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Wechsel kurzfristige Beschäftigung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

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letzte Antwort am 24.07.2018 15:24:50 von linda13
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myview
Einsteiger
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Nachricht 1 von 5
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Hallo,

wir arbeiten mir LODAS und haben folgenden Fall:

Ein Mitarbeiter war bisher als kurzfristig Beschäftigter angestellt. Nun stellt sich heraus, dass er weiter beschäftigt werden soll, als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter.

D.h. er wechselt von Personengruppe 110 in 101.

Kann ich das unter derselben Personalnummer machen, mit zwei Beschäftigungszeiträumen?

Bleiben dann die Angaben zur Beschäftigung für die vergangenen Bearbeitungsmonate bestehen und ich ändere mit der Personengruppe nur den aktuellen und die zukünftigen Monate?

Oder muss ich eine neue Personalnummer anlegen?

Vielen Dank!

myview

björn
Experte
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Nachricht 2 von 5
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Hallo,

Sie müssen nicht unbedingt einen 2. Beschäftigungszeitraum anlegen. Bei einem Wechsel zum Monatsende brauchen Sie nur die entsprechenden Schlüsselungen vornehmen und fertig.

Außerdem können Sie dadurch noch jederzeit Nachberechnungen für die Vormonate erledigen. Das würde bei einem neuen Beschäftigungszeitraum nicht mehr gehen.

Gruß

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linda13
Einsteiger
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Nachricht 3 von 5
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Hallo Frau Krömer,

also nach meiner Ansicht müssen die Monate mit Personengruppe 110 in 101 geändert und korrigiert werden, da der Mitarbeiter die Voraussetzungen für die kurzfristige Beschäftigung (Student, keien Berufsmäßigkeit) nicht (mehr) erfüllt.

Grüße

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 4 von 5
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Hallo,

grundsätzlich verbleibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem bekannt ist, dass keine kurzfristige Beschäftigung mehr vorliegt. (vgl. Punkt 3.2 Geringfügigkeits-RL)

Deutsche Rentenversicherung - Rundschreiben - Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügig…

Viele Grüße

T. Reich

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linda13
Einsteiger
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Nachricht 5 von 5
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Hallo Herr Reich,

danke für die Info. Wieder was dazugelernt 🙂

Grüße

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letzte Antwort am 24.07.2018 15:24:50 von linda13
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