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eAU Abfrage mit Rückmeldung AU Mitarbeiter arbeitet aber wieder

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letzte Antwort am 15.08.2023 16:39:28 von STBMT
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metzger
Einsteiger
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Die Krankenkasse meldet eine AU zurück. Es ist aber keine eAU Abfrage erfolgt, da der Mitarbeiter gearbeitet hat (trotz AU). Gesundschreiben gab es nie und gibt es jetzt auch nicht.

Was mache ich mit diesen Einträgen im Kalender ? Es wurde ja kein Attest erwartet.

Wie geht ihr mit diesen Vorgängen um, da dieser Vorgang ja in der Statusübersicht hängt ?

Michaela85
Einsteiger
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Nachricht 2 von 4
189 Mal angesehen

Wir handhaben das so, dass uns der Mandant sagt was Sache ist.

 

Wenn es eine AU gibt und der Mitarbeiter war trotzdem arbeiten, dann wird die AU nicht berücksichtigt. Es ist ja die Entscheidung des Arbeitnehmers, ob er die AU nutzt oder nicht.

metzger
Einsteiger
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Nachricht 3 von 4
170 Mal angesehen

das ist mir klar.

Mir geht es um die Einträge im Kalender, die durch die Rückmeldung der Krankenkasse automatisch gesetzt wird. Unter eAU Status steht dann AU liegt vor, aber es gibt dazu logischerweise keine Abfrage (Attest erwartet), keine Lohnart, kein Ausfallschlüssel.

 

Wenn also der Arbeitnehmer entscheidet, es geht ihm besser und er kommt zum Arbeiten, möchte ich diesen Eintrag mit der bei der Krankenkasse vorliegenden AU nicht mehr sehen.

 

Aus meiner Sicht hat Datev hierzu vieles noch nicht zu Ende gedacht und die Fälle aus der Praxis nicht vollständig abgebildet.

 

Von der Ärzten und Krankenkassen ganz zu schweigen, die Erst- und Folgebescheinigungen teilweise melden, die nicht passen. Unsinn auch, wenn es eigentlich eine Folgebescheinigung sein müsste, aber wieder eine Erstbescheinigung ausgestellt wird (Urlaubsvertretung der Ärzte, hatten wi jetzt im Sommer zu Hauf. Dies könnte die KK übersteuern bei gleicher Diagnose, passiert aber nicht...

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STBMT
Aufsteiger
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Nachricht 4 von 4
157 Mal angesehen

@metzger  schrieb:

Die Krankenkasse meldet eine AU zurück. Es ist aber keine eAU Abfrage erfolgt...


Das ist m.W.n. nicht möglich, da eine Rückmeldung nur nach einer Abfrage erfolgt. 

 

 

Da die Krankenkassen die Daten den Arbeitgebern oder den lohnabrechnenden Stellen nicht automatisch zur Verfügung stellen, müssen diese die eAU rechtzeitig vor der Berechnung der Löhne abrufen.

Pull-Verfahren: Planen Sie einen zeitlichen Puffer ein

Wenn Ihre Kanzlei den Lohn für Ihre Mandanten abrechnet, empfehlen wir Ihnen, die Daten einige Tage vor der Abrechnung abzurufen. In der Regel besteht eine Attestpflicht ab dem vierten Tag der Erkrankung. Erst nach dieser Frist können Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über die DATEV-Lohnprogramme LODAS oder Lohn und Gehalt elektronisch anfordern

 

https://www.datev-magazin.de/produkte-services/bye-bye-gelber-zettel-93070#:~:text=Pull%2DVerfahren%3A%20Planen%20Sie%20einen%20zeitlichen%20Puffer%20ein&text=In%20der%20Regel%20besteht%20eine,Lohn%20und%20Gehalt%20elektronisch%20anfordern.

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letzte Antwort am 15.08.2023 16:39:28 von STBMT
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