Hallo,
ich habe heute folgenden Sachverhalt, über den ich mit meinem Kollegen streite:
Ein Mitarbeiter ist zum 31.10.2022 ausgeschieden und soll nun eine Urlaubsabgeltung erhalten.
Die steuerrechtliche Handhabung ist klar: Zuflussprinzip, Elstam An- und Abmeldung Juni 2023, Nebenarbeitgeber mit Steuerklasse VI und Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum 01.06.-30.06.2023.
Aber ist der Zuordnungsmonat für die Urlaubsabgeltung nun Juni 2023 oder Oktober 2022?
M. E. ist es Juni 2023 und damit sind keine Sozialabgaben zu zahlen. Ich habe ja in 2023 keine Sozialversicherungstage und die Märzklausel greift auch nicht.
Der Kollege rechnet es der Beschäftigung 2022 zu und will mit Sozialabgaben abrechnen.
Wer hat nun Recht?
V. G.
M. Köckemann
Hey wkläver,
nach meinem Verständnis gilt bei SV-Beiträgen das Entstehungsprinzip. Das Entgelt ist zu verbeitragen, sobald der Anspruch entstanden ist. Das wäre erstmal der Austrittsmonat, sofern nicht ein späteres Ereignis den Anspruch begründet.
Das Entstehungsprinzip gilt jedoch ncith bei Einmalzahlungen. Daher würde ich per 06/23 die Urlaubstage einordnen.
Gruß Der Timo
Hallo,
eine Anleitung, wie Sie Einmalzahlungen nach Austritt eines Arbeitnehmers abrechnen, finden Sie in unserem Dokument 5303236 - Einmalbezug - Beispiele für Lohn und Gehalt (Beispiel 4).