abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Verzicht auf Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens währen KUG

10
letzte Antwort am 29.04.2020 16:07:00 von silkec_
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
silkec_
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 11
1449 Mal angesehen

Ich habe einen Arbeitnehmer, der hat ein Darlehen vom AG erhalten. Beim AN werden mtl. die Raten als steuer- und SV-Pflichtiger Bezug abgerechnet, da er derzeit die Raten nicht zurückzahlen muss. Wie ist diese Darlehensrate die auch während KUG nicht bezahlt werden muss, aber den Darlehensbetrag mtl. ändert, abzurechnen? Muss ich den Betrag wg. KUG kürzen? Besteht Erstattungsfähigkeit durch das Arbeitsamt, da der Betrag ja mtl. das Gehalt erhöht hatte und davon SV-Beiträge abgeführt wurden.

lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 2 von 11
1445 Mal angesehen

Wieso bekommt er die Raten? Ich hätte die Rückzahlung nur solange auf "Null" gesetzt?

LG
VM
0 Kudos
silkec_
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 11
1439 Mal angesehen

Ein setzten auf O ist m.E. nicht richtig. Weder der AG noch der AN wollen die Raten aussetzten.

0 Kudos
coester
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 4 von 11
1423 Mal angesehen

Hallo,

 

ich habe mal gelernt, dass bei einem Arbeitgeberdarlehen nur der Zinsvorteil (wenn der Darlehensbetrag über 2.600,00 € liegt) als Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungspflichtig zu betrachten ist.

 

Warum rechnen Sie daher die ausgesetzten Raten als steuer- und sv-pflichtigen Bezug ab (und ziehen diese dann auch - nehme ich an -als Netto-Abzug wieder ab) ?

Das ist meiner Ansicht nach falsch...

 

Durch die ausgesetzten Raten erhöht sich ja automatisch der Zinsvorteil und nur dieser ist als Arbeitslohn zu berücksichtigen.

 

Gruß

 

0 Kudos
silkec_
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 11
1411 Mal angesehen

Die Raten sind nicht ausgesetzt, sondern das Darlehen wird monatlich in bestimmter Höhe erlassen. Dieser Erlass ist Steuer- und SV-Pflichtig.

0 Kudos
coester
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 6 von 11
1407 Mal angesehen

Ok, dass war der Fragestellung nicht zu entnehmen.

 

Dann gehört dieser Erlass zum Soll-Entgelt beim KUG und muss aber nicht gekürzt werden.

 

0 Kudos
silkec_
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 7 von 11
1400 Mal angesehen

Danke für die Antwort. Was ist mit der Erstattung durch das AA. Der AN zahlt ja Beiträge aus den Beträgen, aber irgendwie gefällt das meinem Bauch nicht.

0 Kudos
coester
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 8 von 11
1394 Mal angesehen

Genau und in dem Fall ja auf alle Fälle, da dieser Erlass als geldwerter Vorteil ja der SV-Pflicht unterworfen wird.

 

0 Kudos
silkec_
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 9 von 11
1388 Mal angesehen

Darf ich noch kurz zusammenfassen. 

-Zählt zum Sollentgelt

-muss nicht gekürzt werden

-wird vom AA erstattet

0 Kudos
coester
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 10 von 11
1385 Mal angesehen

Korrekt 👍

0 Kudos
silkec_
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 11 von 11
1379 Mal angesehen

DANKE und noch einen schönen Tag

0 Kudos
10
letzte Antwort am 29.04.2020 16:07:00 von silkec_
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage