Fr, 10h/Woche) 

 

Ich würde mich sehr über Antworten (und natürlich Lösungen 🙂 ) freuen

LF
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Meine erste Frage wäre: wurde im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer -gültigen- Betriebsvereinbarung dem § 616 BGB abbedungen?

 

Falls nicht, müsste meiner Kenntnis nach der Lohn in voller Höhe seitens des AG fortgezahlt werden (ohne Erstattungsanspruch).

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Subu
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Ja, im Arbeitsvertrag ist der §616 ausgeschlossen worden 😞 ....

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LF
Fortgeschrittener
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Lt. BMAS:

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-corona/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html#collapse865930

 

  • Ist der Arbeitnehmer selbst als Betroffener Adressat einer behördlichen Maßnahme, wie z.B. Tätigkeitsverbot oder Quarantäne, kann er einen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben. In einem solchen Fall kann ein vorübergehender, in der Person des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund bestehen, der den Arbeitgeber trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (§ 616 BGB). Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

    In Fällen, in denen § 616 BGB durch Einzel- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen nicht greift, besteht in vielen Konstellationen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes weiter. Erkrankte fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil diese bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld erhalten.

    Beim Minijobber dann natürlich kein Krankengeldanspruch.

    Und aus Dokument 1008852 (habe leider nur LuG, das Äquivalent für Lodas sollte es geben):

    Geringfügig Beschäftigter – mit einem Gesamtbrutto oder einem gekürzten Gesamtbrutto von unter 175 EUR und RV-Pflicht

    Wenn das Gesamtbrutto oder das gekürzte Gesamtbrutto unter 175 EUR liegt und RV-pflicht für den Arbeitnehmer besteht, muss der gekürzte Netto-Verdienst per Hand berechnet werden.

    Beispiel:

    Mit Probeabrechnung: 325 EUR Gesamtbrutto -> 313,3 EUR Netto-Verdienst

    Wegen Quarantäne gekürztes Gesamtbrutto: 100 EUR

    Pauschaler RV-Beitragssatz: 3,6%

    RV-Beitrag des Arbeitnehmers: 100 EUR * 3,6% = 3,6 EUR

    Gekürzter Netto-Verdienst: 100 EUR - 3,6 EUR = 96,4 EUR

    Brutto-Verdienstausfall: 325 EUR – 100 EUR = 225 EUR

    Netto-Verdienstausfall: 313,3 EUR - 96,4 EUR = 216,9 EUR

    Es müsste also auch für Minijobber einen Entschädigungsanspruch wg. Quarantäne für die ersten 6 Wochen geben, vermutlich mit den gleichen Quarantäne-Ausfallschlüsseln wie in LuG, leider bin ich da bei Lodas überfragt.

    Ich hoffe auf eine genauere Antwort des Lodas Meisters 🙂

 

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JosefB
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Hallo,

würde folgenden Lösungsvorschlag haben:

 

Wenn 616 bgb ausgeschlossen ist:

 

1. Es ist zu prüfen ob es vom Gesundheitsamt einen Bescheid über die Quarantäne-Anordnung gibt. Nur so greift das IfsG bzgl. Erstattung. Es gibt nämlich auch die "Empfehlung" sich in Quarantäne zu begeben dann liegt kein Erstattungsanspruch IfsG vor.

 

2. Wenn kein Bescheid vom Gesundheitsamt über angeordnete Quarantäne, keine Krankmeldung und 616 Ausgeschlossen, dann ist entweder bezahlter Urlaub vom AN zu nehmen und der Mini-Job läuft mit dem Betrag weiter oder es ist dann unbezahlter Urlaub vom AN / unbezahlte Fehlzeit mit Anteiliger Verdienstkürzung

 

3. Wenn Bescheid über angeordnete Quarantäne vorliegt dann Erstattungsanspruch nach IfsG. AG muss praktisch die Entschädigung die der AN hat bzgl. Lohnausfall vorstrecken (wie eine Art Lohnfortzahlung) und der AG muss den bezahlten Betrag für den Quarantänezeitraum sich von den Zuständigen Behörden (i.d.R. Gesundheitsamt) über Antrag holen.

