Ich habe einen Studenten, der bei uns ein Zwischenpraktikum absolviert.
Er verdient € 520/Monat. Außerdem ist er noch bei einer anderen Firma als Werkstudent (mit 20 Stunden/Woche) angestellt. Dort arbeitet er auf Steuerklasse 1.
Ich habe ihn bei uns als 190, 0000 angemeldet.
Wie verhält es sich aber mit der Steuer? Müsste er bei uns auf Steuerklasse 6 angemeldet werden? Oder kann das Entgelt i.H. von € 520 pauschal durch den AG versteuert werden?
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Als Minijob kann ich das Praktikum doch nicht abrechnen, oder? Er arbeitet bei uns 40 Std. /Woche. Der Mitarbeiter müsste doch eigentlich seine Tätigkeit als Werkstudent bei der anderen Firma für die Zeit seines Praktikums (6 Monate) unterbrechen, weil er doch ansonsten seinen Status als Student verliert, weil er über 20/Std/Woche arbeitet, oder?
Mit dem Pflichtpraktikum ist er Student in Vollzeit und hat nebenbei noch einen Job. Sehe da kein Problem, dass er seinen Studentenstatus verliert.
40h Uni = 40h Pflichtpraktikum+ Werkstudententätigkeit.
Ok, danke schon mal. Aber dann muss ich ihn doch mit Steuerklasse 6 abrechnen, oder?
Die Frage nach dem Status konnte ich aus eigener Erfahrung beantworten. Wobei die auch schon zu viele Jahre her ist. 🤔🙈 Bei weiter führenden Fragen bin ich ehrlich gesagt raus.
Zwischenpraktikum = Pflichtpraktikum?
Ja es ist ein Pflichtpraktikum. Ich habe gelesen, dass das Entgelt versteuert werden muss. Aber da er ja schon seine Steuerklasse 1 für seine Werkstudententätigkeit nutzt, bin ich mir unsicher, ob ich das Praktikum auf Steuerklasse 6 abrechnen soll.
Meines Erachtens müsste hier die Lohnsteuerklasse 6 angewendet werden. Evtl. könnte noch die Möglichkeit der Pauschalierung für kurzfristig Beschäftigte greifen, wenn die Voraussetzung der kurzfristigen Beschäftigung vorliegen. Da vorgeschriebene Praktika meist aber länger dauern (bei meinen Studenten meist immer so um die 28 Wochen bei 5 Tage a 40 Std.), gehe ich davon aus, dass die kurzfristige Beschäftigung eher seltener vorkommt.
Zitat aus Haufe:
Personen, die ein in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten, gehören zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten. Aufgrund der kranken- und rentenversicherungsrechtlichen Regelungen ist für diesen Personenkreis das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung und damit die Minijob-Regelung ausgeschlossen. Sie gelten nicht als geringfügig Beschäftigte, für die bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zu 520 EUR eine Abrechnung über die Minijob-Zentrale vorgesehen ist.
Hallo,
rechtlich können wir Sie hier nicht beraten.
Bitte halten Sie Rücksprache mit dem Finanzamt, mit welchen Steuerabzugsmerkmalen der Mitarbeiter abgerechnet werden soll.