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VWL und bAV zum KUG

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letzte Antwort am 20.05.2020 10:49:34 von SiriZi
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SiriZi
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Liebe Community,

 

ich versuche gerade die Lohnabrechnung für einen Mitarbeiter zu erstellen und komme hier nicht weiter. 

Folgender Sachverhalt:

Mitarbeiter befindet sich seit 01.05. in Kurzarbeit Null, sprich es wird keine Arbeitsleistung erbracht. AG möchte weiterhin sowohl VWL in Höhe von 40,-€ (LA 3100 AG-Anteil laufend), als auch betriebliche AV (LA 4700 betriebl.AV, AG, lfd.,§3Nr.63EStG) gewähren. Auf der Probeabrechnung erscheint nun das Kurzarbeitergeld (LA 5000), in dessen Berechnung die 40€ VWL miteingeflossen sind und unter Netto-Abzüge werden die 40€ wieder abgezogen (hier habe ich bei MA unter "Vermögenswirksame Leistungen" den Haken bei "Unterdrückung im Ausfallmonat" entfernt) - ich hoffe, soweit ist alles richtig?!

Nun meine Fragen:

1. Die VWL sind zwar in die Berechnung des KUG integriert, aber erscheinen nun nicht mehr als eigener Posten unter den Brutto-Bezügen. Wie können sie folgend richtig verbucht werden?

2. Meines Erachtens müsste auch der Posten bAV  weiterhin bei den Brutto-Bezügen aufgeführt werden (auch wenn steuer-und sv-frei), um auch hier eine ordnungsgemäße Verbuchung sicherstellen zu können. Was muss ich hier beachten? Lohnarten anders schlüsseln??

 

Ich hoffe, ich konnte mich verständlich ausdrücken und bin gespannt auf Antworten!

 

Vielen Dank schon hier!

LF
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zu 1) Hier würde ich mich auf das Ergebnis im Buchungsbeleg verlassen.

zu 2) Bzgl. der bAV bin ich recht unsicher, ob sie weitergezahlt werden darf, da sie ja zusätzlich zum Entgelt gezahlt werden müsste. Und wenn es kein Entgelt gibt (da nur Entgeltersatzleistung), kann es auch kein zusätzlich geben. Möglicherweise könnte es passieren, dass die bAV dann keine mehr ist und ein Prüfer den Beitrag als steuer- und sv-pflichtiges Brutto betrachtet...

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SiriZi
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Vielen Dank für die Antwort!

Da ich den Buchungsbeleg erst nach Abrechnung sehen und prüfen kann, ist mir das zu unsicher. Ich habe jetzt sowohl bei den vermögenswirksamen Leistungen als auch bei der bAV die Kürzungen von nk/k auf nk/nk geändert, so erscheinen beide wieder unter den Bruttobezügen und müssten demzufolge auch richtig verbucht werden können.

zu 2) laut Recherche ist bAV nur dann während KUG-Bezug nicht möglich, wenn es sich um Beiträge aus Gehaltsverzicht handelt. In diesem Fall werden sie voll vom AG getragen, sollte also kein Problem sein

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LF
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Ich halte das für falsch. Und gefährlich.

Hat Ihr Arbeitgeber bislang die Beiträge zur Direktversicherung allein übernommen (sog. Arbeitgeberfinanzierung), werden diese bei Kurzarbeit Null ausgesetzt. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde und der Arbeitgeber keine Zuschusszahlungen zum Kurzarbeitergeld leistet.

 

 

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SiriZi
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LF
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Bitte was?

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SiriZi
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Sorry. mein Text wurde scheinbar nicht übernommen.

Ich habe gestern noch mit dem Versicherer selbst Kontakt aufgenommen, da im Netz recht widersprüchliche Aussagen bezügl. Weitergewährung bAV während KUG zu finden sind- von "muss ausgesetzt werden" bis "hat keinen Einfluss". Laut Versicherer KANN der AG die Zahlung der bAV während KUG aussetzen, muss aber nicht. Wenn er weiterzahlen möchte, spricht arbeitsrechtlich nichts dagegen...

