Hallo,
wir haben einen Mitarbeiter (durchgehend 450 €-Basis angestellt) der bei einem anderen AG als Werkstudent arbeitet. Nun möchte er in den Semesterferien bei uns Vollzeit arbeiten - kann ich ihn dann auch als Werkstudent abrechnen? (Wegen der anderen Beschäftigung), oder kommt hier eine kurzfristige Beschäftigung zustande - oder doch ganz normal sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen?
Vielen Dank im Voraus!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
Kurzfristigkeit entfällt, weil es direkt an die bisherige Beschäftigung anschließt (bitte bei der Minijobzentrale mal nachlesen, wann Kurzfristigkeit geht).
Werkstudent in der vorlesungsfreien Zeit ist machbar, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür passen (maximale Wochenzahl der Überschreitung der 20 h/Woche beachtet, maximale Arbeitszeit bei beiden Beschäftigungszeiten sind Arbeitszeitgesetz-konform, Steuerklasse 6 natürlich, ...)
Hallo,
noch eine kurze Anmerkung dazu.
In der vorlesungsfreien Zeit oder am Wochenende und in den Abend-/Nachtstunden darf ein Student mehr als 20 Stunden arbeiten, solange innerhalb eines Zeitjahres die Grenze von 26 Wochen nicht überschritten wird.
Schöne Grüße
Michael Then
Hallo,
vielen lieben Dank für die Antworten @lohnhilfe und @thenmichael .
Wenn ich richtig verstanden habe, heißt das ich könnte den Mitarbeiter für die Zeit während der Semesterferien auf 100 % erhöhen und ihn als Werkstudent abrechnen - auch wenn er bereits bei einem anderen AG als Werkstudent tätig ist....
Wieso dann Steuerklasse 6? Während den Semesterferien würde es doch Sinn machen, wenn er bei uns die Steuerklasse 1 erhält und bei dem anderen AG die 6, da er bei uns ja mehr verdienen wird.. oder..
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Sie müssen abrechnen was via Elstam gemeldet wird.
Wenn dann müsste der AN den Steuerklassenwechsel vornehmen und ggf. hinterher wieder zurück.
Im Moment ist sicherlich der andere AG Hauptarbeitgeber und dort vermutlich die Stkl. I , daher wenn nichts unternommen wird erhalten Sie bei der Anmeldung Stkl. 6 und die müssen sie dann zwingend (in aller Regel, nichts ohne Ausnahme😂) anwenden.
Wenn die Anmeldung als Hauptarbeitgeber (Stkl. I) erfolgt, würde der andere Arbeitgeber automatisch zum Nebenarbeitgeber (Stkl VI).
Die Entscheidung darüber trifft der Arbeitnehmer im Zuge der Neuanmeldung bei dem neuen Arbeitgeber (zweites Beschäftigungsverhältnis).
Nach Beschäftigungsende müsste dann der Arbeitnehmer diese Ummeldung beim ersten Arbeitgeber wieder veranlassen.
Die Frage stellt sich, ob der Aufwand sich lohnt und wirklich Sinn macht.
Über die Steuererklärung wird dies sowieso ausgeglichen.
Schöne Grüße
Michael Then
Hallo,
was meinen Sie mit 100%? Arbeitszeit? Maximal so, dass bei Ihnen und dem anderen AG zusammen 48 h/Woche rauskommen, sonst verstoßen Sie gegen das Arbeitszeitgesetz.
Und Steuerklasse 1/6: Sie legen bei der ELStAM-Anmeldung durch die Auswahl Haupt- oder Nebenarbeitgeber fest, ob er bei Ihnen mit 1 oder mit 6 abgerechnet wird. Welche Auswahl Sie treffen sollen, sollten Sie aber den Arbeitnehmer fragen.
Es ist sicherlich einfacher, auch für den anderen Arbeitgeber, wenn Sie den Arbeitnehmer als Nebenarbeitgeber anmelden. Dann muss der andere AG nämlich steuerlich gar nichts anders machen als bisher.
Ansonsten, wenn Sie Hauptarbeitgeber wählen, würde der andere AG nämlich die 6 zurückgemeldet bekommen (!) und müsste dann, wenn der Arbeitnehmer bei Ihnen wieder geringfügig ist, explizit sich wieder als Hauptarbeitgeber anmelden! Das birgt ein viel größeres Fehlerpotential als wenn Sie einfach für die Zeit mit 6 als Nebenarbeitgeber abrechnen.
Vielen Dank an alle.
Ja, die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes werden dann eingehalten. In dem Fall frage ich erst den Mitarbeiter, aber eher Steuerklasse 6.