Hallo,
ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer hat in seiner Vereinbarung zur Kfz-Nutzung stehen, dass er ein Gehalt von 3.500 bekommt. Im Jahr darauf ist sein Gehalt aber auf 5.000 gestiegen und blieb so bis 2020.
In 2020 wurde dann rückwirkend bis Januar das Gehalt gesenkt auf 4.000 wegen der Pandemie.
Es gibt bisher nur die alte Vereinbarung zur Kfz-Nutzung.
Für den Zeitraum 2017-2019 läuft eine BP und es wurde schon ordentlich zugeschätzt. Jetzt soll zur Kfz-Nutzung die Vereinbarung vorgelegt werden.
Könnte das als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen werden, wenn das Gehalt derart erhöht wird und man dazu keine Vereinbarung hat?
Vermutlich wird eine aktuelle Vereinbarung nicht ausreichen (mit den 4.000 EUR) und eine für den Zeitraum mit den 5.000 EUR muss ebenfalls erstellt werden oder wie ist das?
Vielen Dank schon mal.
Ich schätze ja.
Bei allen Gehaltsveränderungen muss ein Gesellschafterbeschluss erfolgen.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist der einzige Gesellschafter und würde sich dann selbst die Erhöhung genehmigen.
Auch dies hätte die Eigenschaft eines Gesellschafterbeschlusses.
Ich weiß, aber irgendwie ist das schon komisch, wenn man sich selbst eine Gehaltserhöhung genehmigt. 😁
Bitte auch § 48 Abs. 3 GmbHG beachten:
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.
Ganz so einfach ist es leider nicht.
Das ganze muss einem Fremdvergleich standhalten und der GmbH muss auch ein angemessener
Gewinn verbleiben.
Das wollen die meisten GGF jedoch nicht hören.
Als Berater muss man dann eine geputzte Glaskugel haben.
Mein Rat.
Der dargestellte Sachverhalt ist absolute Chefsache.
Gruß
Alfred1
Der dargestellte Sachverhalt ist absolute Chefsache.
Da haben Sie absolut recht, nur ist die Situation etwas schwierig, weil der Mandant wegen der BP einen Stb/RA für Steuerstrafrecht dazugeholt hat und mein Chef das gar nicht schön findet.
Daher erst mal nur die Nachfrage an den Mandanten, ob es auch noch neuere Vereinbarungen gibt (ich soll die Unterlagen zusammenstellen) und den Hinweis, dass der Sachverhalt sicherheitshalber auch vom anderen Stb geprüft werden sollte.
Mein Chef ist informiert, findet aber, es wäre nicht seine Aufgabe, dem anderen Stb die Arbeit abzunehmen.
Ich möchte an dieser Stelle einfach auch mal folgende Frage in den Raum werfen:
Nachdem sich ja der GGF ein Gehalt aus seiner GmbH auszahlen lässt, muss ja wohl eine Lohnbuchhaltung nebenbei laufen. Diese wird vermutlich in Ihrer Kanzlei erstellt. Im Anstellungsvertrag bzgl. den EUR 3.500 wird ja auch der Hinweis enthalten sein, dass von §181 BGB befreit ist (Selbstkontrahierungsverbot).
#somit Frage bzgl. "ich stimme mir selbst zu" geklärt.
Sofern die Gehaltsabrechnungen intern abgerechnet wurden, muss ja ein Informationsaustausch stattgefunden habe, dass das Gehalt anzuheben ist. Hier hätte man ja schon nachfragen können bzw. sollen, bitte Ges. Beschluss nachreichen.
Kann es denn nicht einfach sein, dass der GFF VERGESSEN hat, den Beschluss einfach NACHZUREICHEN....
Mit Freundlichen Grüßen
Christian Wölfl
Woelfl schrieb:
Kann es denn nicht einfach sein, dass der GFF VERGESSEN hat, den Beschluss einfach NACHZUREICHEN....
Das Problem liegt auf einer anderen Ebene.
Viele GGF sehen die GmbH nur als notwendiges Übel an, das Ihnen der Berater auf Auge gedrückt hat und
verstehen deshalb die Grundprinzipien dieser Gesellschaftsform nicht und handeln deshalb leider nicht wie
ein fremder Geschäftsführer handeln würde. Der müsste sich nämlich erstmal beim dem der Ihn eingestellt
hat über eine Gehaltserhöhung unterhalten und auch vereinbaren. Da wäre er dann gleich mit einem Blatt
Papier zur Stelle.🙂
@Christian_Woelfl schrieb:Im Anstellungsvertrag bzgl. den EUR 3.500 wird ja auch der Hinweis enthalten sein, dass von §181 BGB befreit ist (Selbstkontrahierungsverbot).
Ich würde mal hoffen, dass diese Regelung im Gesellschaftsvertrag (und damit auch im Handelsregister) zu finden ist.
Ein paar Ratschläge für die Zukunft.
In der Lohnakte liegt bei mir immer eine Kopie des Anstellungsvertrages.
Am Jahresende oder beim Jahresabschluß prüfe ich ob das Gehalt und der Vertrag noch über-
einstimmen.
Wenn eine Betriebsprüfung angeordnet ist, immer vor dem erscheinen des Betriebsprüfers den
Anstellungsvertrag auf Vollständigkeit prüfen.
Alfred1
stimme ich zu, und ich gehe mal davon aus, dass die Lohnakte digital ist und bitte kein Leitz-Ordner.... 🙂
Mit Freundlichen Grüßen
Christian Wölfl
Woelfl schrieb
und bitte kein Leitz-Ordner...
Jedes Medium hat seine Vor- und Nachteile.
Im letzten Jahr wollte eine Richter am FG die Buchhaltung im Original haben.
Eine Mandantenakte nur digital?!?
Derzeit behalte ich wichtige Dinge lieber im Original.
Den Aufwand für die volle Digitalisierung und die Datensicherung in unserm Beruf darf man auch nicht unter-
schätzen.
"Entf" ist zudem sehr schnell gedrückt.
Gruß
Alfred1