Hallo zusammen,
wie kann ich 2 Firmenwagen für einen Mitarbeiter mit der 1% Regelung abrechnen. Das Programm (Lohn und Gehalt) rechnet mir nur das teuerste Fahrzeug ab.
Danke im Voraus.
Hallo,
das geht definitiv. Haben Sie beide Fahrzeuge auch beim Mitarbeiter angelegt?
Gruß
C. Rohwäder
Hallo,
ja das habe ich gemacht. Ich glaube ich habe es auch schon geschafft. Es ist doch richtig, dass die Fahren Wohnung-Arbeitsstätte dann nur von einem Fahrzeug berechnet werden müssen?
Hallo,
das wäre ja mal nett. Leider nein, Sie müssen für jedes Fahrzeug die gesamte 1%-Regelung anwenden. Also immer auch (beim 2. oder 3. Fahrzeug) Fahrten W-A mit abrechnen.
Gruß
C. Rohwäder
Ok. Wir hatten bei Haufe gelesen, dass die 1%-Regelung für jedes Fahrzeug gilt, aber die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte nur einmal zu erfassen ist.
lg
Hallo,
das die Fahrten W-A nur für ein Fahrzeug zu berechnen sind, stimmt, wenn auch nur eine Person in der Wohnung lebt, bzw. nur ein Führerschein in der Wohnung zur Verfügung steht.
Gruß
C. Rohwäder
Hallo,
das ist der Fall. Super vielen Dank für die Unterstützung.
lg
Leider nein, Sie müssen für jedes Fahrzeug die gesamte 1%-Regelung anwenden. Also immer auch (beim 2. oder 3. Fahrzeug) Fahrten W-A mit abrechnen.
Womit begründen Sie Ihre Antwort?
Laut Lexinform-Dokument 5300265 (unter 12. Sonderfälle c.; BFH 13.06.2013; BStBl. 2014 II S. 340 RZ 22) muss bei Arbeitnehmern, wenn eine gleichzeitige private Nutzung ausgeschlossen ist, nur das überwiegend genutzte PKW mit 1 % versteuert werden.
Für die Fahrten W-A muss ebenfalls nur der überwiegend genutzte PKW mit 0,03 % versteuert werden, wenn die PKWs abwechselnd genutzt werden. Eine Einzelbewertung mit 0,002 % ist möglich.
Hallo,
bitte entschuldigen Sie die verspätete Rückmeldung.
In Lohn und Gehalt möchten Sie bei einem Mitarbeiter zwei Firmenwägen abrechnen. Beide sollen mit der 1 % Regelung abgerechnet werden.
Wenn man im Programm für einen Mitarbeiter zwei Firmenwägen anlegt, bei denen jeweils die Abrechnung der Privatfahren sowie die Abrechnung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte hinterlegt, wird zur Ermittlung des pauschalen Nutzungswertes der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt.
Aus dem Lexikon für das Lohnbüro 2019 von dem Verlag Rehm gibt es folgende Information ( Seite 421 ) zu dem Sachverhalt:
"(...) Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Firmenfahrzeuge auch für private Zwecke zur Verfügung, ist zwar auch für jedes Fahrzeug die Privatnutzung mit monatlich 1% des Listenspreises anzusetzen. (...) Ist die gleichzeitige private Nutzung der verschiedenen, auch privat genutzten Firmenwagen jedoch so gut wie ausgeschlosssen (...) ist für den Ansatz der reinen Privatfahrten mit 1%- Regelung vom Bruttolistenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs auszugehen.
Kann der Arbeitnehmer abwechselnd unterschiedliche PKW's zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzten, ist für die Berechnung des pauschalen Nutzungswertes der Listenpreis des PKWs zugrunde zu legen, der vom Arbeitnehmer im Kalendermonat überwiegend genutzt wird. (...)"
Liebe Grüße
Lara Hien
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo,
einverstanden, soweit nicht mehrere Personen, ohne eigenen PKW, im selben Haushalt diese PKW nutzen können.
Gruß
C. Rohwäder