Guten Morgen,
Euch allen ein gesundes neues Jahr.
Wer kann helfen?
Eine Arbeitnehmerin beginnt ihr Arbeitsverhältnis am 01.06.2018 und scheidet am 30.11.2018 aus, Arbeitsvertrag ist befristet. Urlaubsanspruch 24 Tage, beim Vorarbeitgeber bereits 9 Tage genommen, Resturlaub 15 Tage. Der Arbeitgeber möchte jetzt doch die restlichen Urlaubstage ausbezahlen, Arbeitnehmerin konnte diese Tage, wegen Arbeitsunfähigkeit/Schwanger/Beschäftigungsverbot nicht mehr nehmen, kann ich dies trotz Abmeldung noch im Folgejahr nachberechnen?
LG H. Hannemann
Guten Morgen,
Warum 24 Tage Urlaub?
In den ersten 6 Monaten einer Beschäftigung besteht der Anspruch des AN nur auf 1/12 des Jahresurlaubsanspruches pro Monat.
24 Tage laut Tarif für das Kalenderjahr! Durch die schon genommenen 9 Tage, verbleiben noch 15, dann hat sie Anspruch auf 1/12 von den 15 Tagen????
Hallo,
wie sue schon schrieb, gilt der Jahresurlaubsanspruch nur für den Fall, dass die Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber länger als 6 Monate bestand. In Ihrem Fall sind es aber genau 6 Monate, so dass nur ein Anspruch auf einen Teilurlaub besteht.
Auszug aus Urlaubsentgelt, Urlaubsdauer - Lexikon Lohn und Personal
Der volle Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz wird erstmalig nach einer Wartezeit von sechs Monaten erworben. Anspruch auf Teilurlaub (1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses) hat der Arbeitnehmer
- für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der (sechsmonatigen) Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt (hierunter fallen also im Normalfall alle Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis nach dem 1. 7. beginnen);
- wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
- wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres (spätestens also zum 30.6.) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers muss sich der Arbeitnehmer den von einem früheren Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr gewährten Urlaub anrechnen lassen. Der Arbeitgeber ist zu diesem Zweck verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Die Berechnung müsste mE also so aussehen:
- 24 Tage Gesamtjahresurlaubsanspruch, anteilig für 6 Monate = 12 Tage
- beim Vorarbeitgeber bereits genommen = 9 Tage
- 12 Tage ./. 9 Tage = 3 Tage Urlaubsanspruch
Viele Grüße
Die Berechnung müsste mE also so aussehen:
- 24 Tage Gesamtjahresurlaubsanspruch, anteilig für 6 Monate = 12 Tage
- beim Vorarbeitgeber bereits genommen = 9 Tage
- 12 Tage ./. 9 Tage = 3 Tage Urlaubsanspruch
Viele Grüße
Bei Ihrer Überlegung fehlt m.E. der beim Vorarbeitgeber erworbenen Urlaubsanspruch. Z.B. 01.01. bis 30.05. = 5 Monate x 2 = 10 Tage. Vermutlich bestand zumindest Anspruch auf 9 Tage.
Ich (kein Anwalt) würde von einem Teilurlaubsanspruch von 6 Monate x 2 Tagen ausgehen = 12 Tage.
Bei LODAS würde ich eine Nachberechnung für den November 2018 mit der Lohnabrechnung Januar 2019 veranlassen. Die Themenerstellerin nutzt allerdings LuG, da kann ich nicht helfen.
Beste Grüße
Stefan
Hallo Stefan,
stimmt, den beim Vorarbeitgeber erworbenen Anspruch hatte ich ganz vergessen. Somit ergeben sich für den angefragten Zeitraum tatsächlich 12 Tage Anspruch.
Viele Grüße
Ich würde hier auch 12 Tage Urlaub abrechnen und das noch mit dem Dezemberlohn
mit November-Datum in der Monatserfassung abrechnen (ggf noch Monatsabschluss rücksetzen vornehmen), damit die Zahlung auch noch in die Bemessungsgrundlage für den Mutterschutzlohn einfließen kann. (Bitte die Elstam-Anmeldung nicht vergessen.)
Hallo Frau Hannemann,
@ Community-Kollegen: vielen Dank für Ihre zahlreiche Unterstützung.
Ich möchte gerne noch auf die Frage der Nachberechnung eingehen.
Grundsätzlich kann für einen Arbeitnehmer für das aktuelle Jahr sowie das Vorjahr eine Nachberechnung durchgeführt werden, auch wenn bereits ein Austrittsdatum geschlüsselt wurde.
Voraussetzung hierfür ist, dass für den Arbeitnehmer nicht bereits ein neuer Beschäftigungszeitraum erfasst wurde.
Beste Grüße aus Nürnberg
Katharina Dietl
Personalwirtschaft
DATEV eG