Guten Morgen an Alle,
ich habe noch ein Verständnisproblem bezüglich des AG-Pflichtzuschusses ab 2022.
ok: 🙂 AN Gehaltsverzicht - bisher alleine - AG spart SV-Beiträge = 15 % AG Zuschuss ab 2022 - Verringerung des AN Anteils an den Beiträgen im Gehaltsverzicht. Das hat ja bei den "neuen" Verträgen bisher gut funktioniert.
Aber was ist bei folgenden Konstellationen:
1. AN hat eine bAV mit Gehaltsverzicht (monatliche Abrechnung s. o.) und AG leistet jährlich zusätzlich noch einmal Beiträge zu einer zweiten bAV on top zum Gehalt. Frage: Leistet er mit dieser zweiten Zahlung die 15 % AG-Anteil?
2. AG zahlt alleine Beiträge zur bAV on top zum Gehalt - muss hier der AG-Pflichtanteil extra ausgewiesen werden?
3. allgemeine Frage: Werden die AG-Pflichtanteile zur bAV im Lohnkonto extra aufgeführt?
Hallo harleyd,
also zu 1. - ist der Betrag aus der zweiten bAV mindestens 15 % (bzw. insoweit wie SV-Beiträge eingespart werden) der ersten baV? Meiner Kenntnis nach decken bereits freiwillige, auch höhere Zuschüsse die Verpflichtung ab.
zu 2. ich denke nein, weil keine Gehaltsumwandlung stattfindet, sondern einfach extra eine bAV gezahlt wird.
zu 3. es müsste so sein, da für die AG-Anteile zur bAV ja auch die Förderung über die Lohnsteuer (§ 100 EStG) u. U. stattfinden kann
Also ich denke, der grundlegende Gedanke ist, wenn der AG schon SV-Beiträge durch eine Entgeltumwandlung einspart, kann er sich ja damit auch noch an einer bAV beteiligen...
Hallo,
als DATEV können wir Ihnen hierzu keine rechtliche Auskunft geben.
Die gesetzliche Grundlage, das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.08.2017 (BGBl. I S. 3214, BStBl. I S. 1278) sagt u.a. folgendes:
Wenn ein Arbeitnehmer zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge Entgeltbestandteile umwandelt, ist der Arbeitgeber nach § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zu zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Der Zuschuss ist tarifdispositiv, d. h. in Tarifverträgen kann nach § 19 Absatz 1 BetrAVG vom § 1a BetrAVG abgewichen werden. Abweichende Regelungen bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern gelten weiterhin, wenn diese bereits bestanden haben, z. B. ein abweichender Prozentsatz des Arbeitgeberzuschusses.
Weitere Informationen können Sie unserem Dokument 1000710 Betriebsrentenstärkungsgesetz entnehmen.