Hallo liebe Community-Mitglieder,
bei einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung wurde zukünftig folgendes angeordnet:
Mandant: Einsatzwechseltätigkeit
bisherige Aufzeichnungen: Datum, Abfahrt Wohnung, Rückkunft Wohnung, Pauschbetrag
Zusätzliche Anforderung der Prüferin: Reisewege und Einsatzorte
Bemerkung:
Reisewege und Einsatzorte können in einigen Branche schwierig werden (Busfahrer, Taxi etc.).
Frage:
1. Kann die Prüferin das wirklich verlangen?
2. Kann ich bei der DATEV einen Vordruck für die Aufzeichnungen herunterladen?
Ich bin neu hier und würde mich sehr freuen, wenn mir jemand hilft.
Liebe Grüße
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Community,
kann jemand der Berufskollegin bei Frage 1 behilflich sein und unterstützen?
Zur Frage 2 kann ich Ihnen gerne weiterhelfen:
Unter der Dokumentennummer 5300446 finden Sie eine Mustervorlage für die Reisekostenabrechnung.
Beste Grüße aus Nürnberg
Katharina Dietl
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo,
haben Sie die Prüferin mal gefragt, wofür sie diese Angaben benötigt? Hinsichtlich des Einsatzortes könnte ich mir noch vorstellen, dass dieser wichtig ist, um die Einhaltung der Drei-Monatsfrist zu beurteilen (z. B. Bauarbeiter, der für 5 Monate jeden Tag auf einer größeren Baustelle tätig wird - > Verpflegungsmehraufwand kann steuerfrei nur für die ersten 3 Monate gezahlt werden). Wofür sie den Reiseweg benötigt, erschließt sich mir auf den ersten Blick nicht.
Ich könnte mir vorstellen, dass sich aus den Antworten der Prüferin dann auch ergibt, für welche Branchen die Angaben notwendig sind und für welche nicht. Hinsichtlich der Busfahrer, Taxifahrer etc. gab es meiner Erinnerung nach von der FV auch Erleichterungen bzgl. der Aufzeichnungen, diese kann ich aber im Moment nicht (mehr) finden. Bei denen ergeben sich die Angaben zum Reiseweg aber eventuell auch aus dem Fahrtenschreiber.
Fazit: Sprechen Sie mit der Prüferin.
Viele Grüße,
BF
Hallo Frau Fitschen,
veilen Dank für die hilfreiche Antwort. Jetzt gibt`s erst mal einen saftigen Widerspruch bei der Deutschen Rentenversicherung.
Viele Grüße
Herzlichen Dank Frau Dietl,
das mit der Mustervorlage ist eine Superidee.
Vielleicht sollte ich mir mal die Vorlagen von der DATEV genauer ansehen.
Viele Grüße
Mir erschließt sich nicht worauf sich die SV Prüferin bezieht. Sie benötigt genauso wie die Finanzverwaltung rechtliche Grundlagen.
M.E. kann das die SV Prüfung solange die Prüfdienste Lohnsteuer und SV auseinanderfallen gar nicht anordnen. Zuständig für das Reisekostenrecht ist die Lohnsteuerprüfung , die kann feststellen das die Reisekostenabr. nicht ordnugnsgemäß sind und in der Folge wie folgt zu führen sind (Quelle Lohnsteuerrichtlinien). An das Urteil der Lohnsteuer ( steuerfrei oder stueuerpflichtig) ist die SV gebunden.
Mit einem saftigen Widerspruch wäre ich vorsichtig, erstens ist für den widerspruch die Prüferin selbst nicht zuständig sondern Berlin direkt und das dauert. Daher immer im Rahmen der Prüfung möglichst alles klären.
Ich habe einen Fall seit März 2018 anhängig bei dem dem Prüfer ein Rechenfehler unterlaufen war, Änderung seither Nada zigfaches Nachfragen in Berlin und beim Prüfer ohne Reaktion. Und in aller Regel dort arbeiten ja auch nur Menschen löst der saftige Widerspruch ggf. saftige Gegenreaktionen aus.
Sehr geehrter Herr Eberhardt,
bei der Lohnsteuer–Aussenprüfung wurden die bisherigen Aufzeichnungen nicht beanstandet.
Leider hat diese Lohnsteuer–Prüfung nicht innerhalb des Prüfzeitraums der Deutschen Rentenversicherung stattgefunden.
Falls ich hier keinen Widerspruch einlegen würde, hätte mein Mandant einen unverhältnismäßigen Mehraufwand aufgrund der Einsatzwechseltätigkeit. Was m. E. ein unnötiger bürokratischer Aufwand wäre, da der Gesetzgeber hier Ausnahmen vorsieht.
Viele Grüße
Nun dann frage ich mich umso mehr auf welcher rechtlichen Grundlage die SV Prüferin hier sv pflicht generieren will.
Wenn die DRV schon einen Bescheid erteilt hat, dann ist natürlich Widerspruch geboten.
Mit ging es eher um die Art der Formulierung 'saftig' und das im Regelfall eine Einigung vor Bescheid sinnvoller weil unbürokratischer ist , natürlich nur wenn möglich.
Und dann sollten Sie noch Obacht geben wer den Widerspruch einlegt. Im Rahmen von Sozialversicherungsverfahren gilt in aller Regel das Vorbehaltsrecht für Rechtsanwälte. Mit der Folge das wir Steuerberater nicht befugt sind Widerspruch einzulegen. Es gibt Ausnahmen aber im Zweifel muss der Mandant selbst den Widerspruch führen.
Sehr geehrter Herr Eberhardt,
da haben Sie vollkommen Recht.
In allem Punkten.
Genau deshalb hat sich das Doppelstudium unseres Steuerberaters ausgezahlt. Als zusätzlicher Rechtsanwalt darf er das. Obwohl die Deutsche Rentenversicherung am Anfang „rumgezickt“ hat und er denen erst seine beglaubigte Zulassung zukommen lassen musste. Das fanden wir damals auch nicht lustig.
noch besser ist das Programm Reisekosten Classic und Reisekosten Vorerfassung