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Widerabrechnung 06/2020 Erhöhtes KuG richtig ?

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letzte Antwort am 06.07.2020 18:56:36 von Uwe_Lutz
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dersun
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Ich habe die Mitarbeiter, welche in Kurzarbeit sind mit LODAS widerabgerechnet damit das erhöhte KUG auf der Abrechnung steht.

 

Ich habe den Auszahlungsbetrag allerdings nicht ins - Minus gesetzt.

 

Im Dokument für Lohn und Gehalt steht: Bei der Wiederholungsabrechnung wird die vorherige (Erst- oder Wiederholungs-) Abrechnung zurückgesetzt, der Monat neu abgerechnet.

 

Gilt dies auch für LODAS, sprich ich muss den Auszahlungsbetrag nicht ins Minus setzen und alles ist richtig ? Ich bin gerade ein wenig verunsichert!

 

Was mache ich dann mit den alten 06/20 Abrechnungen die bereits bei den Mitarbeitern sind ?

cro
Experte
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Ich versuche es mal. Wenn Sie im Juli Nachberechnungen für Juni machen, dürfen Sie den Juni-Auszahlungsbetrag nicht ins Minus setzen.

Die erste Juni-Abrechnung wird um die Nachberechnungsauswertung ergänzt, so dass der Mitarbeiter es gut verstehen kann.

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dersun
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Ich habe keine Nachberechnung gemacht sondern eine Widerabrechnung einzelner Mitarbeiter vom letzten Abgerechneten Monat, der Juni. Es geht hier um die Erhöhung des KUG. Sprich weniger Zuschuss, mehr KUG auf der Abrechnung. Am Auszahlugnsbetrag ändert dies garnichts da der Mitarbeiter aufs ursprüngliche netto aufgestockt wird.

 

Der Mitarbeiter hat demnach nun 2x Abrechnung Juni vorliegen.

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dersun
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@Uwe_Lutzkönnen sie da weiterhelfen ?

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Uwe_Lutz
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Moin,

 

ich kann es zumindest versuchen...

 

Wenn sich die Auszahlungsbeträge nicht ändern, müssen Sie die bisherigen Auszahlungsbeträge im Nettobereich nicht zwingend abziehen. Die Auszahlungsbeträge entsprechen dann den ersten Abrechnungen. Es wird allerdings (je nachdem, wie die Zahlungen ausgeführt werden) eine neue Zahlungsdatei erstellt - diese darf aber NICHT ausgeführt werden, da die Mitarbeiter das Gehalt sonst doppelt bekommen haben.

 

Wenn man die bisherigen Auszahlungen als Abzug im Nettobereich erfasst (z.B. mit einer Abzugsart "bereits erhalten"), hat man eine (zusätzliche) Kontrolle, ob der Auszahlungsbetrag tatsächlich identisch ist, da in dem Fall die Auszahlungen jeweils € 0,00 betragen muss. Und wenn die Mitarbeiter die erste Abrechnung auch erhalten haben, ist dann auch klar, dass keine weitere Auszahlung erfolgt. Hier besteht dann auch nicht die Gefahr, dass eine Doppelzahlung erfolgt, da sich aus den geänderten Abrechnungen ja keine weiteren Zahlungen ergeben.

 

Eine automatische Übernahme der bisherigen Zahlungen in den Nettobereich ist nach meiner Kenntnis nicht möglich.

 

Auch die Funktion "Differenzzahlungsträger erstellen" ist nicht wirklich hilfreich, da diese Schlüsselung spätestens mit der ersten Abrechnung hätte erfolgen müssen...

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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dersun
Einsteiger
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"Es wird allerdings (je nachdem, wie die Zahlungen ausgeführt werden) eine neue Zahlungsdatei erstellt - diese darf aber NICHT ausgeführt werden, da die Mitarbeiter das Gehalt sonst doppelt bekommen haben."

 

Ich überweise nicht aus dem System heraus von daher passiert dies schonmal nicht.

 

"Wenn man die bisherigen Auszahlungen als Abzug im Nettobereich erfasst (z.B. mit einer Abzugsart "bereits erhalten"), hat man eine (zusätzliche) Kontrolle, ob der Auszahlungsbetrag tatsächlich identisch ist, da in dem Fall die Auszahlungen jeweils € 0,00 betragen muss."

 

Dies hatte ich manuel überprüft bei den 3 Mitarbeitern. Auszahlugnsbetrag ist gleich.

 

"Und wenn die Mitarbeiter die erste Abrechnung auch erhalten haben, ist dann auch klar, dass keine weitere Auszahlung erfolgt. "

 

Genau das ist der Punkt den ich meine! Es liegt nun 2x die Abrechnung Juni beim Mitarbeiter vor. Damit es später irgendwann nicht zu Verständissfragen kommt weil man den Vorgang vergessen hat, kann die ersten Juni Abrechnung von den Mitarbeitern doch weggeschmissen werden oder nicht ?

 

Schlussfolgerung, beim nächsten mal den Auszahlungsbetrag ins Minus setzen für Kontrolle und die 1. Abrechnugn müsste dann auch nicht weggeschmissen werden. Grundsätzlich war diese Widerabrechnung aber nicht verkehr ?!

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nein, die Abrechnung war m.E. nicht verkehrt - und bei drei Mitarbeitern lässt sich dies sicherlich auch so relativ einfach kontrollieren.

 

Und wenn später zwei unterschiedliche Abrechnungen für den gleichen Monat vorliegen, lässt sich aus dem Datum der Abrechnung jederzeit nachvollziehen, welche aktueller ist. Entsorgen der falschen Abrechnung wäre aber sinnvoll.

 

Für den Fall, dass Ähnliches noch einmal notwendig werden wird (also nachträgliche Korrektur einer bereits ausgegebenen Abrechnung) kann dies ggf. über einen Hinweis auf der Abrechnung z.B. mit dem Vermerk "Abrechnung wegen Steuerfreiheit des KUG-Zuschusses geändert" erläutert werden.

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letzte Antwort am 06.07.2020 18:56:36 von Uwe_Lutz
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