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Umzugskosten pauschal; berufsbedingter Umzug

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letzte Antwort am 21.11.2022 13:43:26 von TN
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floreana
Fortgeschrittener
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Liebe Community,

 

ich bräuchte mal wieder dringend eure Hilfe.

Ein neuer Mitarbeiter, der berufsbedingt in die Stadt der Firma ziehlt, soll mit der ersten Gehaltsabrechnung eine Umzugskostenpauschale von 3.000 Euro erhalten. Darf ich diese Pauschale steuerfrei nach §3 Nr. 16 EStG abrechnen, wenn der Mitarbeiter mir Belege bis zu dieser Höhe vorlegen würde? 

 

Ohne Belegnachweis: müsste ich dann die Umzugsauslagen über 886 Euro steuerfrei erstatten und den Rest (2114 Euro) steuerpflichtig? 

 

Vielen Dank schon mal für Feedback,

 

Floreana

vw
Erfahrener
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Hallo,

m.E. müssen die steuerfrei ersetzten Auslagen (bis zu den zulässigen Höchstgrenzen) immer belegt werden. Der AG hat sie laut nachfolgendem Haufe-Beitrag sogar aufzubewahren.

 

Zitat:

"Aufbewahrungspflicht

Der Arbeitnehmer muss Nachweise über die tatsächlichen Aufwendungen vorlegen. Diese sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren."

 

aus:

 

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/umzugskosten-3-umfang-der-steuerfreien-verguetung_idesk_PI42323_HI2612735.html

 

Allerdings bin ich kein Steuerberater. Von daher Rückfrage schadet nicht.

 

Gruß, vw

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
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floreana
Fortgeschrittener
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Genau das habe ich auch gelesen; sind mit den zulässigen Höchstgrenzen nur die Pauschalen gemeint oder gibt es auch generell eine Höchstgrenze (bei Belegvorlage) für steuerfreie Erstattungsmöglichkeit?

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Sailor
Erfahrener
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Hallo,

der Arbeitgeber kann die Umzugskosten in voller Höhe erstatten, wenn dafür Rechnungen vorliegen.

 

Gibt es keine Rechnungen kann er dem Arbeitnehmer 870 € und für den Ehegatten 580 € und für ein Kind 590 € ohne Belege erstatten.

Der Rest ist dann, wie Sie schreiben, steuerpflichtig.

 

Viele Grüße

Sailor

floreana
Fortgeschrittener
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Klasse. Herzlichen Dank!! 

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TN
Fachmann
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Sagt Dok.-Nr.: 5300502: Keine beruflich veranlassten Umzugskosten sind dagegen Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung (z. B. Renovierungsmaterial, Gardinen, Rollos, Lampen, Telefonanschluss, Anschluss und Installation eines Wasserboilers; BFH-Urteil vom 17.12.2002, BStBl. 2003 II S. 314); Verluste beim Verkauf eines Einfamilienhauses am früheren Arbeitsort einschließlich zwischenzeitlich angefallener Finanzierungskosten (BFH-Urteil vom 24.5.2000, BStBl. II S. 474); eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung, das heißt eine Zahlung für die Ablösung eines Hypothekendarlehens im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses aufgrund einer beruflichen Versetzung (BFH-Urteil vom 24.5.2000, BStBl. II S. 476); Maklergebühren für die Vermittlung eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung am neuen Wohnort; ein Abzug dieser Kosten ist auch insoweit nicht möglich, als sie bei Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wären (BFH-Urteil vom 24.8.1995, BStBl. II S. 895 und BFH-Urteil vom 24.5.2000, BStBl. II S. 586); dies gilt auch bei Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen; Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung fallen dagegen unter § 9 BUKGwird geladenWeiterlesen…[15] und können daher steuerfrei ersetzt werden (vgl. die Erläuterungen unter der vorstehenden Nr. 3 Buchstabe d); Renovierungskosten der neuen Wohnung sowie Abstandszahlungen an den bisherigen Mieter der neuen Wohnung für übernommene Gegenstände (BFH-Urteil vom 2.8.1963, BStBl. III S. 482, BFH-Urteil vom 17.12.2002, BStBl. 2003 II S. 314).
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letzte Antwort am 21.11.2022 13:43:26 von TN
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