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Urlaubsabgeltung nach Krankengeld / Bezug Arbeitlosengeld + neuer Betriebsnummer AG nach Insolvenz

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letzte Antwort am 01.09.2025 09:24:12 von lohnhilfe
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Lohnabrechnung_2021
Einsteiger
Offline Online
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84 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

ich benötige mal wieder Eure Mithilfe.

 

Folgender Sachverhalt:

 

MA ist seit Anfang Sept. 2023 ununterbrochen im Krankengeldbezug, Mitte Jan. 2025 endete das Krankengeld, der MA hat ab dann Arbeitslosengeld bezogen --> MA wurde Mitte Januar 2025 mit Meldegrund 30 (Ende Beschäftigung) abgemeldet. Das Arbeitsverhältnis ist aber noch ungekündigt und besteht weiter.

 

Zwischenzeitlich ist der AG insolvent und wird seit Mai 2025 unter neuer Betriebsnummer weitergeführt. Dazu wurde in DATEV ein neuer Abrechnungsmandant mit der neuen Betriebsnummer angelegt. Alle MA haben ab 01.05.2025 eine neuen Beschäftigungszeitraum im weiterbeschäftigten Mandant. Der betreffende MA wurde in DATEV ohne Beschäftigungszeitraum angelegt, damit keine Anmeldung der Beschäftigung erfolgt, da der MA weiter Arbeitslosengeld bezieht.

 

MA hat das Arbeitsverhältnis nun zum 30.09.2025 gekündigt. Er hat noch Resturlaubsansprüche, die ausgezahlt werden müssen. Da er das letzte Mal im Sep. 2023 laufende Bezüge erhalten hat und auch dieses Kalenderjahr noch kein Entgelt erzielt hat, erfolgt die Urlaubsabgeltung in diesem Sonderfall ja steuer-/svfrei, da der Betrag nicht allzu hoch ist (ca. 5.000,- €).

 

Wie lege ich jetzt aber den MA in DATEV im neuen Abrechnungsmandanten an? Ich habe ja bisher keinen Beschäftigungszeitraum für ihn erfasst, da er sozialversicherungsrechtlich keine Beschäftigung mehr hier hatte.

 

Wenn ich nun den Beschäftigungszeitraum 01.09.-30.09.2025 anlege, erstellt das Programm dann trotzdem eine SV-An-/Abmeldung zum 01.09. bzw. 30.09.? Eigentlich möchte ich in diesem Fall ja keine SV-Meldungen, da der MA hier keine neue Beschäftigung aufgenommen hat und auch kein sv-pflichtiges Entgelt anfällt. Es ist auch noch die Fehlzeit Ende KG/Beginn Bezug Arbeitslosengeld seit Jan. 2025 hinterlegt. Wenn ich jetzt eine Probeabrechnung erstelle (habe das ganze Mal für August simuliert), wird auch keine Steuer/SV berechnet.

 

Welche Personengruppe muss ich anlegen?

 

Mit welcher Steuerklasse muss ich das abrechnen? Wenn der MA weiter Arbeitslosengeld (aufgrund Ende KG) erhält, bleibt es ja bei der individuellen Stkl. nach ELSTAM-Abruf oder?

 

Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen oder hat schon mal einen ähnlichen Fall gehabt? Wie kann ich das Ganze korrekt abbilden?

 

Im alten Mandat (vor Insolvenzeröffnung) darf ich nichts mehr abrechnen oder auszahlen.

 

Vielen Dank im Voraus.

Lohnabrechnung_2021
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 3
48 Mal angesehen

Guten Morgen zusammen,

 

kann mir hier noch jemand weiterhelfen?

 

Insbesondere dazu, welche Personengruppe ich verwenden muss?

 

Wie lege ich jetzt aber den MA in DATEV im neuen Abrechnungsmandanten an? Ich habe ja bisher keinen Beschäftigungszeitraum für ihn erfasst, da er sozialversicherungsrechtlich keine Beschäftigung mehr hier hatte.

 

Wenn ich nun den Beschäftigungszeitraum 01.09.-30.09.2025 anlege, erstellt das Programm dann trotzdem eine SV-An-/Abmeldung zum 01.09. bzw. 30.09.? Eigentlich möchte ich in diesem Fall ja keine SV-Meldungen, da der MA hier keine neue Beschäftigung aufgenommen hat und auch kein sv-pflichtiges Entgelt anfällt. Es ist auch noch die Fehlzeit Ende KG/Beginn Bezug Arbeitslosengeld seit Jan. 2025 hinterlegt. Wenn ich jetzt eine Probeabrechnung erstelle (habe das ganze Mal für August simuliert), wird auch keine Steuer/SV berechnet.

 

Welche Personengruppe muss ich anlegen?

 

Mit welcher Steuerklasse muss ich das abrechnen? Wenn der MA weiter Arbeitslosengeld (aufgrund Ende KG) erhält, bleibt es ja bei der individuellen Stkl. nach ELSTAM-Abruf oder?

 

Vielen Dank.

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lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 3 von 3
35 Mal angesehen

Hallo,

 

Sie müssen den AN mit den selben Schlüsselungen einrichten ab 05/25 wie alle anderen, aber die Unterbrechung erfassen:

 

Unterbrechung vortragen - DATEV Hilfe-Center

 

In dem Fall sollte die Abrechnung dann richtig erfolgen.

 

 

gegebenenfalls ist das folgende Dokument noch hilfreich:

 

DEÜV-Meldungen des Mitarbeiters vortragen - DATEV Hilfe-Center

 

Nach Erstellung der Lohnabrechnung einmal schauen, ob/welche SV-Meldungen erstellt werden und diese prüfen. Wenn die Lohnabrechnung wieder gelöscht wird, werden die Meldungen ebenfalls gelöscht, dann können Änderungen erfasst werden.

 

Wenn dann noch Fragen offen sind, müssten Sie wahrscheinlich direkt Datev anrufen bzw. einen Servicekontakt anlegen.

LG
VM
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letzte Antwort am 01.09.2025 09:24:12 von lohnhilfe
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