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bAV Zuschuss nach Tarif

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letzte Antwort am 02.02.2026 17:22:49 von osp
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osp
Einsteiger
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Hallo zusammen, 

 

ich habe den Fall, dass seit Januar unser Tarif einen Zuschuss zur bAV als Festbetrag vorsieht, nämlich 13 Euro.

 

Jetzt muss ich die Mitarbeiter mit bAV entsprechend umstellen (wir rechnen rückwirkend ab auf Stundenlohnbasis).

 

In den Mandantenstammdaten hatte ich bisher immer den Pflichtzuschuss wie folgt definier:

 

Bezeichnung: 15% AG Zuschuss

Prozentsatz AG-Pflichtzuschuss bAV: Gesetzlich 15%

Berechnungsart: auf Hundert (z.B. 100 EUR + 15%)

 

Bis dato hatte ich in den Personaldaten bei jedem betroffenen Mitarbeiter einen bAV-Vertrag angelegt.

Dort unter "Allgemeine Angaben" bei AG-Pflichtzuschuss den angelegten Datensatz gewählt und unter "Arbeitgeberanteil" keine Eintragungen vorgenommen. Klappte alles prima.

 

Wie löse ich aber das mit dem festen Beitrag jetzt?

 

Ich würde jetzt für alle einen neuen Vertrag anlegen ab 01/2026 und den bisherigen mit dem Enddatum 12/2025 versehen. 

Aber in den Mandantenstammdaten kann ich ja immer nur einen Prozentwert für den Zuschuss angeben.

Und wenn ich im Vertrag das Feld "AG-Pflichtzuschuss bAV" frei lasse, meckert LODAS. 

Muss ich das bAV-Vertrag unter "Arbeitgeberanteil" oder bei "Gehaltsumwandlung" unter "abw. AG-Pflichtzuschuss" eintragen?

 

Vielen Dank und viele Grüße

Claudia-
Fortgeschrittener
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Du kannst den AG-Zuschuss manuell bei Arbeitgeberanteil eintragen. Lodas nimmt dann vorrangig den dort hinterlegten Wert. Darauf weist Lodas auch immer in der Probeabrechnung hin.

Eventuell kannst du auch einfach den AG-Pflichtzuschuss löschen, dann entfällt auch der Hinweis von DATEV.

 

Ich gehe davon aus, dass ihr nun 15% + 13 EUR zahlt, oder?

 

 

Claudia_0-1770047985100.png

 

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osp
Einsteiger
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Hallo Claudia, danke!

 

Durch die tarifliche Regelung entfällt der gesetzliche Zuschuss. Da bei uns die meisten sehr wenig einzahlen, bekommen sie durch den tariflichen Zuschuss sogar mehr dazu gezahlt.

 

Ich hab mal eine Probeabrechnung gemacht, ohne dass ich einen Pflichtzuschuss unter "Allgemeine Angaben" eingetragen habe und dann bei "Gehaltsumwandlung" wie auf dem Screenshot. Sieht sauber aus, LODAS meckert auch nicht mehr.

 

Screenshot 2026-02-02 170705.jpg

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Claudia-
Fortgeschrittener
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Ja, wunderbar. 

Wenn es mehr ist, ok. Aber kann mir nicht vorstellen, dass Arbeitnehmer mit Tarifvertrag schlechter gestellt sind, als AN aus der freien Wirtschaft wo 15% Pflicht sind. 

 

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osp
Einsteiger
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Doch, gem. Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist eine Abweichung tatsächlich zulässig, auch wenn diese in der Praxis schlechter ist. Habe ich auch nochmal anwaltlich prüfen lassen, weil ich Sorge hatte.

 

§ 19 Allgemeine Tariföffnungsklausel

 

(1) Von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.

 Aber ums rechtliche soll's ja gar nicht gehen. Und abrechnungsseitig sieht's nun gut aus 👍

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letzte Antwort am 02.02.2026 17:22:49 von osp
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