Ich habe einen Arbeitnehmer, der hat ein Darlehen vom AG erhalten. Beim AN werden mtl. die Raten als steuer- und SV-Pflichtiger Bezug abgerechnet, da er derzeit die Raten nicht zurückzahlen muss. Wie ist diese Darlehensrate die auch während KUG nicht bezahlt werden muss, aber den Darlehensbetrag mtl. ändert, abzurechnen? Muss ich den Betrag wg. KUG kürzen? Besteht Erstattungsfähigkeit durch das Arbeitsamt, da der Betrag ja mtl. das Gehalt erhöht hatte und davon SV-Beiträge abgeführt wurden.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Wieso bekommt er die Raten? Ich hätte die Rückzahlung nur solange auf "Null" gesetzt?
Ein setzten auf O ist m.E. nicht richtig. Weder der AG noch der AN wollen die Raten aussetzten.
Hallo,
ich habe mal gelernt, dass bei einem Arbeitgeberdarlehen nur der Zinsvorteil (wenn der Darlehensbetrag über 2.600,00 € liegt) als Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungspflichtig zu betrachten ist.
Warum rechnen Sie daher die ausgesetzten Raten als steuer- und sv-pflichtigen Bezug ab (und ziehen diese dann auch - nehme ich an -als Netto-Abzug wieder ab) ?
Das ist meiner Ansicht nach falsch...
Durch die ausgesetzten Raten erhöht sich ja automatisch der Zinsvorteil und nur dieser ist als Arbeitslohn zu berücksichtigen.
Gruß
Die Raten sind nicht ausgesetzt, sondern das Darlehen wird monatlich in bestimmter Höhe erlassen. Dieser Erlass ist Steuer- und SV-Pflichtig.
Ok, dass war der Fragestellung nicht zu entnehmen.
Dann gehört dieser Erlass zum Soll-Entgelt beim KUG und muss aber nicht gekürzt werden.
Danke für die Antwort. Was ist mit der Erstattung durch das AA. Der AN zahlt ja Beiträge aus den Beträgen, aber irgendwie gefällt das meinem Bauch nicht.
Genau und in dem Fall ja auf alle Fälle, da dieser Erlass als geldwerter Vorteil ja der SV-Pflicht unterworfen wird.
Darf ich noch kurz zusammenfassen.
-Zählt zum Sollentgelt
-muss nicht gekürzt werden
-wird vom AA erstattet
Korrekt 👍
DANKE und noch einen schönen Tag