 

4. Aufzupassen ist, da manchmal eine Krankschreibung vorliegt. Die Krankschreibung überlagert die Quarantäne bzgl. der Erstattung. Liegt also für den gesamten Zeitraum der Quarantäne auch eine Krankschreibung vor, greift die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und von der Bundesknappschaft gibts nur 80% Erstattung (sofern AN Anzahl im Rahmen für das AAG). Liegen Teilzeiträume vor, also z. B. 2 Wochen angeordnete Quarantäne und davon 1 Woche Krankschreibung, ist nur ein Teilzeitraum beim Gesundheitsamt über IfsG geltend zu machen und der Rest über Erstattung Lohnfortzahlung sofern wegen AN-Anzahl Anspruch drauf.

 

Ist aber unverbindlich! Wir haben die Erfahrung gemacht, das z. T.  Regierungsbezirke (LRA Gesundheitsämter) sowie Krankenkassen unterschiedliche Auskünfte gegeben haben.... War insbesondere bei Überlagerung Krankschreibung und Quarantäneanordnung so. Müsstest also hier, falls Überlagerung vorliegt, mit Bundesknappschaft und Gesundheitsamt klären wer für welchen Zeitraum was erstattet.

 

 

 

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JosefB
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Noch kurzer Nachtrag:

 

Div. Infos auch DATEV Dokument: 1008855

 

Da heisst es: "

4.7 Sonderfälle

  • Während der Quarantäne Erkrankung des Arbeitnehmers

    Sofern während einer angeordneten Quarantäne eine Erkrankung des Mitarbeiters eintritt, ist weiterhin Quarantäne abzurechnen"

 

Wir hatten damals den Fall "Krankschreibung" und dann Quarantäne (bzgl. vorherigem Beitrag und damaliger Auskunft AOK. 

 

 

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Subu
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Danke erst einmal an alle, die sich eingebracht haben👍!

 

Ich habe mal eine Probeabrechnung gemacht (drei Fehlzeiten 8.-10.7. , 13.-17.7. und 20.7. erfasst und mit den Stammlohnarten 480 und 481 in der Erfassungstabelle den Differenzbetrag/"Ausfallbetrag" eingegeben).

Die Auswertung 447 wird entsprechend erstellt und jetzt müsste man doch nur noch, wenn ich es richtig verstanden habe, den Antrag an den Landschaftsverband zwecks Erstattung an AG schicken...

 

Grüße an alle Chat-Teilnehmer!!🙂

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JosefB
Aufsteiger
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Hallo,

mich irritiert das du 3 Unterbrechungszeiten eingegeben hast.

Der Unterbrechungszeitraum ist doch bei Quarantäne ein Zusammenhängender Zeitraum.

Schau mal auf die Auswertung 447 was da unter "Zeitraum Tätigkeitsverbot" steht und ob du eine Auswertung 447 bekommen hast oder 3 Stück?

 

Die Lohnabrechnung müsste bzgl. dem Verdienst so errechnen als wenn er da gewesen würde (identischer "Auszahlungsbetrag" aber halt unterschiedliche Lohnarten.

 

Ich meine das es nur eine 447er Auswertung geben dürfte mit einem zusammenhängenden Zeitraum, der den fortgezahlten und erstattungsfähigen Gesamtbetrag ausweist zzgl. Beiträge Bundesknappschaft.

 

Ansonsten den Antrag dann zu der je nach Bundesland zuständigen Stelle wegen Erstattung an den Arbeitgeber. 

Wenn der Arbeitnehmer praktisch keinen Lohnausfall hat und der Arbeitgeber durch die Erstattung keinen Nachteil für die Ausfallstunden dann ist es von der Systematik her passen.

