abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Zollprüfung Lohn berechnen

3
letzte Antwort am 09.05.2019 10:30:51 von t_r_
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
ivonnez
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 4
615 Mal angesehen

Unser Mandant hatte eine Prüfung zum Mindestlohn und muss jetzt für 2017 und 2018 an Arbeitnehmer Nachzahlungen leisten. Die Beiträge werden von der Krankenkasse mitgeteilt. Er soll aber jetzt schon die Löhne auszahlen. Wie kann ich eine Nachberechnung durchführen ohne die Krankenkassenbeiträge zu melden und außerdem war der Arbeitnehmer zwischenzeitlich nicht beschäftigt. D.h. einen Nachberechnung in das alte Jahr ist nicht möglich. hat hier jemand Erfahrungen mit der Abrechnung über LODAS?

jennifervista
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 4
346 Mal angesehen

Guten Morgen,

da würde ich anstatt mit Lodas mit LOVOR arbeiten und dann später über SV Net die Beitragsnachweise erstellen.

Gruß

Jennifer Vista

ivonnez
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 4
346 Mal angesehen

Darüber habe ich auch nachgedacht, es über LOVOR zu rechnen. Mein Problem ist dann aber die Lohnsteuer. Die Krankenkassenbeiträge kommen per Prüfbescheid aber die Lohnsteuer muss angemeldet werden und die Lohnsteuerbescheinigungen für die Mitarbeiter müssen diese Nachzahlung ja auch enthalten.

Gruß Ivonne Zenker

0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 4 von 4
346 Mal angesehen

Hallo,

nach Ihren Ausführungen handelt es sich ja um Nachzahlung für Vorjahre. Diese können steuerlich als sonstige Bezüge behandelt werden. Der sozialversicherungsrechtliche Teil wird bereits seitens der DRV "erledigt". Also würde ich eine Lohnart verwenden, die steuerpflichtig für sonstige Bezüge, aber sv-frei ist.

Die Bezüge tauchen dann richtig auf der Lohnsteuerbescheinigung auf. Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung dürfen keine anfallen, da diese nicht mehr einbehalten werden dürfen (3-Monats-Regel).

Es fehlen Ihnen somit "nur" die zusätzlichen Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung. Hier würde ich ein kurzes Schreiben für die betroffenen Arbeitnehmer unter Benennung der Höhe der Beiträge für das jeweilige Wohnsitzfinanzamt machen.

Zu prüfen wäre noch, inwieweit ggf. das Betriebsstättenfinanzamt informiert werden müsste, da der Arbeitnehmer ja das Schreiben grundsätzlich einfach nicht bei der ESt abgeben könnte. Es würden dann zu wenig Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung bei den berücksichtigt und der Arbeitnehmer könnte einen steuerlichen Vorteil erlangen.

Viele Grüße

T. Reich

3
letzte Antwort am 09.05.2019 10:30:51 von t_r_
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage