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Umlagepflicht bei geringfügig Beschäftigten

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letzte Antwort am 10.01.2023 09:15:53 von Jacqueline_Schön
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Beate2022
Einsteiger
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Hallo 

 

auf der Auswertung 56 Prüfhilfe zur Umlage U1 wird ein geringfügig Beschäftigter (kommt nur stundenweise auf Abruf) als 40-Std.Kraft (wöchentliche Arbeitszeit) angezeigt. 

 

In den Stammdaten wurde bei wöchentlicher Arbeitszeit nichts eingetragen, da wie oben erwähnt nur auf Abruf. 

 

Was und wie kann ich das besser eintragen, damit er nicht als Vollzeitkraft gezählt wird?

 

Schönen Gruß

Bea

Thomas_Kahl
Meister
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Nachricht 2 von 6
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Ich tippe mal, dass in den Mandantenstammdaten bei wöchentlicher Arbeitszeit 40h steht. Steht nix in den Personalstammdaten, wird automatisch auf die Mandantenstammdaten zurückgegriffen.

MfG
T.Kahl
Beate2022
Einsteiger
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Hallo Herr Kahl,

 

ok. Ja, im Mandantenstamm steht 40 drin. Also nachvollziehbar.  🙂

 

Da es für den Mitarbeiter ja keine direkte Zeit gibt, müsste ich aber dennoch "pauschal" eine Zeit eingeben, damit er nicht als Vollzeit gezählt wird; habe ich das so richtig verstanden?

 

SG

Beate 

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DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community,


die individuelle Arbeitszeit für einen Mitarbeiter kann auf zwei Wegen in LODAS erfasst werden.


Die wöchentliche Arbeitszeit kann unter Personaldaten | Arbeitszeiten | Regelmäßige Arbeitszeit in der Gruppe Wöchentliche Arbeitszeit erfasst werden.
Sollte der Mitarbeiter unterschiedliche Arbeitstage und unterschiedliche Arbeitszeiten pro Woche haben, können Sie eine Tag genaue Erfassung unter Personaldaten | Arbeitszeiten | Soll-Arbeitszeit vornehmen.

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
pogo
Experte
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@Sabrina_Simmerlein 

Wenn man jetzt für Minijobber die wöchentliche Arbeitszeit einträgt, die vorher nicht drin war, und dann die Prüfhilfe temporär anfordert, wird sie dann mit der aktualisierten Arbeitszeit neu erstellt und berechnet?

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DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 6 von 6
243 Mal angesehen

Hallo,


Sie können die Arbeitszeit rückwirkend in den Personaldaten erfassen.


Wenn bereits eine Erstabrechnung für den Monat Dezember 2022 durchgeführt wurde, können Sie die Auswertung 56 mit einer Wiederabrechnung einzelne Personalnummer korrigieren.


Der Mitarbeiter wird dann mit der hinterlegten Arbeitszeit auf der Auswertung ausgewiesen.


Bitte beachten Sie, dass durch rückwirkende Änderungen in den Personaldaten automatische Nachberechnungen angestoßen werden.

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 10.01.2023 09:15:53 von Jacqueline_Schön
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