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Urlaubsabgeltung an Rechtsnachfolger

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letzte Antwort am 02.06.2016 13:36:28 von t_r_
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killkess
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Hallo liebe Gemeinde!

Folgendes Problem: Bei einem Mandanten ist eine Mitarbeiterin verstorben. Nun soll der Resturlaubsanspruch an den Erben als sonstiger Bezug ausgezahlt werden. Soweit ich gelesen habe ist dies 1)beitragsfrei 2)steuerpflichtig unter der Elstam des Erben abzurechnen.

Welchen Jahresverdienst muss ich für die Hochrechnung des Bezug berücksichtigen?

Vielen Dank für die Hilfe(n)

DATEV-Mitarbeiter
Monique_Müller
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

im Dokument 5303396 - Versorgungsbezüge, DÜ-Zahlstellen-Meldeverfahren (KVdR) (Beispiele für LODAS) unter Punkt 8 finden Sie die Antworten zu Ihren Fragen und eine Anleitung zur Schlüsselung im Programm LODAS.

Für das Programm Lohn und Gehalt hilft Ihnen das Dokument  5303397 - Versorgungsbezüge abrechnen (Beispiele für Lohn und Gehalt) weiter.

Freundliche Grüße

Monique Schauer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Monique Müller
Personalwirtschaft | DATEV eG
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killkess
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Hallo Frau Schauer!

Mir stellt sich die Frage, ob es sich überhaupt um Versorgungsbezüge/Sterbegeld handelt. Die Abgeltung ist ja kein über den Tod hinausgehende "Leistung" sondern die Abgeltung eines vor dem Tod entstandenen Anspruchs, ähnlich dem Entgelt, welches bis zum Todestag gezahlt wird.

Das Beispiel in dem Dokument 5303396 beantwortet meine eigentliche Frage auch nicht, denn: "Die Ehefrau war nicht berufstätig". Mein Problem ist ja gerade die Frage, ob und wenn ja, welchen Jahresverdienst ich bei der Lohnsteuerberechnung des Einmalbezugs zugrunde legen muss.

Was passiert, wenn die Frau eigenes Einkommen hat? Muss ich dieses berücksichtigen?

Vielen Dank für die Mühe

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cro
Experte
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Hallo Herr Kessler,

Sie müssen keine Einkünfte anderer Arbeitgeber für den Jahresverdienst berücksichtigen.

Gruß

C. Rohwäder

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killkess
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Hallo Herr Rohwäder,

vielen Dank für Ihre Antwort. Darf ich kurz fragen, wo ich diese Information finde?

Einwurf:

Ich bin gerade im Dokument #5300444 "Rechtsnachfolger" auf ein Berechnungsbeispiel für die Abrechnung von Sterbegeld gestoßen. Dort steht für die Ermittlung der Lohnsteuer der Witwe unter Fußnote 1:

"Für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns sind nur die Bezüge der Witwe maßgebend. Bekannt ist nur der Arbeitslohn, der der Witwe für den Sterbemonat zugeflossen ist (= 3000 €). Dieser Monatslohn ist für das zweite Halbjahr auf einen voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hochzurechnen (3000 € × 6 = 18 000 €). Steht fest, dass die Witwe im zweiten Halbjahr außer dem Arbeitslohn für den Sterbemonat keinen Arbeitslohn mehr beziehen wird, ist der Betrag von 3000 € auch der voraussichtliche Jahresarbeitslohn."

Warum sollten daher weitere Bezüge der Witwe nicht auch berücksichtigt werden, wenn die Bezüge bekannt sind? Dann würde die Schätzung entfallen.

Lese ich dagegen in Haufe finde ich:

"Die zur Ermittlung der von einem sonstigen Bezug einzubehaltenden Lohnsteuer erforderliche Hochrechnung auf einen voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ist im Todesfall nicht erforderlich, weil nach diesem Zeitpunkt dem Verstorbenen in eigener Person kein Arbeitslohn mehr zufließen kann."

Ich bin einfach verwirrt.

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cro
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Hallo Herr Kessler,

das Datev-Dokument ist selbstverständlich korrekt und anzuwenden, wenn Sie die entsprechenden Informationen bekommen haben.

Wenn das aber nicht der Fall ist (z.B. weil Sie Niemanden erreichen, etc.), ist der Betrag eben das Jahreseinkommen.

Gruß

C.  Rohwäder

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killkess
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Vielen Dank für die Unterstützung!

Verbleibt die offene Frage, ob Versorgungsbezüge vorliegen. Wie ist denn da Ihre Meinung?

Viele Grüße

K.Keßler

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cro
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Ja, wenn er/sie verbeamtet war.

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killkess
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Nein, war Sie nicht. Warum macht das hier einen Unterschied?

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cro
Experte
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Soweit ich weiß, gibt es Versorgungsbezüge ausschließlich durch Bund, Land und und einige (ehemalige) Behörden.

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t_r_
Allwissender
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Hallo,

Versorgungsbezüge könne sowohl im öffentlichen als auch im privaten Dienst gezahlt werden:

Versorgungsbezüge, Versorgungsfreibetrag - Lexikon Lohn und Personal

Hier geht es ja vor allem um einen eventuellen Versorgungsfreibetrag.

Ich würde einen Versorgungsfreibetrag für eine Urlaubsabgeltung nicht berücksichtigen. Es wird zwar an den Rechtsnachfolger ausgezahlt, aber auch "nur" weil der Rechtsvorgänger Tod und ausgeschieden ist. Wäre der Rechtsvorgänger nur ausgeschieden, dann hätte er einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Dieser Abgeltungsanspruch wäre kein Versorgungsbezug.

Der EuGH, dem wir diesen Fall ja nun mal zu verdanken haben, sprach sich dafür aus, dass der wegen Tod Ausscheidende nicht schlechter gestellt werden darf als der Lebendig Ausscheidende.

Also würde ich davon ausgehen, dass der Anspruch mit Austritt entstanden ist und damit noch dem Toten aus dem Arbeitsverhältnis zusteht. Also kann es kein Versorgungsbezug sein. So ja auch im Dokument Rechtsnachfolger - Lexikon Lohn und Personal Punkt 1 b) zu lesen. Für das aktive Arbeitsverhältnis gewährter Arbeitslohn ist kein Versorgungsbezug.

Viele Grüße

T. Reich

killkess
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Hallo Herr Reich!

Genau das war meine Überlegung, weshalb mich die Antwort von Frau Schauer verwundert hat.

Meine pragmatische Lösung: Ich rechne diese Zahlung als Urlaubsabgeltung ohne Versorgungsfreibetrag ab. Der Erbe ist nicht wirklich kooperativ und gibt dem Arbeitgeber keinen Jahresverdienst an. Ich werde den weiteren Verdienst ignorieren, da ich nach VI abrechne, muss er "sowieso" eine Steuererklärung abgeben.

Grüße

K.Keßler

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t_r_
Allwissender
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Hallo Herr Kessler,

bei Steuerklasse 6 ist doch auch ein Jahresverdienst in diesem Fall unnötig. Der Erbe hat sicherlich bisher noch nicht für das Unternehmen des Erblassers gearbeitet. Sollte er noch in diesem Jahr für das Unternehmen arbeiten, dann wahrscheinlich mit regulärer Steuerklasse. Alternativ wären Versorgungsbezüge möglich, aber dann wüssten Sie ja jetzt davon. Also kein weiteres steuerpflichtiges Entgelt bei Steuerklasse 6.

Gruß

T. Reich

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letzte Antwort am 02.06.2016 13:36:28 von t_r_
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