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kurzfristig und krank in den ersten vier Wochen

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letzte Antwort am 26.06.2025 11:36:50 von lohnexperte
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Sailor
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Liebe Community,

 

ich habe eine kurzfristig Beschäftigte, die jetzt in den ersten vier Wochen (nach einer gearbeiteten Woche) krank ist.

Kürze ich das Gehalt, obwohl die Krankenkasse nichts zahlt?

Wie handhabt ihr das?

 

Viele Grüße

Sailor

lohnexperte
Fachmann
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Hallo @Sailor ,

 

das muss der Arbeitgeber entscheiden. Ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht erst nach vier Wochen; also 28 Tagen. Wenn der Arbeitgeber aber abweichend davon weiterzahlen will, bleibt ihm das unbenommen.

 

VG

 

Chance
Aufsteiger
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Dabei gilt zu bedenken, dass bei freiwilliger Lohnfortzahlung keine Erstattung nach dem AAG erfolgt. 

*Achtung, kann Spuren von Ironie beinhalten*
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Sailor
Erfahrener
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Hallo Chance,

 

genau das habe ich in meinem zweiten Satz bereits erwähnt 🙂

Trotzdem vielen Dank für Ihre Bemühung.

 

Viele Grüße

Sailor

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Chance
Aufsteiger
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Kürze ich das Gehalt, obwohl die Krankenkasse nichts zahlt?

 

ich hatte diese Aussage so verstanden,  das kein Krankengeld gezahlt wird. Bei Kurzfristiger Beschäftigung gibt es ja grundsätzlich kein Krankengeld.

*Achtung, kann Spuren von Ironie beinhalten*
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Sailor
Erfahrener
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Ja genau, es wird kein Krankengeld gezahlt, weil es das ja grundsätzlich bei kurzfristiger Beschäftigung nicht gibt.

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lohnexperte
Fachmann
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Hallo @Sailor ,

 

könnten Sie mir bitte sagen, ob auch ein kurzfristig Beschäftigter, der beispielsweise zwei Monate am Stück arbeitet, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle gegen den Arbeitgeber hat, sofern die Arbeitsunfähigkeit nach den ersten 28 Tagen beginnt?

 

Vielen Dank und einen schönen Tag.

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Sailor
Erfahrener
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Hallo lohnexperte,

 

ja hat er. Ich habe den folgenden Text bei Haufe gefunden:

 

Nach § 3 EFZG haben auch kurzfristig Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; allerdings entsteht der Anspruch erst nach 4-wöchigem Bestand des Arbeitsverhältnisses. Ausreichend ist der rechtliche Bestand. Ist der Arbeitnehmer bereits vor Ablauf der Wartezeit erkrankt, erhält er Entgeltfortzahlung ab dem Beginn der 5. Woche für den vollen Anspruchszeitraum von 6 Wochen. Grundsätzlich steht auch kurzfristig Beschäftigten ein Anspruch auf Elternzeit zu, ein solcher wird jedoch aufgrund der kurzen Zeitdauer kaum relevant werden.

 

Viele Grüße

Sailor

lohnexperte
Fachmann
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Hallo @Sailor ,

 

herzlichen Dank für die schnelle Antwort. 🙂

 

VG

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letzte Antwort am 26.06.2025 11:36:50 von lohnexperte
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