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geringfügig beschäftigte Rentner neue Angabe Verzicht auf RV-Freitheit ab 01.01.2023

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letzte Antwort am 28.02.2023 15:02:03 von schlappi007
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schlappi007
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Hallo, ich habe geringfügig beschäftigte Altersvollrentner, die mit dem Personengruppenschlüssel 109 angemeldet sind. Nach dem neuen Update in L+G 12.24 erhalte ich nun folgenden Hinweis:

 

Fehler #LN03579
Sie haben den Mitarbeiter im Monat 02/2023 als Vollrentner bzw. Versorgungsbezugsempfänger mit dem
Rentnerschlüssel 'Regelaltersrente, Vollrente' abgerechnet. Die Angabe zu einer etwaigen Verzichtserklärung
des Rentners auf seine RV-Freiheit fehlt aber. Aufgrund verschärfter Vorgaben im Pflichtenheft für
Softwareersteller ist die Angabe im Feld 'Verzicht auf die RV-Freiheit als Rentner' ab 2023 zwingend
erforderlich, auch wenn kein Verzicht erfolgt.
» Aktivieren oder deaktivieren Sie das genannte Kontrollkästchen unter Mitarbeiter | Stammdaten |
Sozialversicherung | Allgemeine SV-Daten | Registerkarte Berechnungsgrundlagen.

 

Dieses neue Kästchen muss aber doch nur aktiviert werden, wenn der PGR 119, also versicherungspflichtig beschäftigte Rentner, vorliegt. Dies ist aber bei meinen Minijobbern mit PGR 109 nicht der Fall. Oder liegt das an den Angaben unter Registerkarte DEÜV-Meldung Rentnerschlüssel? Darf ich den bei Minijobbern gar nicht pflegen? Ich habe es nur hinterlegt, um im Programm kenntlich zu machen, dass es sich um einen Altersrentner handelt und daher kein Antrag auf RV-Befreiung vorliegen muss, wenn der Minijobber RV-frei als Rentner bleiben will. Vielleicht kann Datev hierzu etwas sagen?

vw
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Guten Abend,

kann folgendes Dokument helfen, insbesondere Ziffer 5.1 und 5.2?

 

https://apps.datev.de/help-center/documents/5303164

 

Gruß, vw

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
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DATEV-Mitarbeiter
Selina_Heubeck
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


gemäß neuer Vorgaben im Pflichtenheft der SV-Spitzen müssen Sie ab 01.01.2023 für Rentner mit Personengruppenschlüssel 119 zwingend angeben, dass der Arbeitnehmer den Verzicht auf die RV-Freiheit nicht in Anspruch nimmt. Für den Arbeitnehmer wird dann nur der Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Rentenversicherung abgeführt. Der Arbeitnehmer selbst zahlt nicht weiter in die Rentenversicherung ein.


Sofern es sich in Ihrem Fall um einen Minijob neben der Altersvollrente handelt, rechnen Sie den Mitarbeiter mit dem Personengruppenschlüssel 109 und dem Beitragsgruppenschlüssel 6500 (wenn die Regelaltersgrenze erreicht wurde) ab. In diesem Fall erfassen Sie keinen Rentnerschlüssel unter Stammdaten | Beschäftigung | Tätigkeit im Reiter "DEÜV-Meldung/Kammerberechnung". Auch eine Angabe zur Verzichtserklärung der RV-Freiheit ist nicht notwendig.


Weitere Informationen finden Sie im Dokument 5303164.

Beste Grüße Selina Heubeck
Personalwirtschaft | DATEV eG
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schlappi007
Einsteiger
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Vielen Dank!

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letzte Antwort am 28.02.2023 15:02:03 von schlappi007
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