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Urlaubsrückstellung Inflationsausgleichsprämie

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letzte Antwort am 27.02.2023 16:39:33 von Astrid_Preuß
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t_r_
Allwissender
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Hallo,

 

ich stolpere gerade etwas über die Lohnartenbesonderheiten der Lohnart 5670 Inflationsausgleichsprämie.

 

Die Lohnart wird bei der Urlaubsrückstellung als zu berücksichtigen, sowohl Handels- als auch Steuerrecht, belegt.

 

Bei der Berücksichtigung als einmalige freiwillige Zahlung ändere ich diese Belegung für beide Fälle.

 

Bei der Berücksichtigung als laufende Zahlung könnte man im Jahr 2022/2023 sicher darüber streiten, wenn die Zahlung monatlich erfolgt, und der Arbeitgeber sich bereits schriftlich für die kommenden Monate dazu verpflichtet hat, diese Zahlung monatlich zu leisten. Hier könnte ich mich der "Datev-Schlüsselung" anschließen.

 

Interessant wird es, wenn es dazu keine schriftliche Verpflichtung gibt, da dann ja noch die Freiwilligkeit im Raum steht und es somit ja in den kommenden Monaten anders gehandhabt werden könnte. Hier wäre man aus meiner Sicht wieder raus aus der Rückstellung.

 

Gibt es vielleicht außerdem noch Fälle, die ich übersehen habe? Oder habe ich wichtige Literatur übersehen, dass vielleicht die "Datev-Schlüsselung" das einzig Richtige ist?

 

Wie seht ihr das?

 

Vielen Dank und viele Grüße

T. Reich

 

 

t_r_
Allwissender
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Keiner eine Meinung und wenn es nur die Bestätigung meiner Sicht ist?

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Astrid_Preuß
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Hallo Herr Reich,


warum die DATEV Standard-Lohnart 5670 so geschlüsselt ist, dass sie in die Urlaubsrückstellung einfließt, wird derzeit geprüft.


Sie erhalten an dieser Stelle Rückmeldung, sobald Näheres bekannt ist.

 

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Astrid_Preuß
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Hallo Herr Reich,

 

hier nun meine Rückmeldung zu Ihrem Sachverhalt:

 

Sie sehen es vollkommen richtig. Da die Prämie in mehreren Teilbeträgen öfter ausgezahlt werden kann, bekommt der Bezug in diesem Fall den Charakter eines laufenden Bezugs und ist in der Urlaubsrückstellung zu berücksichtigen. Daher die Schlüsselung für die Urlaubsrückstellung.

 

Als Einmalbezug sollte der Wert nicht in die Urlaubsrückstellung einfließen.

 

Daher ist es korrekt, dass die Schlüsselung im Falle einer einmaligen freiwilligen Zahlung oder anderen Konstellationen aktiv unter den Lohnartenbesonderheiten geändert werden kann - wie Sie es ja bereits getan haben.

 

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 27.02.2023 16:39:33 von Astrid_Preuß
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