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LF
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Mir ging es nicht um den arbeitsrechtlichen Aspekt. Meiner Kenntnis nach sind sämtliche Perspektiven zu betrachten. Vor allem die Eigenschaft von bAV. Und wenn hier die Zusätzlichkeitskriterien vereinbart sein sollten (wie üblich), jedoch die Zusätzlichkeit nicht möglich ist da keine Entgelt vorhanden ist, habe ich mal gelernt, dass die bAV dann keine mehr ist (Aberkennung der Eigenschaft) und damit alles (und rückwirkend!) als Bruttolohn angesehen werden kann.

Auch sind meine Erfahrungen mit Auskünften von Versicherern oft nicht gerade hilfreich gewesen, da häufig der Vertrieb und nicht die Inhalte die wesentliche Rolle spielten.

Ich wünsche gutes Gelingen bei der Verarbeitung.

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t_r_
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Hallo,

 

grundsätzlich fällt mir keine Regelung ein, warum der Arbeitgeber nicht während der Kurzarbeit - auch Kurzarbeit Null - keine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge weiterführen könne sollte. Die müsste weiter lohnsteuerfrei bleiben können. Es sollte eine entsprechende Regelung in der Vereinbarung zur Kurzarbeit getroffen werden. In die gleiche Vereinbarung sollte auch eine Regelung bezüglich der VWL rein.

 

Die VWL wird nach Ihrer bisherigen Abrechnung nicht mehr vom Arbeitgeber getragen, sondern wird mit für das Kurzarbeitergeld berücksichtigt. Nur die Abführung, Nettoabzug, erfolgt noch über den Arbeitgeber.

 

Sie sollten, wenn der Arbeitgeber tatsächlich die VWL weiter gewähren möchte, die Lohnart 5010 auswählen. Das ist die Lohnart für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, worunter meiner Ansicht nach nun der Arbeitgeberzuschuss VWL fällt. Da können Sie dann die 40,00 abrechnen und der Lohnart auch ein Konto für den Arbeitgeberzuschuss VWL zuweisen.

 

Viele Grüße

T. Reich

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SiriZi
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Vielen Dank für Ihre Antwort!

Ich bin ziemlicher Neuling, sowohl in Lohnabrechnungen als auch in diesem Programm.

Könnten Sie mir bitte schildern, wo genau ich was erfassen muss?

Unter Entlohnung, Bezüge lässt das Programm die Lohnart 5010 nicht zu, genauso unter den Vermögenswirksamen Leistungen (lasse ich hier dann die Kürzungsformel auf nk/k)?

Bin gerade etwas überfordert...

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t_r_
Allwissender
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Sie werden den Zuschuss monatlich über die Bewegungsdaten erfassen müssen. 

 

Der Arbeitgeberzuschuss zur VWL wird teilweise berücksichtigt, wenn auch für einen Teil des Monats wieder Entgelt gezahlt wird. Also z. Bsp. die Kurzarbeit mitten in Monat endet. Dann müssen Sie aufpassen, dass Sie dann den Arbeitgeberzuschuss mit Lohanrt 5010 in den Bewegungsdaten entsprechend geringer ausfallen lassen.

 

Machen Sie auf jeden Fall  vor einer Lohnabrechnung eine Probeabrechnung.

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SiriZi
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...und was macht es für einen Unterschied, ob ich die VWL wie bisher unter Lohnart 3100 AG-Anteil VWL, laufend abrechne oder als Zuschuss zum KUG? Der Netto-Abzug LA 9840 kann so bleiben, oder?

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t_r_
Allwissender
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Die Lohnart 3100 wird automatisch gekürzt, wenn Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Sie führt zu einem entsprechenden höheren Kurzarbeitergeld, es ist kein Zuschuss des Arbeitgebers mehr.

 

Die Lohnart 5010 ist die Lohnart, die verwendet werden sollte, wenn Bezüge weiter vom Arbeitgeber gewährt werden sollen.

 

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SiriZi
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Vielen Dank!

Habe das jetzt- wie von Ihnen empfohlen- in der Gehaltsabrechnung umgesetzt und "freue" mich auf neue Herausforderungen beim Abrechnen des Kurzarbeitergeldes... 😉

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letzte Antwort am 20.05.2020 10:49:34 von SiriZi
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