 

Schöne Grüsse

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Subu
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Hallo JosefB,

 

ich muss mich erst einmal für die verspätete Antwort entschuldigen....😉

 

Wenn ich in den Fehlzeiten der Minijobberin nur eine Fehlzeit über den gesamten Quarantäne-Zeitraum erfasse, bekomme ich einen Fehlerhinweis in rot, der sagt: "Sie haben die Fehlzeit "Entschädigungszahlung wegen Quarantäne" erfasst und bspw. auch über Wochenenden und/oder Feiertage hinweg erfasst. Die Ermittlung der 6-Wochen-Frist kann deshalb nicht korrekt erfolgen und die Abmeldung "Grund der Abgabe 30" nicht zum korrekten Zeitpunkt erstellt werden. Bitte prüfen und korrigieren Sie die erfassten Zeiträume, so dass durch eine automatische Nachberechnung die SV-Tage und die DEÜV-Meldung richtig ermittelt werden können."

 

Mache ich es aber so, dass ich alle Arbeitstage (in diesem Fall von Mi-Fr der ersten Woche, Mo-Fr der nächsten Woche und Mo der dann folgenden Woche ), an denen die Mitarbeiterin gefehlt hat, erfasse, dann kommt nur noch der Hinweis:

"Sie haben die Fehlzeit "Entschädigungszahlung wegen Quarantäne" im Jahr 2020 erfasst. Diese Fehlzeit darf nur für maximal 6 Arbeitswochen pro Jahr angewendet werden. Davon sind noch 03 Wochen offen. Aus den erfassten Arbeitszeiten und den bisher erfassten Fehlzeiten, wurden folgende Anspruchstage errechnet 15. Davon sind bisher 09 in Anspruch genommen."

 

Das passt für mich. Habe auch nur eine Auswertung 447 bekommen, die drei Fehlzeiten sind vorhanden und die Höhe der Entschädigung für den Arbeitgeber ist auch richtig.

(In den Mandantendaten ist unter der Arbeitszeit die Umrechnung: Betrag x zu bez. Arbeitstage / mtl. Arbeitstage

hinterlegt)

 

Meint ihr, es ist so korrekt?

 

Viele Grüße!

JosefB
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Hallo Subu,

dürfte dann wohl korrekt sein wenn mit den 3 Fehlzeiten sich die richtigen Erstattungswerte nach IfsG ergeben und der AN keine Lohndifferenz hat. Wenn DATEV-Fehlerhinweis kommt gehts ja eh nicht anders.

Gruss.

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2-Sina-2
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@JosefB soweit ich das in Erinnerung habe, dürfen nur tatsächliche Arbeitstage bei den Fehlzeiten für die Entschädigungszahlung eingegeben werden. 

Wenn also ein AN Mo-Fr. arbeitet und 2 Wochen in Quarantäne ist, darf man nicht einen kompletten Zeitraum der 2 Woche eingeben, sondern muss 2x die Fehlzeit von Mo-Fr. eingeben. 

Deswegen stimmt das schon mit mehreren einzelnen Fehlzeiten.

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2-Sina-2
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@Subu ja das passt so. Es dürfen nur tatsächlich gearbeitete Arbeitstage in den Fehlzeiten mit Erstattung Quarantäne erfasst werden. Kein gesamter Zeitraum.

Und wenn der Auszahlungsbetrag der endgültigen Probeabrechnung mit der ersten Probeabrechnung (wenn normal gearbeitet worden wäre, ohne Quarantäne) übereinstimmt,  dann passt alles.

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Athos2007
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Ich hätte auch mal eine Frage: ein Minijobber verdient 400,- Euro pro Monat, gearbeitet wird von Dienstag bis Freitag. Vom 8.05. bis 27.05.2021 ist er in Quarantäne. Wie muss ich die Fehlzeiten erfassen? Am 13.05. (Donnerstag) und 24.05. (Pfingstmontag) waren Feiertage.

Vielen Dank!

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2-Sina-2
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@Athos2007 

Den 13.05. müsste man mit in die Fehlzeit reinnehmen, da er an diesem Tag grundsätzlich gearbeitet hätte.

Der 24.05. bleibt aus der Fehlzeit draußen, da das kein regulärer Arbeitstag ist. 

Wenn die Arbeitstage richtig geschlüsselt sind, müsste normal auch eine Fehlermeldung kommen, wenn du den Montag als Fehlzeit einträgst, dieser aber nicht als Arbeitstag geschlüsselt ist.

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letzte Antwort am 15.06.2021 08:35:06 von 2-Sina-2
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