Hallo,
habe den Fall, dass ein Kind wg. Quarantäne beaufsichtigt werden muss. Soweit kein Problem.
Der AG will aber den Verdienstausfall auf 100% aufstocken. Wird der Aufstockungsbetrag als normaler steuer- und sv-pflichtiger Arbeitslohn (z.B. StLA 200) abgerechnet oder wird hier eine andere Lohnart verwendet? Sollte die Aufstockung ggf. über eine andere Bezeichnung deutlich gemacht werden?
Nach Rückfrage bei der Landesdirektion Sachsen habe ich die Auskunft erhalten, dass der Aufstockungsbetrag SV-pflichtiges Entgelt ist.
Aber was ist mit der Steuer?
Muss ich auf das reguläre Brutto aufstocken oder den Auszahlungsbetrag?
Bei einer Aufstockung auf das Brutto kommt es natürlich zu einer "Verschiebung" bei der Lohnsteuer.
Welche StLA sollte am besten verwendet werden?
Hallo,
ob die Aufstockung in diesem Fall pflichtig abgerechnet werden muss, muss rechtlich mit den zuständigen Behörden geklärt werden.
Die Bezeichnung, die für die Abrechnung der Lohnart verwendet wird, kann in Abstimmung mit dem Arbeitgeber festgelegt werden.