Hallo,
monatliche Stunden und auch die Arbeitstage im Monat schwanken.
Die monatlichen Stunden werden über Bewegungsdaten erfasst, die Tage noch nicht.
Beispiel
Monat 1 14 Tage 53,5 Stunden
Monat 2 2 Tage 9 Stunden
Monat 3 6 Tage 26 Stunden
zusammen dann 22 Tage und 88,50 Stunden in 13 Wochen
im Schnitt 4,00 h pro Tag und 1,69 Tage/ Woche
der Urlaub, also die Urlaubsstunden werden bisher händisch eingegeben 4,00 x 1,69 x 4 Wochen = 27,23 h Urlaub
wie kann ich das mit Lodas und Durchschnittspeicher lösen?
Hallo,
aus Ihrer Anfrage entnehme ich, dass Sie Durchschnittsstunden/Durchschnittstage aus dem Durchschnittspeicher der letzten drei Monate berechnen möchten.
Die Durchschnittsberechnung in LODAS ist jedoch nur für einen Faktor möglich. Das bedeutet, dass mit dem Durchschnittspeicher z. B. ein durchschnittlicher Stundenlohn ermittelt werden kann. Die Ermittlung von durchschnittlichen Stunden oder Tagen ist leider nicht möglich und so nicht vorgesehen. Eine Änderung hierzu ist nicht geplant.
Viele Grüße
Verena Heinlein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Guten Morgen,
wenn Ihr Beispiel real ist, haben Sie ein Problem wegen der Neuerungen bei "Abrufarbeit".
Viele Grüße
Guten Morgen,
ich sehe da kein Problem, da es keine typische Abrufarbeit ist.
die Mitarbeitern arbeiten nicht ab Abruf, sondern können sich 2 Monate vorab in eine Liste eintragen.
Wenn es keine schriftlichen Arbeitsverträge mit einer festen wöchentlichen Arbeitszeit gibt, sind Sie begrifflich in der "Abrufarbeit".
Wir sehen in dem Bereich nur Probleme und keine Lösungen, gerade bei gfB.
Wenn es keine schriftlichen Arbeitsverträge mit einer festen wöchentlichen Arbeitszeit gibt, sind Sie begrifflich in der "Abrufarbeit".
Es wurde doch nicht geschrieben, dass es keine Arbeitsverträge gibt.
Nach dem Hinweis
sondern können sich 2 Monate vorab in eine Liste eintragen
.
besteht hier ja auf den ersten Blick kein einseitiges Bestimmungsrecht des Arbeitgebers. Es wir hier ja scheinbar einvernehmlich die Arbeitszeit abgestimmt.
Wichtig ist, dass es entsprechend in nachvollziehbare vertragliche Regelungen geschrieben ist, damit dargestellt werden kann, dass kein Abrufarbeit vorliegt.
Problematisch, aber nicht unlösbar.
Das es vielen unserer Mandanten nicht unbedingt passt, dass Minijobber die gleichen (Arbeits-)Rechte haben, wie alle anderen Arbeitnehmer...
...macht es für uns nicht einfacher.
Gemäß Auskunft unseres Rechtsanwaltes schriftlicher Arbeitsvertrag mindestens 1 Arbeitstag pro Woche mit mindestens 3 Stunden.
Wenn Sie da günstigere Rechtsgrundlagen kennen, da bin ich seeeeeeeeehr dankbar dafür.
Hallo,
in die Runde,
ja es gibt schriftliche Arbeitsverträge, hier steht es genau so drin. Arbeitszeit ist frei wählbar, es aber nur die maximale Arbeitszeit von 45h pro Monat genannt.
erfolgte keine Eintragung im Plan, gibt es kein Geld.
Also nach § 12 TzBfG kann auch eine niedrigere tägliche Arbeitszeit festgelegt werden, Die Frage ist dann nur, ob eine Abweichung nach oben oder unten noch sinnvoll nachvollzogen werden kann.
Sie dürfen nicht vergessen, dass Abrufarbeit nur vorliegt, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit einseitig bestimmt. Es muss somit nachgewiesen werden, dass keine einseitige Bestimmung vorliegt. Hier liegt der Hase im Pfeffer. Ich glaube auch, dass es nicht so einfach ist. Hier wird aber auch Branche, Tätigkeit etc. eine große Rolle spielen.
Flexibilität ist ja nicht immer nur vom Arbeitgeber gewünscht und manchem Arbeitgeber auch nicht immer so recht.
Auf jeden Fall ein Thema, dass man nicht unbearbeitet lassen sollte, sondern aktiv angehen. Die Auseinandersetzung führt am Ende meist zu (vielleicht auch unerwartet anderen) Lösungen.
