Eine Arbeitnehmerin ist seit 03.01.2022 arbeitsunfähig und natürlich bereits im Krankengeld. Zum 01.04.2023 kann Sie in Frührente gehen und kündigt deshalb jetzt rechtzeitig zum 31.03.2023. Sie wird auch weiterhin bis zum Ende arbeitsunfähig bleiben.
Das Sie den Urlaubsanspruch für 2022 + anteilig 2023 hat ist mir klar. Hat Sie aber einen Urlaubsanspruch noch von 2021?
In 2021 war Sie nicht krank. Da der Urlaub allerdings nicht bis zum 31.12.2021 genommen wurde und auch nicht darauf hingewiesen wurde, hätte dieser bis zum 31.03.2022 genommen werden müssen. Da Sie aber ab Januar 2022 AU war, war dies nicht möglich.
Greift auch hier die 15 Monate-Regelung für Langzeitkranke?
Hallo,
rechtlich können wir Sie hierzu leider nicht beraten. Aber vielleicht hat ein Mitglied der Community hier Erfahrungen?
Hallo @tbehrens ,
evtl. hilft der link hier: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/eugh-staerkt-urlaubsanspruch-bei-verfall-und-verjaehrung
Die EiGH-Entscheidung vom 22.09.22 gibt den Rahmen, wann verfällt und wann nicht, viel strenger zulasten der AG vor, als das bisher das BAG tat.