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Wochenarbeitsstunden bei Aushilfen

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letzte Antwort am 22.08.2023 08:29:35 von hansschäfer
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Kantapper
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Moin,

 

warum kann man bei den Wochenarbeitsstunden bei Aushilfen die Aufteilung auf die Woche (Schnellerfassung Arbeitszeit) nicht frei lassen?

Wir haben Aushilfen (Minijobber), die an unterschiedlichen Tagen unterschiedliche Stunden arbeiten und das auch nicht regelmäßig.  Anscheinend wird aber zwingend eine Eingabe benötigt, ansonsten steht auf der Abrechnung oben 40 Wochenstunden. 

DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo.


damit für den Mitarbeiter die Lohnabrechnung erstellt wird, muss zumindest auf der Mandantenebene die wöchentliche Arbeitszeit erfasst sein. Ist dies nicht der Fall, tritt der Fehler LN05249 bei der Abrechnung in Lohn und Gehalt aufgrund fehlender Arbeitszeiten für die einzelnen Kalendertage auf.


Wenn die genauen Arbeitszeiten z. B. nicht für die Mindestlohnprüfung, Stunden für die Berufsgenossenschaft oder Teilmonatsberechnungen notwendig sind, können diese auf der Mitarbeiterebene leer bleiben.


Sollten die tatsächlichen Arbeitszeiten der Mitarbeiter benötigt werden, ist die Angabe unter Stammdaten | Arbeitszeiten | Wöchentliche Sollarbeitszeiten notwendig.


Der Ausweis der wöchentlichen Arbeitszeit auf der Brutto/Netto-Abrechnung ist optional. Sie können auf Mandantenebene unter Auswertungsdaten | Gestaltung die "wöchentliche Arbeitszeit" bei den Hinweisen zur Abrechnung ab dem nächsten Abrechnungsmonat deaktivieren. Dies ist jedoch für alle Mitarbeiter relevant.

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Kantapper
Aufsteiger
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Die Stunden werden aber nicht im Kalender eingetragen, sondern separat erfasst, da ggf einige Stunden in den nächsten Monat übernommen werden. In der Monatserfassung gebe ich manuell immer die abzurechnenden Stunden an.

 

 

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rschoepe
Experte
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@Kantapper  schrieb:

Anscheinend wird aber zwingend eine Eingabe benötigt, ansonsten steht auf der Abrechnung oben 40 Wochenstunden. 


Weil das Programm dann auf die Mandanten-Einstellungen zurück greift, und wenn dort als reguläre Arbeitszeit 40 Wochenstunden eingetragen sind …

Aber auch vor dem Hintergrund von § 12 TzBfG sollte mindestens eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart werden - ob die dann auch genau so abgerufen wird, wie's im Programm eingetragen ist, steht auf einem anderen Blatt. 😉

hansschäfer
Einsteiger
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Dem kann ich nur beipflichten. Hier kann man beruhigt vereinbarte und tatsächlich geleistete Arbeit voneinander trennen. Einzutragen ist also die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit.

nicht ärgern, nur wundern
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letzte Antwort am 22.08.2023 08:29:35 von hansschäfer
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