Sie dürfen nicht vergessen, dass Abrufarbeit nur vorliegt, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit einseitig bestimmt. Es muss somit nachgewiesen werden, dass keine einseitige Bestimmung vorliegt.
Das würde mir schon sehr weiterhelfen, wo kann ich das nachlesen? Haben Sie dazu Quellen?
Besten Dank im Voraus.
Ich habe mal gelesen, dass § 12 Abs. 1 S. 1 TzBfG eine Legaldefinition ist. Es ist das Recht des Arbeitgebers die Arbeitszeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu bestimmen. Umkehrschluss, kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit nicht auf Basis des Arbeitsanfalls bestimmen, kann keine Arbeit auf Abruf vorliegen. Schauen Sie mal in eine Kommentierung zum TzBfG da müsste eine ähnliche Definition zu finden sein.
In Lexinform Dokument 0879828 unter Punkt 2.8 wird das mMn verständlich erklärt.
Vielen Dank für den Hinweis.
Was mir jedoch immer noch Kopfschmerzen bereitet ist, dass ich bei einem Lohnseminar Ende letzten Jahres den Dozenten nach folgendem Fall gefragt habe und er die Meinung vertrat, dass das Mandat unter die Neuregelungen der Abrufarbeit fällt:
Im Transportgewerbe wird ein großer "Pool" von geringfügig Beschäftigten, die idR einer Vollzeitbeschäftigung bei anderen Arbeitgebern nachgehen, angemeldet gehalten. Fällt ein Stammfahrer kurzfristig aus, fragt der AG beim AN an, ob er kurzfristig einspringen kann.
Die Verträge sind mündlich geschlossen und beinhalten nur, dass der AN angemeldet gehalten und bei Bedarf angerufen wird.
In der Praxis werden einige der gfB große Zeiträume gar nicht beschäftigt.
Unter den Punkt 2.8 kann es ja mangels Vereinbarung im Vertrag nicht fallen.
Wieso wundert Sie das?
Die Regelung der Arufarbeit ist im Übrigen grundsätzlich nicht neu, sondern es wurden ein paar Regelungen gesetzlich konkretisiert und es wurde insbesondere die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit erhöht, wenn nichts vereinbart wurde. In Ihrem Fall ruft der Arbeitgeber ja nur bei Arbeitsanfall an und bestimmt damit einseitig die Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann nur annehmen oder ablehnen. Er kann nicht sagen, ich komme dann lieber morgen und mache z. Bsp. die 3 Stunden. Es muss tatsächlich die Möglichkeit bestehen, dass der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gemeinsam die Zeiten festlegen. Es geht hier ja um den Schutz des Arbeitnehmers. Sinn, Zweck und Ziel des § 12 TzBfG ist der Schutz des Arbeitnehmers vor der Verlagerung des Unternehmerrisikos auf den Arbeitnehmer.
Sie sollten jedoch prüfen, ob bei diesem Mandanten überhaupt geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse vorliegen (müssen). Hier könnten ggf. Rahmenverträge geschlossen werden. Diese besagen nur, dass Arbeitsverhältnisse kurzfristig geschlossen werden, wenn Arbeitnehmer will. Im Rahmenvertrag werden die grundlegenden Dinge festgelegt und in einer kurzen befristeten Vereinbarung wird mit Bezug auf den Rahmenvertrag ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen. Wenn Sie hauptsächlich sv-pflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, wären diese in der Regel sv-frei aber lohnsteuerpflichtig. Hier könnte aber ggf. die Pauschalversteuerung mit 25% greifen.
Schauen Sie auch mal hier:
Minijob-Zentrale - Rahmenvereinbarungen
Viele Grüße
T. Reich
Hallo,
ich wollte gern wissen, ob es hier eine Neuerung gibt und Datev anhand vom Durchschnittsspeicher die durchschnittlichen Stunden ermitteln kann? Unsere Mitarbeiter erhalten für Urlaub, krank, Feiertag neben den Durchschnittsstundenlohn auch die Durchschnittsstunden der letzen 3 Monate. Allerdings ermitteln wir die Durchschnittsstunden immer anhand von Exceltabellen, was bei einer großen Anzahl an Mitarbeitern sehr aufwendig ist.
Danke für eure Antworten im Voraus!
Hallo,
eine Neuerung bezüglich Durchschnittsspeicher gibt es nicht. Aus den Werten, die Sie in den Durchschnittsspeicher einfließen lassen, kann der Durchschnittsfaktor jedoch nicht die Durchschnittsstunden ermittelt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG