Ich habe eine Mitarbeiterin die folgende Beschäftigungszeiten hatte.
01.06.2019 - 31.05.2020
01.01.2022 - 31.08.2022
Jetzt hat es einen Vergleich für die "Lücke" gegeben. Rückwirkend sollen vom 1.1.2021 - 31.12.2021 monatlich jeweils 600 Euro gezahlt werden. Ich hatte erst als Einmalzahlung in diesem Jahr abgerechnet, aber damit ist die Krankenkasse nicht einverstanden. Damit es nicht zu Lücken in der Rentenversicherung kommt, muß ich die Beträge im Jahr 2021 zuordnen.
Ich bekomme das nicht eingegeben. Wenn ich in das Jahr 2021 zuordnen möchte, geht es nicht, da kein Beschäftigungszeitraum. Wenn ich den anlegen möchte, geht das nicht, da danach noch einer existiert.
Eine neue Personalnummer kann ich nicht nehmen, dann habe ich mit der Steuer Probleme.
Hat Jemand eine Idee?
Viele Grüße
Sabine Schmidt
Warum so sparsam? Ich rate mal: Letzten Abrechnungsmonat ändern u. evtl. mit StKl 6 auszahlen.
Sorry, hatte zu früh aufs Knöpfchen gedrückt.
Leider ist es nicht so einfach, wie Sie erwartet haben.
Alles klar. Was ist denn, wenn Sie den 31.05.2020 löschen? Dann dürften alle weiteren 2021er Eingaben funktionieren.
Hallo,
sieht der Vergleich vor, dass das Beschäftigungsverhältnis in 2021 bestanden hat?
Dann würde ich den zweiten Beschäftigungszeitraum löschen und neu erfassen, also ab 01.01.2021 oder dem Zeitpunkt des Beginns. Dann können Sie die EUR 600,00 monatlich nachberechnen. Steuerlich wird es richtigerweise als sonstiger Bezug berücksichtigt und sv-rechtlich als laufender Bezug.
Ob das Klappt, bin ich mir nicht 100% sicher, aber es ist auf jeden Fall einen Versuch werden.
Viele Grüße
T. Reich
Dann werden aber falsche Deüv-Meldungen rauskommen. Der 31.05.20 gilt ja als Abmeldezeitpunkt.
Da würde dann ja die Abmeldung storniert und das wäre wieder falsch.
2020 ist nicht mehr änderbar in LuG. Sie sollten einfach das Eintrittsdatum "austesten". Oder!
Welche Meldungen würden denn falsch, wenn Sie 2021 auf einer neuen PN versuchen? Die Jahresmeldung bekommen Sie auch hin! Evtl. ist die Krankenkasse ja auch noch mit einem Austritt 31.12.21 zufrieden.
Das erste Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.05.2020 wird nicht angetastet, sondern nur die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.08.2022.
Wie bereits geschrieben, technisch lässt sich für 2020 nichts mehr ändern, die Abmeldung zum 31.05.2020 bleibt daher erhalten.
Wie ich auch bereits geschrieben habe, weiß ich nicht, was der Vergleich vorsieht und wie das Beschäftigungsverhältnis laut Vergleich bestanden haben soll.