abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

meisterschule

4
letzte Antwort am 28.11.2019 11:53:38 von b_b-kob
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
b_b-kob
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 5
4743 Mal angesehen

Hallo an alle Lohn-Bearbeiter/-innen mit LuG,

 

ein Mandant hat im betrieblichen Interesse einen Mitarbeiter überredet, seinen Meister  zu machen. Die Firma übernimmt die Kosten der Schule und der Mitarbeiter darf den Firmenwagen weiterhin behalten. Die Meisterschule befindet sich an einem anderen Ort und der Mitarbeiter wird mehrere Monate "ausfallen".

 

Zur Lohnabrechnung, dieses zur Meisterschule delegierten Mitarbeiters, habe ich Probleme wie folgt:

  1. Er ist für mehrere Monate Vollzeit in der Meisterschule an einem anderen Ort. Ich würde als Ausfallschlüssel AM eingeben. Eigentlich müsste er doch abgemeldet werden, da Meisterschüler in keinem Zweig der Sozialversicherung der Versicherungspflicht unterliegen. Was habe ich falsch gemacht?
  2. Die Bildungsstätte wird doch zur arbeitsrechtlichen ersten Bildungsstätte. Muss ich bei der Nutzung des Firmenwagens die Ermittlung des geldwerten Vorteils (Fahrten Wohnung /Arbeitsstätte) anpassen? Oder kann ich die PKW Nutzung gar nicht abrechnen?
  3. Durch die Nutzung des Firmenwagens entsteht weiterhin eine Versicherungspflicht. Meisterschüler sind doch aber nicht versicherungspflichtig. Und was ist mit der Überzahlung (Beiträge der SV für den PKW), kann der Arbeitgeber diese mit dem Lohn nach Beendigung der Meisterschule verrechnen?

Ich hoffe von ganzen Herzen jemand von euch hatte einen solchen Fall, da ich in der Literatur nicht fündig geworden bin.

Petra Raabe

t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 2 von 5
4704 Mal angesehen

Hallo,

 

ich versuche mich einfach mal. Zu 1.: Die Meldung erfolgt erst, wenn die Unterbrechung über einen Monat andauert.

 

Zu 2.: Die Bildungsstätte kann grundsätzlich zur ersten Tätigkeitsstätte werden. Allerdings wird der Arbeitnehmer bei Ihnen ja befristet an die andere Tätigkeitsstätte abgeordnet.  Das ergänzte BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. 1. 2014 weist in Rz. 13 ff. darauf hin. Einwenden könnte man hier die Geltung der  Rz. 32 ff.. Ich würde hier allerdings die Bildungsmaßnahme nicht außerhalb eines Dienstverhältnisses betrachten wollen, da der Arbeitgeber die Maßnahme finanziert und auch will, dass er der Maßnahme nachgeht. Die Einsatzmöglichkeiten des Arbeitnehmers verbessern sich zusätzlich.

 

Zu 3.: Grundsätzlich stelle ich mir die Frage, ob man für die Zeit der Meisterschule nicht von einer Ausbildung, ähnlich dem Dualen Studium, ausgehen könnte. Hier würde sich ggf. die Frage der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung stellen, aber die Variante hätte einen gewissen Charme.

 

Viel Grüße

T. Reich

zieglerconsult
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 5
4692 Mal angesehen

Hallo Frau Raabe,

 

sie haben da eine recht komplexe Situation.

 

Ich möchte versuchen meinen Lösungsansatz Ihnen entsprechend ihrer Aufstellung zu geben:

 

Vorweg wäre jedoch zu klären in welcher Art und Weise die Freistellung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart worden ist. Das Arbeitsrecht unterscheidet hier eine bezahlte und eine unbezahlte Freistellung. Bei einer unbezahlten Freistellung entfällt nach einem Monat ohne Entgelt die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung vollständig, und der Arbeitnehmer müsste sich dann selbst bei der Krankenkasse melden und freiwillig versichern. Die Krankenkasse bietet entsprechend seiner eigenen finanziellen Lage Tarife an. In Ihrem Fall ist es eher so, dass ja Entgelt noch bezahlt wird in Form eines Sachbezugs. Der Firmenwagen wird als geldwerter Vorteil weiter gewährt. Somit entsteht wohl auch weiterhin Beitragspflicht in der Krankenversicherung. Wenn der Wert des Firmenwagens unter 450 € liegt ist es zudem nicht möglich den Firmenwagen als geringfügige Entlohnung zu verbeitragen, da diese nicht nur Sachbezügen bestehen dürfen. 

 

Somit bestünde auch für einen Wert unter 450 € Versicherungspflicht. Mein genereller Vorschlag wäre, dass der Arbeitnehmer werden der Meisterschule den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen selbst trägt. Zahlt der Mitarbeiter den Firmenwagen entsteht kein geldwerter Vorteil und somit auch keine Problematik in der Krankenversicherung. Nun wird es natürlich so sein dass dies nicht gewünscht ist und der Firmenwagen weiter gewährt werden soll.

 

 

Zu 1.

 

Eine Abmeldung mit Grund der Abgabe 34 ist meiner Meinung nach nicht zu erfolgen, da weiterhin ein geldwerter Vorteil gewährt wird der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ausübt. Es ähnelt dann eher einer bezahlten Freistellung daher eben der Sachbezug weiterhin zur Verfügung steht.

 

Zu 2. 

 

hier wäre zu klären, ob der Arbeitnehmer auch an der Bildungsstätte wohnt oder jeden Tag dorthin fährt. Nachdem der Arbeitgeber das Direktionsrecht hat kann er die erste Tätigkeitststellte festlegen. Diese Festlegung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Legt der Arbeitgeber den Firmensitz als erste Tätigkeit stellte fest ist diese dann auch für den Mitarbeiter verbindlich.

 

Er hätte dann nur noch Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wenn er tatsächlich von der Wohnung auch in den Firmensitz fährt. Reisekosten entfallen in dem Moment weil ja es ein betriebliches Fahrzeug ist dass er nicht in der Reisekostenabrechnung angeben kann. Infrage kommen aber auch noch Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate. Hier könnte der Arbeitnehmer steuerfrei sich Pauschalbeträge erstatten lassen da er abwesend vom Wohnort ist. Ich gehe aber davon aus dass er seinen Wohnsitz nicht zur Bildungsstätte verlegt hat.

 

Zu 3. 

 

Dies könnte für die Gewährung von Meister BAföG interessant werden. Die Gewährung des Sachbezug wird als Zufluss beim Arbeitnehmer gesehen. Hier könnte eine Kürzung oder eine Streichung der BAföG-Leistungen die Folge sein. Die angefallenen Steuern für die Kfz Nutzung sollte das Programm sich merken und dann mit dem nächsten Gehalt wieder verrechnen. Ansonsten soll der Arbeitnehmer einfach den Minusbetrag einzahlen und für seine Abgaben aufkommen.

 

Die Antwort ist meine eigene Rechtseinschätzung ohne Übernahme einer Rechtspflicht. 

 

 

 

b_b-kob
Beginner
Offline Online
Nachricht 4 von 5
4690 Mal angesehen

Hallo T. Reich,

danke für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. 

Im Reisekostenrecht hatte ich auch diese Angaben gefunden, war mir aber nicht sicher wegen dem SV Recht. 

Den Vorschlag einer angemessenen Ausbildungsvergütung finde ich super, ich dachte an einen Minijob während dieser Zeit. Werde beide Varianten diskutieren.

Viel Spaß noch bei der Arbeit

Petra Raabe

0 Kudos
b_b-kob
Beginner
Offline Online
Nachricht 5 von 5
4680 Mal angesehen

Hallo Zieglerconsult,

danke für Ihre Antwort, genau in diese Richtung haben wir auch gedacht.

mit freundlichen Grüßen

Petra Raabe

 

0 Kudos
4
letzte Antwort am 28.11.2019 11:53:38 von b_b-kob
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage