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Urlaubsanspruch während Krankengeldbezug

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letzte Antwort am 19.11.2024 16:34:43 von tt81
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Karl74
Aufsteiger
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Meine Frage:

Eine Mitarbeiterin bezieht seid Mitte Mai 2023 Krankengeld. Am 30.09.2024 sind Ihre 72 Wochen Krankengeldbezug ausgeschöpft. Ab 01.10.2024 erhält sie ALG. Das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin. (in Wiedereingliederung)

 

Ihr normaler Urlaubsanspruch sind 27 Tage. Hat Sie in 2023 Anspruch auf die vollen 27 Tage, oder nur den Mindesurlaubsanspruch von 20 Tagen?

Wie verhällt es sich 2024?

 

Kennt sich hier jemand damit aus?

Wo kann ich mich darüber schlau machen? Gibt es eine Rechtsgrundlage?

 

Vielen Dank!

rschoepe
Experte
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Nachricht 2 von 5
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Der Urlaubsanspruch läuft auch während des Krankengelds und danach weiter. Die Frage, wie hoch ihr Urlaubsanspruch ist, hängt vom Tarif-/Arbeitsvertrag ab, was dort jeweils zum Verfall geregelt ist. Wenn es keine Regelung gibt, ist das m.M.n. zu Gunsten der Arbeitnehmerin auszulegen.

Der Urlaub aus 2023 kann zum 31.03.2025 (d.h. 15 Monate nach Ende des Jahres) verfallen - wenn ihr sie frühzeitig (und möglichst schriftlich) auffordert den Urlaub zu nehmen und auf den Verfall hinweist.

Ich empfehle aber einen Arbeitsrechtler zu fragen. 😉

 

Bloß während der Elternzeit ist es möglich, dass der Urlaubsanspruch pro vollem Monat Abwesenheit gekürzt wird. Das sollte aber im Vorfeld (durch den AG) mitgeteilt werden.

Karl74
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 5
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Im Arbeitsvertrag, bzw. Betriebsvereinbarung ist nichts festgelegt.

Was bedeutet m.M.n. ?

 

Wie soll man die Mitarbeiterin darauf hinweisen den Urlaub zu nehmen wenn Sie krank geschrieben ist?

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rschoepe
Experte
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Nachricht 4 von 5
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@Karl74  schrieb:

Was bedeutet m.M.n. ?

meiner Meinung nach 

 


@Karl74  schrieb:

Wie soll man die Mitarbeiterin darauf hinweisen den Urlaub zu nehmen wenn Sie krank geschrieben ist?


Naja, wenn sie aktuell in Wiedereingliederung ist, kann sie ja wieder Urlaub nehmen. Spätestens nach Ende der Maßnahme dann.

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tt81
Einsteiger
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Nachricht 5 von 5
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Langzeitkranke müssen über den Verfall des Urlaubsanspruchs nicht zwingend informiert werden. Mangels Möglichkeit der Urlaubsnahme verfällt der Urlaubsanspruch auch ohne entsprechenden Hinweis. Erst bei Wiederaufnahme der Tätigkeit ist der Hinweis erforderlich.

 

Bei Arbeitsaufnahme vor dem 31.03.2025 ist die Mitarbeiterin umgehend zu informieren. Andernfalls verfällt der Urlaubsanspruch nicht.

 

Nimmt sie die Tätigkeit aber erst nach dem 31.03.2025 wieder auf, ist der Urlaubsanspruch aus 2023 verfallen.

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letzte Antwort am 19.11.2024 16:34:43 von tt81
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