Hallo,
ich benötige Hilfe!
Ich habe einen Arbeitnehmer, der ein Arbeitgeberdarlehen erhalten hat. Er zahlt monatlich 300 EUR zurück, der Betrag ist abgetreten. Das Arbeitgeberdarlehen habe ich unter Darlehen eingerichtet.
Jetzt gibt es neu eine Unterhaltspfändung für ein Kind. Darin enthalten Rückstände 2008 bis aktuell ca. 32000 EUR und laufender Unterhalt ab 1,4,19 monatlich 309,00 EUR. Dem Arbeitnehmer dürfen 950 EUR monatlich verbleiben.
Wie genau verfahre ich jetzt hier?! Ist die Unterhaltspfändung komplett vorrangig oder nur in Höhe des laufenden Unterhalts? Kann ich die 300 EUR Abtretung zusätzlich abziehen, kann ich sie überhaupt abziehen?! Wie richte ich das dann entsprechend bei LODAS ein?
Außerdem, muss ich den Unterhaltsrückstand aufteilen in älter als ein Jahr fällig und jünger als ein Jahr fällig!? Fragen über Fragen...
Ich wäre dankbar für Unterstützung!!
MfG
Karin Klocke
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
wenn ich davon ausgehe, dass das Gehalt wirksam abgetreten ist, dann würde ich jetzt diese Abtretung "offenlegen". Das heißt, das Restdarlehen als Pfändung in Lodas anlegen. Es wäre im Rang 1 im nicht bevorrechtigten Bereich anzulegen.
Die Unterhaltspfändung wäre vorrangig von EUR 950,00 bis zum normal pfändbaren Betrag, also im bevorrechtigten Bereich. Bei den Unterhaltsrückständen müsste geprüft werden (geht in der Regel aus den Pfändungsunterlagen hervor), ob festgestellt wurde, dass sich der Schuldner der Unterhaltsverpflichtung entzogen hat oder aus anderen Gründen die Unterhaltsrückstände bevorrechtigte Forderungen sind.
Grundsätzlich muss dem Arbeitnehmer der pfändungsfreie Betrag verbleiben. Es ist auch schwierig vorstellbar, dass der Arbeitnehmer von EUR 950,00 noch Tilgungsraten für das Darlehen aufbringen könnte. Rechtlich wird der Arbeitgeber unterhalb der Pfändungsfreigrenzen Schwierigkeiten haben, dass er Tilgungsraten für das Darlehen durchgesetzt kriegt.
Viele Grüße
T. Reich
Die Unterhaltspfändung wäre vorrangig von EUR 950,00 bis zum normal pfändbaren Betrag, also im bevorrechtigten Bereich. Bei den Unterhaltsrückständen müsste geprüft werden (geht in der Regel aus den Pfändungsunterlagen hervor), ob festgestellt wurde, dass sich der Schuldner der Unterhaltsverpflichtung entzogen hat oder aus anderen Gründen die Unterhaltsrückstände bevorrechtigte Forderungen sind.
... was wäre im Fall schuldhaft und im Fall nicht schuldhaft entzogen?!
Schuldhaft entzogen bedeutet in der Regel, dass Unterhaltsrückstand bevorrechtigt gepfändet werden darf, also auch hier die EUR 950,00 als pfandfreier Betrag Grundlage für die Pfändung ist.
Ob für die Unterhaltsrückstände die verminderte Pfändungsgrenze von EUR 950,00 gilt, wird aber im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss festgelegt.
danke, aber was ist mit dem Arbeitgeberdarlehen, das vorher da war, wäre das trotzdem erster Rang, also pfändbar bis zur normalen Pfändungsfreigrenze?!
Sorry, aber leider sind die DATEV-Informationen bei LexInform da echt knapp gehalten...
Wenn das Gehalt rechtswirksam für das Darlehen abgetreten wurde, dann steht es nach Offenlegung der Abtretung im ersten Rang. Dieser erste Rang gilt aber nur für die normale Pfändungsfreigrenze. Für die besondere Pfändungsfreigrenze von EUR 950,00 bis zur normalen Pfändungsfreigrenze sind die Unterhaltsforderungen zu tilgen.
... gilt das Kind (für das die Unterhaltspfändung vorliegt) dann für die Berechnung der Pfändungsfreigrenze für die gewöhnliche Pfändung als unterhaltspflichtige Person!?
Ja, auch das Kind ist als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen.